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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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3.3 Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß<br />

Der Jahresabschluss ist zwingend beim elektronischen Bundesanzeiger im Internet zu<br />

veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Bei Verstößen gegen diese<br />

Verpflichtung wird das Bundesministerium der Justiz automatisch tätig. Abschlüsse für 2010 sind<br />

also spätestens bis zum 31. 12. <strong>2011</strong> einzureichen, wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem<br />

Kalenderjahr ist.<br />

Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmer ein Mahnschreiben,<br />

dabei wird eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig<br />

EUR 2.500 angedroht, falls die Verpflichtung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgt.<br />

Erfüllt das Unternehmen innerhalb der Frist seine Veröffentlichungspflicht, muss nur das<br />

Verfahrensgeld von EUR 50 zuzüglich Zustellungskosten gezahlt werden. Bei Nichterfüllung wird<br />

das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine<br />

Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe<br />

an, bis zu einer Höhe von höchstens EUR 25.000. Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche<br />

Beschränkung fort, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt.<br />

Neu ist, dass bei den Jahresabschlüssen auch das Feststellungsdatum mit zu veröffentlichen<br />

ist. Das Feststellungsdatum ist das Datum, an dem die Gesellschafterversammlung den<br />

Jahresabschluss genehmigt, dem Geschäftsführer Entlastung erteilt und den Beschluss über die<br />

Gewinn- / Verlustverwendung trifft (Protokoll der Gesellschafterversammlung).<br />

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