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Duch zakladatelů - Collegium Bohemicum

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Die Revolution von Oben in den Jahren nach 1848/49, die zunächst die mehr oder minder<br />

lockere Union der (habsburgischen) monarchischen Ständestaaten in einen „modernen“<br />

Staat verwandelte, in den geburtsständische Privilegien weitgehend beseitigt worden sind.<br />

Dieser Staat stützte sich insbesondere auf eine einheitliche Verwaltungsorganisation, die bis<br />

auf die unterste Ebene der Lokalverwaltung herabreichte, hatte die Rechtsprechung monopolisiert<br />

und sorgte auch für eine Reichsgesetzgebung, der nicht zuletzt auch die Entstehung<br />

eines großen einheitlichen und relativ integrierten Wirtschaftsraumes zu verdanken ist. Zu<br />

erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung der Handelskammern und<br />

eine insgesamt wirtschaftsfreundliche Politik. Größte Bedeutung kam zudem der Reform<br />

des mittleren und höheren Bildungswesens zu. Diese Reformen dürfen allerdings nicht über<br />

die großen Defizite der „neoabsolutistischen“ Jahre bis 1860/61 hinwegsehen lassen: Der<br />

habsburgische Obrigkeitsstaat duldete nicht nur keine Beteiligung seiner „Untertanen“, er<br />

erwies sich auch finanzpolitisch außer Stande, die dringendsten Probleme zu lösen und war<br />

seit dem Krimkrieg auch außenpolitisch vollkommen isoliert und ohne Verbündete.<br />

Es waren denn auch die militärischen Schläge von Solferino (1859) und Königgrätz (Hradec<br />

Kralové) (1866), sowie die prekäre Lage der Staatsfinanzen, die eine Wende in Richtung<br />

Konstitutionalismus und Parlamentarisierung erzwangen. Nach einer Phase von „Verfassungsexperimenten“<br />

zwischen 1859 und 1873 sollte sich das konstitutionelle System der<br />

Habsburgermonarchie sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene als recht stabil erweisen.<br />

Diese Feststellung mag prima vista angesichts der auch vorkommenden v.a. nationalen<br />

Konflikte überraschen. Dennoch ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der gesamte<br />

Bereich der Sachpolitik – etwa der Ausbau der Infrastruktur – unbedingt vom reibungsfreien<br />

Zusammenarbeiten von staatlicher und autonomer Landesverwaltung abhängig war. Insbesondere<br />

gilt dies auch für den Bereich der Gemeinden, die bei der Verwaltung des Gemeindevermögens<br />

der Oberaufsicht ihrer Landtage unterstanden: Ohne landtägliche Zustimmung<br />

konnte durch eine Gemeinde keine Umlage erhöht, kein Eigentum abgetreten und kein<br />

Kredit aufgenommen werden – Gemeindeangelegenheiten machten denn auch einen Großteil<br />

der Landesgesetzgebungen aus.<br />

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die relativ friedliche Koexistenz der europäischen<br />

Mächte (nach den Bildung des italienischen König- und des deutschen Kaiserreichs)<br />

und (bis zu einem gewissen Ausmaß) deren wirtschaftliche, soziale und vor allem<br />

kulturelle Integration: zur Internationalität der europäischen Aristokratie gesellte sich eine<br />

Art europäischer „bürgerlicher“ Hoch- und Wissenschaftskultur, die den Bildungskanon<br />

zweifellos bereicherte.<br />

Staatsfinanzen und Politik 1848–1860, 2 Bde. (Göttingen 1978); Georg Christian Berger<br />

Waldenegg, Mit vereinten Kräften! Zum Verhältnis von Herrschaftspraxis und<br />

Systemkonsolidierung im Neoabsolutismus am Beispiel der Nationalanleihe von 1854<br />

(Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 94, Wien –<br />

Köln – Weimar 2002).<br />

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