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Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

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Bindung an eine<br />

Gebührenordnung<br />

Verwendung fester oder<br />

variabler St<strong>und</strong>ensätze<br />

(69%) auf der Basis eines St<strong>und</strong>ensatzes.<br />

- 9 -<br />

<strong>Marktanalyse</strong> JVEG<br />

Differenziert nach Sachgebieten zeigt sich, dass ein<br />

signifikanter Zusammenhang zwischen der Art der<br />

Abrechnung des Leistungshonorars <strong>und</strong> dem Sachge-<br />

biet besteht.<br />

13% der Sachverständigen sind bei Abrechnung au-<br />

ßergerichtlicher Leistungen an eine Gebührenordnung<br />

geb<strong>und</strong>en. Dabei handelt es sich in erster Linie um die<br />

Honorarordnung für Architekten <strong>und</strong> Ingenieure (HO-<br />

AI), nach der sich 83% der an eine Gebührenordnung<br />

geb<strong>und</strong>enen Sachverständigen richten müssen. Sie<br />

gilt vor allem für Sachverständige in den Sachgebie-<br />

ten „Bewertung von Immobilen“, „Akustik, Lärmschutz“<br />

sowie „Mieten <strong>und</strong> Pachten“.<br />

Häufig besteht eine Bindung an eine Gebührenord-<br />

nung zudem in den Sachgebieten „Vermessungs- <strong>und</strong><br />

Katasterwesen“ (Kostenordnung für Leistungen von<br />

Katasterbehörden <strong>und</strong> Vermessungsingenieuren) so-<br />

wie „Kraftfahrzeugschäden <strong>und</strong> -bewertung“ (Gebüh-<br />

renordnung aus dem Kfz-Bereich, z.B. BVSK, TÜV<br />

etc.).<br />

Ein Vergleich der Leistungshonorare der an eine Ge-<br />

bührenordnung geb<strong>und</strong>enen Sachverständigen mit<br />

den St<strong>und</strong>ensätzen der übrigen Befragten ergibt, dass<br />

die durch eine Gebührenordnung geregelten Honorare<br />

nicht signifikant von den frei verhandelten Honoraren<br />

abweichen.<br />

50% der Sachverständigen berechnen ihr Leistungs-<br />

honorar auf der Gr<strong>und</strong>lage fester St<strong>und</strong>ensätze. Die<br />

andere Hälfte verwendet variable St<strong>und</strong>ensätze.<br />

Sachverständige mit variablem St<strong>und</strong>ensatz geben<br />

an, die Höhe des angesetzten St<strong>und</strong>ensatzes hänge<br />

ab von:<br />

� der Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung<br />

(82%),

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