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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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Beilage <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 19*<br />

gewåhlt worden sei, kænne der Verkehr ihn nicht kennzeichnend<br />

verstehen 176 .<br />

d) BGB-Gesellschaft. Gibt ein Gesellschafter sein Einverståndnis<br />

zur Weiterfçhrung seines Namens im Briefkopf der Gesellschaft<br />

(bzw. der Sozietåt) auch nach seinem Ausscheiden, so<br />

verstæût nach OLG Mçnchen die Benutzung seines Namens als<br />

Internet-Adresse einer anderen ± spåter von oder zusammen mit<br />

ihm gegrçndeten ± Kanzlei gegen das Namensrecht der frçheren<br />

Sozietåt, wenn der Name als Domain fçr die neu gegrçndete<br />

Kanzlei ohne jeden, insbesondere ohne unterscheidungskråftigen,<br />

Zusatz benutzt wird. Die Gesellschaft, aus der er ausgeschieden<br />

ist, darf seinen Namen nicht nur im Briefkopf, sondern<br />

auch exklusiv als Domain verwenden 177 .<br />

3. E-Mail-Adressen<br />

Eine der Sub-Level-Domain åhnliche Problematik gilt<br />

fçr E-Mail-Adressen. Hier wird håufig der Name des<br />

Adresseninhabers vor das zwingend vorgeschriebene At-<br />

Zeichen (¹@``) mit dem anschlieûenden Namen des Servers<br />

bzw. der Second-Level-Domain geschrieben, um den<br />

Inhaber zu kennzeichnen. Auch hier wird ein Dritter, da<br />

er die Buchstabenfolge hinter dem At-Zeichen nicht<br />

kennt, nicht ¹auf Verdacht`` ohne positive Kenntnis der<br />

exakten Adresse eine Eingabe vornehmen, sondern E-<br />

Mails werden wegen des Erfordernisses einer exakten Angabe<br />

stets nur an bekannte Adressen versandt, sodass die<br />

Gefahr einer falschen Zustellung so gut wie nicht besteht.<br />

Ohne bekannte Adresse ist es wegen der groûen Zahl von<br />

Servern nahezu unmæglich, dass E-Mails den gewçnschten<br />

Empfånger erreichen. Hieraus hat das LG Kæln 178 und<br />

ihm folgend im Berufungsrechtszug das OLG Kæln 179<br />

geschlossen, die Benutzung eines fremden Namens in einer<br />

E-Mail-Adresse fçhre nicht zu einer Verwechslungsgefahr.<br />

4. Gleichnamigkeit<br />

Einige Entscheidungen befassen sich mit der besonderen<br />

Problematik der Kollision eines Domain-Namen, der aus<br />

dem Nachnamen des Domain-Inhabers ohne weiteren Zusatz<br />

abgeleitet ist, mit dem Namen oder Firmenschlagwort<br />

eines Unternehmens. Gleichartige Probleme treten im<br />

Falle der Gleichnamigkeit einer Person mit einem Ortsnamen<br />

auf. Wenn nicht eine vergleichsweise Regelung in<br />

der Form eines ¹Domain-Name-Sharing`` 180 zustande<br />

kommt, stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob<br />

hier das Prioritåtsprinzip der Anmeldung der Domain gilt<br />

oder ein Unternehmen bessere Rechte geltend machen<br />

kann.<br />

a) Verkehrsgeltung. Bereits mehrfach hatte sich das<br />

OLG Hamm mit der Domain ¹krupp.de`` zu befassen.<br />

Ein Herr Krupp betrieb diese Domain mit seinem Familiennamen,<br />

der mit dem Firmenschlagwort identisch ist.<br />

Das OLG Hamm nimmt eine wertende Betrachtung vor<br />

und hålt es fçr zumutbar, dass der ein kleines Unternehmen<br />

betreibende Domain-Inhaber in seinem Internet-Auftritt<br />

einen Zusatz an den eigenen Nachnamen anfçgt, um<br />

so eine Verwechslungs- bzw. Verwåsserungsgefahr 181 im<br />

Hinblick auf die çberragende Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts<br />

der Krupp AG zu vermeiden 182 .<br />

Anscheinend hatte die Krupp AG es versåumt, bei der<br />

Denic eG einen damals mæglichen Wait-Eintrag vornehmen<br />

zu lassen, um mit der Aufgabe der Domain quasi<br />

automatisch die Zuteilung durch die Vergabestelle zu bewirken<br />

183 . Dies fçhrte dazu, dass der Sohn des Beklagten,<br />

kein im Wettbewerb mit der Krupp AG stehendes Unternehmen<br />

betreibend, die Domain fçr sich reservierte. Im<br />

zweiten Verfahren, nunmehr gegen diesen gerichtet, wies<br />

das OLG Hamm den Antrag auf Erlass einer einstweiligen<br />

Verfçgung mangels Dringlichkeit ab 184 .<br />

Im Grundsatz åhnlich wie das OLG Hamm im erstgenannten<br />

Verfahren vertritt das OLG Mçnchen die Auffassung,<br />

die Eintragung eines çberragende Verkehrsgeltung<br />

aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internet-Adresse<br />

durch eine Person gleichen Namens, und<br />

zwar auch bei rein privater Nutzung, behindere den Inhaber<br />

des Unternehmenskennzeichens in seiner geschåftlichen<br />

Betåtigung. Bei der erforderlichen Interessenabwågung<br />

gebçhre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang<br />

gegençber dem des Namenstrågers. Das OLG Mçnchen<br />

gab damit einer Klage der Deutschen Shell AG gegen<br />

einen Herrn Shell wegen der Domain ¹shell.de`` im<br />

Hauptsacheverfahren statt 185 .<br />

b) Prioritåtsgrundsatz. Besitzt der Name einer Firma dagegen<br />

keine bundesweite çberragende Verkehrsgeltung, so<br />

steht er nach Auffassung des LG Paderborn 186 gleichrangig<br />

mit dem Namensrecht einer Familie. In diesem Fall gilt das<br />

Prioritåtsprinzip der Eintragung des Domain-Namen.<br />

c) Branchençbergreifende Gleichnamigkeit. Fehlt es<br />

wegen bestehender Branchenferne an einer kennzeichenrechtlichen<br />

Verwechslungsgefahr zwischen zwei identischen<br />

Unternehmenskennzeichen, steht dem prioritåtsålteren<br />

Unternehmen nach Ansicht des OLG Frankfurt<br />

a. M. gegen die aus dem gemeinsamen Firmenbestandteil<br />

gebildete Internet-Domain des jçngeren Unternehmens<br />

kein Unterlassungsanspruch zu 187 . Dagegen liegt nach<br />

Ansicht des LG Dçsseldorf 188 eine Beeintråchtigung der<br />

rechtlich geschçtzten Interessen des Namenstrågers schon<br />

dann vor, wenn sein Name çberhaupt von einem anderen<br />

verwendet und er selbst damit gehindert wird, sich seines<br />

eigenen Namens zur Bezeichnung seiner Internet-Adresse<br />

zu bedienen. Das bedeutet jedoch nicht notwendig, dass<br />

sich das prioritåtsåltere Namensrecht branchenunabhångig<br />

gegençber demjenigen durchsetzt, der weder ein besserrangiges<br />

noch ± bei Branchenverschiedenheit ± çberhaupt<br />

ein Recht an der betreffenden Bezeichnung geltend<br />

machen kann.<br />

176) OLG Hamburg, MMR 2000, 544 = <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 237<br />

= OLGR 2000, 363 = K&R 2000, 512 ± ¹Kulturwerbung Nord``, ¹kulturwerbung.de``;<br />

nicht rkr.; der BGH fçhrt die Revision unter Az.:<br />

IX ZR 164/00.<br />

177) OLG Mçnchen, MMR 2000, 102 = K&R 1999, 570 = BB<br />

1999, 2422 = <strong>NJW</strong>-CoR 2000, 236 L ± ¹vossius.de``; nicht rkr.<br />

178) Vgl. MMR 2000, 437 ± ¹maxem.de``.<br />

179) Vgl. CR 2000, 696 = K&R 2000, 514 L.<br />

180) Vgl. hierzu: Viefhues, MMR 2000, 334. Die im Fall ¹deutschland.de``<br />

(o. bei Fuûn. 171) erstmals rechtlich zu bewertende ± technisch<br />

aber nicht neue ± Mæglichkeit, eine SLD mit und ohne Einsatz des<br />

WWW-Dienstes fçr zwei unterschiedliche Angebote zu nutzen, eræffnet<br />

einen bisher kaum ausgeschæpften Spielraum fçr vertragliche Vereinbarungen.<br />

In Betracht kommen ebenfalls Portal- und Link-Vereinbarungen.<br />

181) Zur Verwechslungsgefahr vgl. auch OLG Dresden, <strong>NJW</strong>E-<br />

WettbR 1999, 133 = MMR 1999, 624 L = <strong>NJW</strong>-CoR 1999, 302 = CR<br />

1999, 589 = K&R 1999, 133 ± ¹cyberspace.de`` sowie einer Reihe weiterer<br />

in diesem Kap. nåher dargestellter Entscheidungen. Krit. Viefhues,<br />

<strong>NJW</strong> 2000, 3239 (3242).<br />

182) OLG Hamm, <strong>NJW</strong>-RR 1998, 909 = MMR 1998, 214 m. Anm.<br />

Berlit = CR 1998, 241 m. Anm. Bettinger = <strong>NJW</strong>-CoR 1998, 175 m.<br />

Anm. Ernst = K&R 1998, 216.<br />

183) § 2 III der heute gçltigen Denic-Registrierungsbedingungen (vgl.<br />

o. Fuûn. 147) sehen jetzt einen ¹dispute-Eintrag`` vor. Die Denic versieht<br />

eine Domain hiermit, wenn ein Dritter glaubhaft macht, dass er ein Recht<br />

auf die Domain hat und dieses gegençber dem Domain-Inhaber geltend<br />

macht, vorausgesetzt, er stellt die Denic und den ISP (Internet Service Provider)<br />

von mæglichen Ansprçchen des Domain-Inhabers und Dritter frei.<br />

184) OLG Hamm, K&R 2000, 90.<br />

185) OLG Mçnchen, MMR 1999, 487 L m. Anm. Ernst = ZIP<br />

1999, 895 = CR 1999, 382 = K&R 1999, 326 = WRP 1999, 955 (ausf.<br />

mit bildlichen Darstellungen) = BB 1999, 1287; nicht rkr.<br />

186) MMR 2000, 49.<br />

187) OLG Frankfurt a. M., MMR 2000, 486 = WRP 2000, 772 =<br />

CR 2000, 698 = K&R 2000, 408 L ± ¹alcon.de``.<br />

188) <strong>NJW</strong>-RR 1999, 623 = MMR 1999, 369 ± ¹nazar.de``, Wort-<br />

Bild-Marke ¹NASAR-Urlaub unter gutem Zeichen``.

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