Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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1.3 Berufsausbildungskosten<br />
Nach der bisherigen Rechtslage waren die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium,<br />
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden haben, nicht als<br />
vorweggenommene Betriebsausgaben oder vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.<br />
Allerdings war dann gemäß § 10 (1) Nr. 7 EStG ein Sonderausgabenabzug möglich. Der<br />
Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten war auf EUR 4.000 begrenzt.<br />
Bei Sonderausgaben gibt es anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne<br />
steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten<br />
positiven Einkünfte hat.<br />
Die Ausbildungskosten können also verfallen, wenn ohnehin im entsprechenden Jahr keine<br />
Einkommensteuer zu zahlen wäre.<br />
Die Rechtslage hat sich bislang wie folgt dargestellt:<br />
Zweitausbildung oder Ausbildungsdienst- Erstausbildung Erststudium ohne<br />
Zweitstudium verhältnis (Beispiel nicht im Rahmen vorherige Ausbildung<br />
(Beispiel Studium nach Ausbildungsvergütung eines Ausbildungs- nicht im Rahmen<br />
abgeschlossener Lehre) oder Beamtenausbildung dienstverhältnisses eines Ausbildungs-<br />
Vorweggenommene Werbungskosten oder<br />
Betriebsausgaben, mit der Möglichkeit Verluste<br />
vorzutragen, welche dann bei Einkünfteerzielung<br />
steuerwirksam werden.<br />
mit Vergütung) dienstverhältnisses<br />
4<br />
Beschränkter Sonderausgabenabzug ohne<br />
Verlustvortrags- und Rücktragsmöglichkeit.<br />
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteile vom 28.07.<strong>2011</strong><br />
Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10) ist das obige Schaubild nicht mehr gültig. Die Fälle haben<br />
ein Medizinstudium und eine Ausbildung zum Flugzeugpiloten betroffen.