Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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3.4 Darlehenszinsen bei Verkauf wesentlicher Beteiligungen<br />
Beteiligte sich ein Investor an einem Unternehmen und veräußerte er den Anteil wieder mit<br />
Verlust, konnte ein ggf. aufgenommener Finanzierungskredit aus dem Verkaufserlös nicht mehr<br />
getilgt werden. Folge war, dass der Unternehmer das Restdarlehen weiter bedienen und hierfür<br />
Zinsen entrichten musste. Bisher konnte der Unternehmer die nach dem Verkauf der Anteile bis<br />
zur kompletten Tilgung des Anschaffungsdarlehens anfallenden Zinszahlungen nicht mehr<br />
steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. 03. 2010 jedoch – in<br />
Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung – den Abzug von Darlehenszinsen im<br />
Zusammenhang mit der Anschaffung einer Unternehmensbeteiligung als nachträgliche<br />
Werbungskosten zugelassen.<br />
Dies gilt, soweit der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung<br />
aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dadurch mindern im Verlustfall jedenfalls die Zinsen für<br />
das noch zu tilgende Restdarlehen die übrige Einkommensteuer des Unternehmers und tragen<br />
somit zur Verlustreduzierung bei.<br />
3.5 Änderungen bei der Unternehmenssteuer - Verluste<br />
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums regelt seit 2010, dass bei<br />
Übernahmen von Firmen Verluste besser genutzt werden können, indem Verlustvorträge unter<br />
bestimmten Voraussetzungen in Sanierungsfällen nicht gemäß § 8c Abs. 1 KStG wegfallen.<br />
Allerdings hat die Europäische Kommission diese positive Einschränkung mit Entscheidung vom<br />
26. 1. <strong>2011</strong> als unzulässige Beihilfegewährung gewertet, wogegen sich aber die Bundesregierung<br />
mit einer Nichtigkeitsklage beim EUGH wehrt, diese Entscheidung steht noch aus. Darüber hinaus<br />
hat das FG Hamburg verfassungsrechtliche Zweifel an der Grundregel des Wegfalls von<br />
Verlustvorträgen nach § 8c Abs. 1 KStG. Deshalb hat das FG diese Frage mit Beschluss vom 4.<br />
4. <strong>2011</strong> (2 K 33/10, DSR <strong>2011</strong>, 1172) dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt<br />
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