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GEMEINDE EGG Bau- und Zonenordnung

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8 WEGLEITUNG BAUORDNUNG 9<br />

Art. 3<br />

Diese Anordnungen werden erwähnt, weil sich ihr Wirkungsbereich nicht mit der<br />

Zoneneinteilung deckt.<br />

Für die Abstände zu Waldgebieten gilt:<br />

– Innerhalb von <strong>Bau</strong>zonen § 66 PBG<br />

– Ausserhalb von <strong>Bau</strong>zonen § 262 PBG<br />

Art. 2<br />

Zonenplan Für die Abgrenzung der Zonen <strong>und</strong> die Anordnung<br />

innerhalb der Zonen ist der Zonenplan Massstab 1: 5000<br />

massgebend. Die mit der <strong>Bau</strong>ordnung abgegebenen,<br />

verkleinerten Zonenpläne sind nicht rechtsverbindlich.<br />

Anordnungen<br />

innerhalb der<br />

<strong>Bau</strong>zone<br />

Art. 3<br />

Innerhalb der Zonen werden mit räumlich begrenztem Anwendungsbereich<br />

folgende weitere Anordnungen getroffen:<br />

Waldabstandslinien, Pläne Massstab 1: 500

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