Seniorenpost 2009/2 - Stiftung Diakoniestation Kreuztal
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Vorsorgevollmacht /<br />
Patientenverfügung Daniela Sadelkow-Geßner<br />
– Ein Thema, das Jeden angeht<br />
Leider stelle ich in der Seniorenberatung immer wieder fest, wie viel Unkenntnis über dieses<br />
wichtige Thema herrscht. Nun möchte ich die <strong>Kreuztal</strong>er <strong>Seniorenpost</strong> dazu nutzen,<br />
Sie liebe Leserinnen und Leser umfassend zu informieren. Einige Menschen kommen in die Seniorenberatung,<br />
um sich Rat und Hilfe zu holen, wenn Angehörige plötzlich schwer erkrankt<br />
sind, einen Schlaganfall erlitten haben, oder z.B. durch eine Demenz drastische<br />
Wesensveränderungen zeigen, die oft zu Beginn der Krankheit falsch gedeutet werden<br />
und zu vielen Missverständnissen zwischen Kranken und ihren Angehörigen führen. Es<br />
stellen sich für Angehörige dann schwierige Fragen: Was nun?<br />
Wer trifft weitere Entscheidungen? Wer erhält vom Arzt Informationen?<br />
Wer darf Unterschriften für den Ehepartner,<br />
Sohn/Tochter, Großeltern oder Lebenspartner leisten?<br />
Immer wieder werde ich ganz erstaunt gefragt: Warum<br />
kann ich keine Unterschrift für meine/n Frau/Mann leisten?<br />
Wir haben in all den Jahren unserer Ehe sämtliche<br />
Entscheidungen gemeinsam getroffen.“<br />
Ein weiteres häufiges Beispiel: Frau X ist 85 Jahre alt. Sie<br />
ist gestürzt und hat sich einen Oberschenkelhalsbruch<br />
zugezogen. Sie wird operiert, nach der Operation wirkt<br />
sie (durch die Narkose bedingt) desorientiert. Sie droht<br />
aus dem Bett zu fallen. Das Krankenhaus hat veranlasst,<br />
dass ein Bettgitter an ihrem Bett installiert wird. Ein Bettgitter<br />
gilt als Freiheitsberaubung und muss deshalb vom<br />
Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Frau X hat<br />
keine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung verfasst.<br />
Der Richter bestimmt nun einen Betreuer, der weiteren<br />
Entscheidungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />
zustimmen muss.<br />
Seit dem 1.1.1999 gibt es das Betreuungsgesetz. Zuvor<br />
wurden Angelegenheiten der Betreuung durch Vormundschaften<br />
und Pflegschaften geregelt. Das hieß aber<br />
auch, dass Menschen entmündigt wurden, die zumindest<br />
in Teilbereichen durchaus in der Lage waren noch eigene<br />
Entscheidungen zu treffen. Hier denke ich besonders an<br />
geistig behinderte Menschen.<br />
Eine Betreuung kann umgangen werden, wenn Sie in gesunden<br />
Tagen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung<br />
erstellen.<br />
Genau an diesem Punkt diskutieren Politiker aller Parteien<br />
schon seit Jahren über das Für und Wider von Verfügungen.<br />
Nach jahrelangem Streit im Bundestag ist aber<br />
nun doch überraschenderweise am 18.6.<strong>2009</strong> ein Gesetz<br />
verabschiedet worden. Dem Gesetz nach soll der Wille<br />
eines Patienten bei der Anwendung lebensverlängender<br />
Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Die Gerichte<br />
sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.<br />
Grundzüge des Gesetzes:<br />
• Künftig sind Bevollmächtigte und Betreuer im Fall der<br />
Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine<br />
schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen<br />
prüfen, ob die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />
den Willen des Patienten zur Geltung bringen.<br />
• Keiner wird gezwungen eine Verfügung zu schreiben.<br />
Liegt keine Vollmacht vor, trifft ggf. ein Betreuer<br />
den mutmaßlichen Willen des Patienten.<br />
• Im Dialog mit Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer,<br />
werden entsprechende Maßnahmen erörtert.<br />
Eine Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht tritt erst<br />
dann in Kraft, wenn der Patient nicht mehr in der Lage<br />
ist, seinen Willen zu äußern.<br />
Hier setzt die Vollmacht an. Die Bevollmächtigten sind<br />
nun aufgerufen, die Verfügung gegenüber z.B. Ärzten<br />
durchzusetzen.<br />
Es ist keine Frage des Alters eine Vollmacht zu erstellen.<br />
Jeder Mensch ab 18 Jahre ist für sich selbst verantwortlich.<br />
Weder Eltern noch Ehepartner oder Kinder dürfen<br />
für ihre Angehörigen Unterschriften leisten. Auch darf<br />
ein Arzt keine Auskünfte erteilen, wenn er nicht zuvor<br />
von der Schweigepflicht entbunden wurde.<br />
Nur eine Vollmacht ermächtigt die darin benannten Bevollmächtigten<br />
zu handeln, oder Informationen zu erhalten.<br />
Um ein wenig Klarheit in dieses komplexe, zum Teil schwer<br />
verständliche Thema zu bringen, versuche ich, Ihnen im Folgenden<br />
die Unterschiede verschiedener Vollmachten zu erklären.<br />
Ich stütze mich dabei im Wesentlichen auf die Oberhausener<br />
Vorsorgebroschüre, mit der ich in der Praxis sehr<br />
gute Erfahrungen gemacht habe bzw. immer noch mache.<br />
Man unterscheidet vorwiegend drei Arten der Vorsorge:<br />
1. die Vorsorgevollmacht<br />
2. die Patientenverfügung und<br />
3. die Betreuungsverfügung<br />
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