10.02.2013 Aufrufe

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.4 Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen<br />

Beteiligte sich ein Investor an einem Unternehmen und veräußerte er den Anteil wieder mit<br />

Verlust, konnte ein ggf. aufgenommener Finanzierungskredit aus dem Verkaufserlös nicht mehr<br />

getilgt werden. Folge war, dass der Unternehmer das Restdarlehen weiter bedienen und hierfür<br />

Zinsen entrichten musste. Bisher konnte der Unternehmer die nach dem Verkauf der Anteile bis<br />

zur kompletten Tilgung des Anschaffungsdarlehens anfallenden Zinszahlungen nicht mehr<br />

steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. 03. 2010 jedoch – in<br />

Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – den Abzug von Darlehenszinsen im<br />

Zusammenhang mit der Anschaffung einer Unternehmensbeteiligung als nachträgliche<br />

Werbungskosten zugelassen.<br />

Dies gilt, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung<br />

aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dadurch mindern im Verlustfall jedenfalls die Zinsen für<br />

das noch zu tilgende Restdarlehen die übrige Einkommensteuer des Unternehmers und tragen<br />

somit zur Verlustreduzierung bei.<br />

3.5 Änderungen bei der Unternehmenssteuer - Verluste<br />

Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums regelt seit 2010, dass bei<br />

Übernahmen von Firmen Verluste besser genutzt werden können, indem Verlustvorträge unter<br />

bestimmten Voraussetzungen in Sanierungsfällen nicht gemäß § 8c Abs. 1 KStG wegfallen.<br />

Allerdings hat die Europäische Kommission diese positive Einschränkung mit Entscheidung vom<br />

26. 1. <strong>2011</strong> als unzulässige Beihilfegewährung gewertet, wogegen sich aber die Bundesregierung<br />

mit einer Nichtigkeitsklage beim EUGH wehrt, diese Entscheidung steht noch aus. Darüber hinaus<br />

hat das FG Hamburg verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundregel des Wegfalls von<br />

Verlustvorträgen nach § 8c Abs. 1 KStG. Deshalb hat das FG diese Frage mit Beschluss vom 4.<br />

4. <strong>2011</strong> (2 K 33/10, DSR <strong>2011</strong>, 1172) dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt<br />

60

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!