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GEMEINDE EGG Bau- und Zonenordnung

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26 WEGLEITUNG BAUORDNUNG 27<br />

Art. 17<br />

Wohnzone<br />

Für die Wohnzone massgebend ist PBG § 52.<br />

Weitere Angaben über zulässige Gr<strong>und</strong>masse siehe Wegleitung zu Art. 15.<br />

Gr<strong>und</strong>masse<br />

C. Wohnzonen<br />

Art. 17<br />

Zone W30 W40 W60 WG40 WG60<br />

- Ausnützungsziffer % 30 40 60 40 60<br />

- Vollgeschosse 1 2 3 2 3<br />

- zusätzl. Dachgeschosse 1 1 1 1 1<br />

- anrech. Untergeschoss 1 - - - -<br />

- Gebäudelänge in m 35 35 40 45 45<br />

- Gebäudehöhe in m 4.8 8.1 10.5 8.1 10.5<br />

- Grenzabstände in m<br />

- kleiner Gr<strong>und</strong>abstand 5 5 5 6 6<br />

- grosser Gr<strong>und</strong>abstand 10 8 10 12 12<br />

(bezüglich Mehrlängenzuschläge siehe Art. 28 Abs. 3)<br />

Art. 18<br />

Dachform 1 In allen Wohnzonen sind Steildächer mit einer<br />

Dachneigung von min. 25° a.T. <strong>und</strong> max. 40° a.T. zu<br />

erstellen. Der First hat parallel zur längeren Fassade zu<br />

verlaufen.<br />

2 Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort<br />

zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen, sowie bei Arealüberbauungen<br />

<strong>und</strong> besonderen Gebäuden.<br />

3 Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen<br />

sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die<br />

vorherrschende Dachform erfolgt.<br />

Art. 19<br />

Wohnzone W 30 In der Wohnzone W 30 darf ein anrechenbares<br />

Untergeschoss bergseitig nicht freigelegt werden.

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