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GEMEINDE EGG Bau- und Zonenordnung

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32 WEGLEITUNG BAUORDNUNG 33<br />

Art. 25<br />

Es können nur Gr<strong>und</strong>stücke dieser Zone zugewiesen werden, die im Eigentum<br />

des Gemeinwesens oder eines Zweckverbandes sind.<br />

Art. 25 bis<br />

vergl. auch § 8 BBV II<br />

Zone für<br />

öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />

<strong>und</strong> Anlagen<br />

E. Öffentliche Zonen<br />

Art. 25<br />

In der Zone öBA gelten die kantonalrechtlichen<br />

Massvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />

sind die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände der<br />

betreffenden Zone einzuhalten.<br />

Art. 25 bis<br />

Erholungszone 1 In der Erholungszone sind Familiengärten (Alte<br />

Zürcherstrasse) <strong>und</strong> Sportanlagen (Kirchwies) mit den<br />

zugehörigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.<br />

2 Gartenhäuser <strong>und</strong> Schöpfe dürfen eine max. Gr<strong>und</strong>fläche<br />

von 10 m2, eine Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger<br />

Pergolas von 6 m <strong>und</strong> eine grösste Höhe von 3 m nicht<br />

übersteigen.<br />

3 Als Sportanlagen sind offene Spielfelder mit den<br />

notwendigen Nebenanlagen wie Ballfänge, Beleuchtung,<br />

Garderoben, Geräteräume <strong>und</strong> dergleichen zulässig. Der<br />

Gemeinderat bestimmt die Gebäudemasse <strong>und</strong> Grenzabstände<br />

unter Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong><br />

privaten Interessen von Fall zu Fall.

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