Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Doch Vorsicht, wer jetzt und in Zukunft eine Bankfinanzierung braucht oder hat – und das sind die<br />
meisten Betriebe - von denen wird die Bank neben der Einnahmen-Überschussrechnung in der<br />
Regel noch andere Unterlagen verlangen. So zum Beispiel den Warenbestand, die<br />
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Aussagen zu Rückstellungen (Beispiel<br />
Gewährleistungen). Da diese Daten aus einer Bilanz hervorgehen, ist es dann durchaus<br />
empfehlenswert trotz der gesetzlichen Erleichterung dabei zu bleiben, zumal die Bank in der<br />
Regel auch zusätzlich private Vermögensübersichten einfordert.<br />
Abschied von der Einheitsbilanz<br />
Neben der oben genannten Vereinfachung gibt es eine Vielzahl von Verkomplizierungen durch<br />
die Neuerungen, da es eine Fülle abweichender Ansätze zwischen Handelsrecht und Steuerrecht<br />
bei Ansatz, Ausweis und Bewertung gibt, die zu einem Auseinanderlaufen der beiden Rechte<br />
führen und zukünftig 2 Bilanzen, nämlich eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz erfordern.<br />
Zumindest ist eine zusätzliche Überleitungsrechnung vom Handelsbilanzergebnis auf das<br />
Steuerbilanzergebnis aufzustellen. Dies führt zu Mehraufwand.<br />
Abweichungen ergeben sich z.B. dadurch, dass steuerliche Sonderabschreibungen nicht mehr in<br />
der Handelsbilanz anerkannt werden oder die Rückstellungsbewertung zwischen Handelsrecht<br />
und Steuerrecht abweicht. Steuerrechtliche Ansätze und handelsrechtliche Ansätze werden in<br />
vielen Bereichen durch die Aufhebung der so genannten „umgekehrten Maßgeblichkeit“<br />
entkoppelt. Es würde hier den Rahmen sprengen, alles aufzuführen. Fragen Sie Ihren<br />
steuerlichen Berater früh genug, was auf Sie zutrifft.<br />
Erhebliche Änderungen bei den Rückstellungen<br />
Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind zukünftig handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag<br />
anzusetzen (früher Rückzahlungsbetrag). Dabei sind bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrages<br />
zukünftige Preis- und Kostenschwankungen bei der Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen.<br />
In der Steuerbilanz sind hingegen nach wie vor die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag<br />
maßgebend, das heißt künftige Preis- und Kostenschwankungen dürfen nicht berücksichtigt<br />
werden.<br />
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