GEMEINDE EGG Bau- und Zonenordnung
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32 WEGLEITUNG BAUORDNUNG 33<br />
Art. 25<br />
Es können nur Gr<strong>und</strong>stücke dieser Zone zugewiesen werden, die im Eigentum<br />
des Gemeinwesens oder eines Zweckverbandes sind.<br />
Art. 25 bis<br />
vergl. auch § 8 BBV II<br />
Zone für<br />
öffentliche <strong>Bau</strong>ten<br />
<strong>und</strong> Anlagen<br />
E. Öffentliche Zonen<br />
Art. 25<br />
In der Zone öBA gelten die kantonalrechtlichen<br />
Massvorschriften. Gegenüber privaten Nachbargr<strong>und</strong>stücken<br />
sind die Grenz- <strong>und</strong> Gebäudeabstände der<br />
betreffenden Zone einzuhalten.<br />
Art. 25 bis<br />
Erholungszone 1 In der Erholungszone sind Familiengärten (Alte<br />
Zürcherstrasse) <strong>und</strong> Sportanlagen (Kirchwies) mit den<br />
zugehörigen <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.<br />
2 Gartenhäuser <strong>und</strong> Schöpfe dürfen eine max. Gr<strong>und</strong>fläche<br />
von 10 m2, eine Fassadenlänge mit Einschluss allfälliger<br />
Pergolas von 6 m <strong>und</strong> eine grösste Höhe von 3 m nicht<br />
übersteigen.<br />
3 Als Sportanlagen sind offene Spielfelder mit den<br />
notwendigen Nebenanlagen wie Ballfänge, Beleuchtung,<br />
Garderoben, Geräteräume <strong>und</strong> dergleichen zulässig. Der<br />
Gemeinderat bestimmt die Gebäudemasse <strong>und</strong> Grenzabstände<br />
unter Berücksichtigung der öffentlichen <strong>und</strong><br />
privaten Interessen von Fall zu Fall.