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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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1.3 Berufsausbildungskosten<br />

Nach der bisherigen Rechtslage waren die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium,<br />

wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden haben, nicht als<br />

vorweggenommene Betriebsausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.<br />

Allerdings war dann gemäß § 10 (1) Nr. 7 EStG ein Sonderausgabenabzug möglich. Der<br />

Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten war auf EUR 4.000 begrenzt.<br />

Bei Sonderausgaben gibt es anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne<br />

steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten<br />

positiven Einkünfte hat.<br />

Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine<br />

Einkommensteuer zu zahlen wäre.<br />

Die Rechtslage hat sich bislang wie folgt dargestellt:<br />

Zweitausbildung oder Ausbildungsdienst- Erstausbildung Erststudium ohne<br />

Zweitstudium verhältnis (Beispiel nicht im Rahmen vorherige Ausbildung<br />

(Beispiel Studium nach Ausbildungsvergütung eines Ausbildungs- nicht im Rahmen<br />

abgeschlossener Lehre) oder Beamtenausbildung dienstverhältnisses eines Ausbildungs-<br />

Vorweggenommene Werbungskosten oder<br />

Betriebsausgaben, mit der Möglichkeit Verluste<br />

vorzutragen, welche dann bei Einkünfteerzielung<br />

steuerwirksam werden.<br />

mit Vergütung) dienstverhältnisses<br />

4<br />

Beschränkter Sonderausgabenabzug ohne<br />

Verlustvortrags- und Rücktragsmöglichkeit.<br />

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 28.07.<strong>2011</strong><br />

Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10) ist das obige Schaubild nicht mehr gültig. Die Fälle haben<br />

ein Medizinstudium und eine Ausbildung zum Flugzeugpiloten betroffen.

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