Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Die Grenze beträgt für 2010 und <strong>2011</strong> EUR 8.004 pro Jahr. Bereits ein geringfügiges<br />
Überschreiten des Jahresgrenzbetrages führt zum vollständigen Wegfall des Kindergeldes und<br />
der Kindervergünstigungen.<br />
Der Einkunftsbegriff ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Es werden alle sieben<br />
Einkunftsarten erfasst. Die Einkünfte ermitteln sich bei den gewerblichen und freiberuflichen<br />
Einkünften durch Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben bzw. bei den Überschuss-<br />
einkunftsarten durch Einnahmen minus Werbungskosten. Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird<br />
mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, soweit keine höheren Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden.<br />
Kapitaleinkünfte sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn sie der Abgeltungsteuer<br />
unterliegen. Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 mindert die Kapitaleinkünfte.<br />
Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der<br />
einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden. In Betracht kommen z.B.<br />
pauschal versteuerte Arbeitslöhne (Aushilfen, Mini-Job), steuerfreie Einnahmen, Zuschuss/BAfög<br />
(nicht aber Darlehens BAföG), Arbeitslosengeld II, Unfall- und Waisenrente, steuerfreie Bezüge<br />
des Teileinkünfteverfahrens (z. B. steuerfreier Teil einer Dividende in Höhe von 40%).<br />
Rechtslage ab <strong>2012</strong> für volljährige Kinder<br />
Durch das Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong> tritt hinsichtlich der Kinder eine wesentliche<br />
Vereinfachung ein.<br />
Die Einkunftsgrenze in Höhe von ehemals EUR 8.004 für volljährige Kinder in der Ausbildung und<br />
andere Tatbestände (siehe vorstehend) bis zum 25. Lebensjahr entfällt völlig.<br />
Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium<br />
bereits absolviert haben, folgendes zu beachten:<br />
Zur Erlangung der steuerlichen Kindereigenschaft respektive der Kindervergünstigungen ist es<br />
Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.<br />
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