Duch zakladatelů - Collegium Bohemicum
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Die Revolution von Oben in den Jahren nach 1848/49, die zunächst die mehr oder minder<br />
lockere Union der (habsburgischen) monarchischen Ständestaaten in einen „modernen“<br />
Staat verwandelte, in den geburtsständische Privilegien weitgehend beseitigt worden sind.<br />
Dieser Staat stützte sich insbesondere auf eine einheitliche Verwaltungsorganisation, die bis<br />
auf die unterste Ebene der Lokalverwaltung herabreichte, hatte die Rechtsprechung monopolisiert<br />
und sorgte auch für eine Reichsgesetzgebung, der nicht zuletzt auch die Entstehung<br />
eines großen einheitlichen und relativ integrierten Wirtschaftsraumes zu verdanken ist. Zu<br />
erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung der Handelskammern und<br />
eine insgesamt wirtschaftsfreundliche Politik. Größte Bedeutung kam zudem der Reform<br />
des mittleren und höheren Bildungswesens zu. Diese Reformen dürfen allerdings nicht über<br />
die großen Defizite der „neoabsolutistischen“ Jahre bis 1860/61 hinwegsehen lassen: Der<br />
habsburgische Obrigkeitsstaat duldete nicht nur keine Beteiligung seiner „Untertanen“, er<br />
erwies sich auch finanzpolitisch außer Stande, die dringendsten Probleme zu lösen und war<br />
seit dem Krimkrieg auch außenpolitisch vollkommen isoliert und ohne Verbündete.<br />
Es waren denn auch die militärischen Schläge von Solferino (1859) und Königgrätz (Hradec<br />
Kralové) (1866), sowie die prekäre Lage der Staatsfinanzen, die eine Wende in Richtung<br />
Konstitutionalismus und Parlamentarisierung erzwangen. Nach einer Phase von „Verfassungsexperimenten“<br />
zwischen 1859 und 1873 sollte sich das konstitutionelle System der<br />
Habsburgermonarchie sowohl auf Reichs- als auch auf Landesebene als recht stabil erweisen.<br />
Diese Feststellung mag prima vista angesichts der auch vorkommenden v.a. nationalen<br />
Konflikte überraschen. Dennoch ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der gesamte<br />
Bereich der Sachpolitik – etwa der Ausbau der Infrastruktur – unbedingt vom reibungsfreien<br />
Zusammenarbeiten von staatlicher und autonomer Landesverwaltung abhängig war. Insbesondere<br />
gilt dies auch für den Bereich der Gemeinden, die bei der Verwaltung des Gemeindevermögens<br />
der Oberaufsicht ihrer Landtage unterstanden: Ohne landtägliche Zustimmung<br />
konnte durch eine Gemeinde keine Umlage erhöht, kein Eigentum abgetreten und kein<br />
Kredit aufgenommen werden – Gemeindeangelegenheiten machten denn auch einen Großteil<br />
der Landesgesetzgebungen aus.<br />
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die relativ friedliche Koexistenz der europäischen<br />
Mächte (nach den Bildung des italienischen König- und des deutschen Kaiserreichs)<br />
und (bis zu einem gewissen Ausmaß) deren wirtschaftliche, soziale und vor allem<br />
kulturelle Integration: zur Internationalität der europäischen Aristokratie gesellte sich eine<br />
Art europäischer „bürgerlicher“ Hoch- und Wissenschaftskultur, die den Bildungskanon<br />
zweifellos bereicherte.<br />
Staatsfinanzen und Politik 1848–1860, 2 Bde. (Göttingen 1978); Georg Christian Berger<br />
Waldenegg, Mit vereinten Kräften! Zum Verhältnis von Herrschaftspraxis und<br />
Systemkonsolidierung im Neoabsolutismus am Beispiel der Nationalanleihe von 1854<br />
(Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs 94, Wien –<br />
Köln – Weimar 2002).<br />
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