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Seniorenpost 2009/2 - Stiftung Diakoniestation Kreuztal

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Vorsorgevollmacht /<br />

Patientenverfügung Daniela Sadelkow-Geßner<br />

– Ein Thema, das Jeden angeht<br />

Leider stelle ich in der Seniorenberatung immer wieder fest, wie viel Unkenntnis über dieses<br />

wichtige Thema herrscht. Nun möchte ich die <strong>Kreuztal</strong>er <strong>Seniorenpost</strong> dazu nutzen,<br />

Sie liebe Leserinnen und Leser umfassend zu informieren. Einige Menschen kommen in die Seniorenberatung,<br />

um sich Rat und Hilfe zu holen, wenn Angehörige plötzlich schwer erkrankt<br />

sind, einen Schlaganfall erlitten haben, oder z.B. durch eine Demenz drastische<br />

Wesensveränderungen zeigen, die oft zu Beginn der Krankheit falsch gedeutet werden<br />

und zu vielen Missverständnissen zwischen Kranken und ihren Angehörigen führen. Es<br />

stellen sich für Angehörige dann schwierige Fragen: Was nun?<br />

Wer trifft weitere Entscheidungen? Wer erhält vom Arzt Informationen?<br />

Wer darf Unterschriften für den Ehepartner,<br />

Sohn/Tochter, Großeltern oder Lebenspartner leisten?<br />

Immer wieder werde ich ganz erstaunt gefragt: Warum<br />

kann ich keine Unterschrift für meine/n Frau/Mann leisten?<br />

Wir haben in all den Jahren unserer Ehe sämtliche<br />

Entscheidungen gemeinsam getroffen.“<br />

Ein weiteres häufiges Beispiel: Frau X ist 85 Jahre alt. Sie<br />

ist gestürzt und hat sich einen Oberschenkelhalsbruch<br />

zugezogen. Sie wird operiert, nach der Operation wirkt<br />

sie (durch die Narkose bedingt) desorientiert. Sie droht<br />

aus dem Bett zu fallen. Das Krankenhaus hat veranlasst,<br />

dass ein Bettgitter an ihrem Bett installiert wird. Ein Bettgitter<br />

gilt als Freiheitsberaubung und muss deshalb vom<br />

Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Frau X hat<br />

keine Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung verfasst.<br />

Der Richter bestimmt nun einen Betreuer, der weiteren<br />

Entscheidungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen<br />

zustimmen muss.<br />

Seit dem 1.1.1999 gibt es das Betreuungsgesetz. Zuvor<br />

wurden Angelegenheiten der Betreuung durch Vormundschaften<br />

und Pflegschaften geregelt. Das hieß aber<br />

auch, dass Menschen entmündigt wurden, die zumindest<br />

in Teilbereichen durchaus in der Lage waren noch eigene<br />

Entscheidungen zu treffen. Hier denke ich besonders an<br />

geistig behinderte Menschen.<br />

Eine Betreuung kann umgangen werden, wenn Sie in gesunden<br />

Tagen eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung<br />

erstellen.<br />

Genau an diesem Punkt diskutieren Politiker aller Parteien<br />

schon seit Jahren über das Für und Wider von Verfügungen.<br />

Nach jahrelangem Streit im Bundestag ist aber<br />

nun doch überraschenderweise am 18.6.<strong>2009</strong> ein Gesetz<br />

verabschiedet worden. Dem Gesetz nach soll der Wille<br />

eines Patienten bei der Anwendung lebensverlängender<br />

Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden. Die Gerichte<br />

sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.<br />

Grundzüge des Gesetzes:<br />

• Künftig sind Bevollmächtigte und Betreuer im Fall der<br />

Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine<br />

schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen<br />

prüfen, ob die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation<br />

den Willen des Patienten zur Geltung bringen.<br />

• Keiner wird gezwungen eine Verfügung zu schreiben.<br />

Liegt keine Vollmacht vor, trifft ggf. ein Betreuer<br />

den mutmaßlichen Willen des Patienten.<br />

• Im Dialog mit Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer,<br />

werden entsprechende Maßnahmen erörtert.<br />

Eine Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht tritt erst<br />

dann in Kraft, wenn der Patient nicht mehr in der Lage<br />

ist, seinen Willen zu äußern.<br />

Hier setzt die Vollmacht an. Die Bevollmächtigten sind<br />

nun aufgerufen, die Verfügung gegenüber z.B. Ärzten<br />

durchzusetzen.<br />

Es ist keine Frage des Alters eine Vollmacht zu erstellen.<br />

Jeder Mensch ab 18 Jahre ist für sich selbst verantwortlich.<br />

Weder Eltern noch Ehepartner oder Kinder dürfen<br />

für ihre Angehörigen Unterschriften leisten. Auch darf<br />

ein Arzt keine Auskünfte erteilen, wenn er nicht zuvor<br />

von der Schweigepflicht entbunden wurde.<br />

Nur eine Vollmacht ermächtigt die darin benannten Bevollmächtigten<br />

zu handeln, oder Informationen zu erhalten.<br />

Um ein wenig Klarheit in dieses komplexe, zum Teil schwer<br />

verständliche Thema zu bringen, versuche ich, Ihnen im Folgenden<br />

die Unterschiede verschiedener Vollmachten zu erklären.<br />

Ich stütze mich dabei im Wesentlichen auf die Oberhausener<br />

Vorsorgebroschüre, mit der ich in der Praxis sehr<br />

gute Erfahrungen gemacht habe bzw. immer noch mache.<br />

Man unterscheidet vorwiegend drei Arten der Vorsorge:<br />

1. die Vorsorgevollmacht<br />

2. die Patientenverfügung und<br />

3. die Betreuungsverfügung<br />

16 Aktuelles - Vorsorgesvollmacht / Patientenverfügung Aktuelles - Vorsorgesvollmacht / Patientenverfügung 17

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