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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Die Grenze beträgt für 2010 und <strong>2011</strong> EUR 8.004 pro Jahr. Bereits ein geringfügiges<br />

Überschreiten des Jahresgrenzbetrages führt zum vollständigen Wegfall des Kindergeldes und<br />

der Kindervergünstigungen.<br />

Der Einkunftsbegriff ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Es werden alle sieben<br />

Einkunftsarten erfasst. Die Einkünfte ermitteln sich bei den gewerblichen und freiberuflichen<br />

Einkünften durch Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben bzw. bei den Überschuss-<br />

einkunftsarten durch Einnahmen minus Werbungskosten. Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird<br />

mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, soweit keine höheren Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden.<br />

Kapitaleinkünfte sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn sie der Abgeltungsteuer<br />

unterliegen. Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 mindert die Kapitaleinkünfte.<br />

Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der<br />

einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. In Betracht kommen z.B.<br />

pauschal versteuerte Arbeitslöhne (Aushilfen, Mini-Job), steuerfreie Einnahmen, Zuschuss/BAfög<br />

(nicht aber Darlehens BAföG), Arbeitslosengeld II, Unfall- und Waisenrente, steuerfreie Bezüge<br />

des Teileinkünfteverfahrens (z. B. steuerfreier Teil einer Dividende in Höhe von 40%).<br />

Rechtslage ab <strong>2012</strong> für volljährige Kinder<br />

Durch das Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> tritt hinsichtlich der Kinder eine wesentliche<br />

Vereinfachung ein.<br />

Die Einkunftsgrenze in Höhe von ehemals EUR 8.004 für volljährige Kinder in der Ausbildung und<br />

andere Tatbestände (siehe vorstehend) bis zum 25. Lebensjahr entfällt völlig.<br />

Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium<br />

bereits absolviert haben, folgendes zu beachten:<br />

Zur Erlangung der steuerlichen Kindereigenschaft respektive der Kindervergünstigungen ist es<br />

Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />

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