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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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12* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

den wirksamen Abschluss von dem Verbraucherkreditgesetz<br />

unterliegenden Zeitschriftenabonnementvertrågen bereits<br />

nach altem Recht vor Inkrafttreten des Fernabsatzgesetz<br />

fçr wirksam 98 . Es spreche auch Ûberwiegendes dafçr,<br />

die Internet-Seite mit den Verbraucherinformationen,<br />

ohne dass diese Informationen z. B. per E-Mail zusåtzlich<br />

çbersandt werden, als auf einem dauerhaften Datentråger<br />

vorliegend anzusehen. Gegen diese Auffassung spricht jedoch<br />

bereits der Wortlaut des § 361 a III BGB (neu) 99 , wonach<br />

die vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher<br />

auf einem dauerhaften Datentråger zur Verfçgung<br />

gestellt sind, wenn sie in einer lesbaren Form zugegangen<br />

sind, die ihm fçr eine den Erfordernissen des Rechtsgeschåfts<br />

entsprechende Zeit die inhaltlich unverånderte<br />

Wiedergabe der Information erlaubt. Diese Voraussetzung<br />

ist ohne Speicherung auf der Festplatte oder Ûbersendung<br />

eines Datentrågers bei Verbraucherkreditgeschåften nicht<br />

zu erfçllen. Die Begrçndung zum Regierungsentwurf hålt<br />

insoweit mit Recht die Ûbersendung per Diskette oder CD-<br />

Rom fçr unpraktikabel, fordert aber mindestens eine E-<br />

Mail oder eine andere Form der Datenfernçbertragung,<br />

ersatzweise ein ¹Herunterladen (Download)`` der Informationen<br />

durch Abspeichern auf der Festplatte oder Ausdrucken<br />

seitens des Verbrauchers 100 . Aufgerufene Websites<br />

werden jedoch ohne bewussten Speicherungsbefehl bestenfalls<br />

temporår abgespeichert und stehen deshalb dem Verbraucher<br />

typischerweise nicht mehr zur Verfçgung, wenn<br />

spåter im Rahmen der Vertragsabwicklung oder der Ausçbung<br />

des Widerrufs- bzw. Rçckgaberechts Meinungsverschiedenheiten<br />

auftreten. Bei Darstellung der vorgeschriebenen<br />

Informationen nur auf der Website fehlt es somit an<br />

der Dauerhaftigkeit des Datentrågers. Das Abspeichern<br />

bzw. Ausdrucken durch den Verbraucher ist nicht generell<br />

gewåhrleistet und mçsste im Einzelfall vom Unternehmer<br />

bewiesen werden 101 .<br />

3. Digitale Signatur und Verschlçsselung<br />

Die Datençbertragung im Internet erfolgt, solange<br />

keine Sicherheitstechniken eingesetzt werden, auf einem<br />

Schutzniveau, das einer nicht unterzeichneten Postkarte<br />

åhnlich ist. Ûbermittelte Inhalte sind ohne groûen technischen<br />

Aufwand an zahlreichen Stellen des Ûbertragungswegs<br />

einsehbar, auûerdem manipulierbar. Somit bedarf es<br />

eines doppelten Schutzes, um sichere und damit allgemein<br />

auf Akzeptanz stoûende sowie rechtlich beweisbare<br />

rechtsgeschåftliche Erklårungen und Transaktionen<br />

durchzufçhren: Zum einen mçssen die Authentizitåt und<br />

die Integritåt der çbermittelten Daten gewåhrleistet werden,<br />

also die Sicherheit vor Fålschungen und Verfålschungen;<br />

zum anderen sollten die Daten vor unbefugter Einsichtnahme<br />

durch Dritte geschçtzt werden, um z. B. die<br />

Akzeptanz von kreditkartenbasierten Zahlungssystemen<br />

zu erhæhen. Der erstgenannte Gesichtspunkt betrifft die<br />

Signatur, letztgenannter die Verschlçsselung. Diese beiden<br />

Aspekte sind sowohl technisch als auch in der juristischen<br />

Diskussion strikt zu trennen. Die Signaturfragen sind Gegenstand<br />

gesetzlicher Regulierung, wåhrend ein Regelungsbedarf<br />

fçr die Verschlçsselung allgemein verneint<br />

wird. Die nachfolgenden Ausfçhrungen sollen zunåchst<br />

ein grundlegendes Verståndnis der technischen Zusammenhånge<br />

in Kurzform vermitteln und sodann gesetzliche<br />

Regelungsinhalte skizzieren. Da in Deutschland eine generelle<br />

gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen digitaler<br />

Signaturen fehlt, sondern bislang nur im Fernabsatzgesetz<br />

ein erster Ansatz geschaffen ist 102 , fehlt zwangslåufig<br />

noch einschlågige Rechtsprechung.<br />

a) Digitale Signatur. Das Wesentliche liegt im Ersetzen<br />

der eigenhåndigen Unterschrift durch eine Signierung der<br />

Erklårung vor dem elektronischen Absenden. Die Signatur<br />

soll also die Nachprçfung ermæglichen, ob das signierte<br />

Dokument vom (angeblichen) Absender stammt (Identitåtsprçfung).<br />

Auûerdem soll eine Feststellung ermæglicht<br />

werden, ob das signierte Dokument nachtråglich veråndert<br />

worden ist (Integritåtsprçfung). Dies setzt zur Erreichung<br />

der Fålschungssicherheit voraus, dass die Signatur<br />

ausschlieûlich dem Signierenden zugeordnet ist und mit<br />

technischen Hilfsmitteln erstellt wird, die der Absender<br />

unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Der Schutz<br />

vor nachtråglicher Verfålschung setzt voraus, dass die<br />

Signatur Elemente enthålt, die auf solche Weise mit den<br />

signierten Daten verknçpft sind, dass jede Verånderung<br />

auch nur eines einzelnen Zeichens nach der Signierung<br />

vom Empfånger und auch ± z. B. im gerichtlichen Auftrag<br />

± durch fachkundige Dritte festgestellt werden kann. Damit<br />

çbertrifft die Signatur bei Einhaltung eines entsprechenden<br />

Sicherheitsstandards den realen Beweiswert einer<br />

eigenhåndigen Privaturkunde, die den Verfålschungsschutz<br />

nicht sicherstellen kann, sondern deren gesetzliche<br />

Folge nur eine (widerlegliche) Vermutung ist 103 .<br />

Wichtig fçr das Verståndnis des Vorgangs der digitalen<br />

Signierung ist es zunåchst, sich bewusst zu machen, dass<br />

mit diesem Verfahren der Inhalt des Dokuments nicht vor<br />

der Einsichtnahme durch Dritte geschçtzt wird; hierfçr<br />

dient die nachfolgend erlåuterte Verschlçsselung. Am Beispiel<br />

der nach Kenntnisstand des Verf. ersten deutschen<br />

Sammlung authentischer Volltexte gerichtlicher Entscheidungen:<br />

Die Entscheidungen des BVerfG ab 1999 liegen<br />

in digital signierter Form im Volltext zum Abruf im Internet<br />

vor. Mit der Signierung wird erreicht, dass sich der<br />

Leser durch Ûberprçfung der Signatur von der Authentizitåt<br />

der online çbermittelten Entscheidung çberzeugen<br />

kann 104 .<br />

Die digitale Signierung und die Verifizierung der Signatur sind<br />

mæglich, weil jeweils ein privater und æffentlicher Schlçssel, also<br />

ein asymmetrisches Schlçsselpaar vorhanden ist, nåmlich auf der<br />

einen Seite der private Schlçssel (private key) des Absenders, und<br />

auf der anderen Seite der fçr jeden frei verfçgbare æffentliche<br />

Schlçssel (public key) des Absenders, der fçr jedermann frei<br />

verfçgbar ist. Der Absender signiert das Dokument mit seinem<br />

privaten Schlçssel. Mittels eines mathematischen Verfahren ist in<br />

der Signatur ein sog. Hashwert 105 des signierten Dokuments<br />

enthalten. Der Empfånger çberprçft den Hashwert mit dem<br />

æffentlichen Schlçssel des Absenders. Falls die Hashwerte çbereinstimmen,<br />

beweist dies ein Doppeltes, nåmlich einerseits dass<br />

das Dokument mit dem privaten Schlçssel dieses Absenders sig-<br />

98) LG Mçnchen I, ZUM 2000, 775.<br />

99) Im RegE v. 9. 2. 2000 noch in § 2 IV FernAbsG geregelt, vgl.<br />

BT-Dr 14/2658, S. 1 (40) zu § 2 IV VerbrKrG-E i. d. F. des RegE.<br />

100) Vgl. BT-Dr 14/2658, S. 1 (5).<br />

101) Vgl. § 361 a II 2 BGB (neu).<br />

102) § 361 a I BGB (neu): ¹qualifizierte elektronische Signatur``; der<br />

Begriff wird definiert in Art. 229 § 2 II EGBGB (neu) als Signatur i. S.<br />

von Art. 5 der Signatur-Richtlinie, dort als ¹fortgeschrittene elektronische<br />

Signatur`` bezeichnet. Vgl. zu dieser komplizierten Verweistechnik<br />

und der Uneinheitlichkeit der verwendeten Begriffe die Glosse von Hensen,<br />

ZIP 2000, 1151. Die Legaldefinition nach dt. Recht findet sich in<br />

§ 2 Nr. 3 des RegE eines Gesetzes çber Rahmenbedingungen fçr elektronische<br />

Signaturen (SigG), BR-Dr 496/00 v. 18. 8. 2000, mit amtl.<br />

Begr. auch abrufbar unter www.iukdg. de. Zur Novelle des SigG vgl.<br />

auch Tettenborn, CR 2000, 683.<br />

103) Vgl. §§ 437 ff., 440 II ZPO.<br />

104) Vgl. https://www.bundesverfassungsgericht. de. Unsignierte Fassung<br />

unter gleicher Adresse mit dem Protokoll http, also: http://<br />

www.bundesverfassungsgericht. de.<br />

105) Hashverfahren bilden aus beliebig langen Zeichenketten (Bitstrings)<br />

eine Zeichenkette fester Långe und sind mathematisch so gestaltet,<br />

dass es praktisch unmæglich ist, verschiedene digitale Daten mit<br />

dem selben Hashwert oder digitale Daten zu einem vorgegebenen Hashwert<br />

zu finden, vgl. BR-Dr 966/96, S. 61; Roûnagel, in: Roûnagel<br />

(Hrsg.), Recht der Multimedia-Dienste, 1999, § 2 SigG Rdnr. 30; ders.,<br />

<strong>NJW</strong> 1998, 3312 (3313).

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