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GEMEINDE EGG Bau- und Zonenordnung

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24 WEGLEITUNG BAUORDNUNG 25<br />

Art. 16<br />

Abs. 1<br />

Die Zentrumsbauten haben den Anforderungen von PBG §238, insbesondere mit<br />

Bezug auf den alten Ortskern zu entsprechen.<br />

Abs. 3<br />

Gr<strong>und</strong>lage dazu ist PBG § 286 Abs. 3.<br />

Abs. 4<br />

Siehe dazu auch PBG § 299 ff.<br />

Stellung der<br />

<strong>Bau</strong>ten<br />

Besondere<br />

Nutzungsan-<br />

Ordnung<br />

Dachform<br />

Art. 16<br />

1 Entlang der Forchstrasse sind die <strong>Bau</strong>ten unter<br />

Einhaltung einer Arkade auf die <strong>Bau</strong>linie zu setzen.<br />

2 Das unterste Vollgeschoss ist höhenmässig auf das<br />

Strassen– bzw. Trottoirniveau auszurichten.<br />

3 Das Zusammenbauen ist im Erdgeschoss ohne<br />

Beschränkung der Gebäudelänge (in der ganzen<br />

Zentrumszone) zulässig.<br />

4 Wohnungen auf Strassenniveau sind unzulässig.<br />

5 Die <strong>Bau</strong>ten sind mit einem Steildach zu versehen.

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