Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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3.3 Ordnungsgelder bei Publizitätsverstoß<br />
Der Jahresabschluss ist zwingend beim elektronischen Bundesanzeiger im Internet zu<br />
veröffentlichen und nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Bei Verstößen gegen diese<br />
Verpflichtung wird das Bundesministerium der Justiz automatisch tätig. Abschlüsse für 2010 sind<br />
also spätestens bis zum 31. 12. <strong>2011</strong> einzureichen, wenn das Wirtschaftsjahr gleich dem<br />
Kalenderjahr ist.<br />
Bei Nichterfüllung der Veröffentlichungspflicht erhalten die Unternehmer ein Mahnschreiben,<br />
dabei wird eine Nachfrist von sechs Wochen gesetzt und ein Ordnungsgeld von regelmäßig<br />
EUR 2.500 angedroht, falls die Verpflichtung nicht innerhalb dieser Nachfrist erfolgt.<br />
Erfüllt das Unternehmen innerhalb der Frist seine Veröffentlichungspflicht, muss nur das<br />
Verfahrensgeld von EUR 50 zuzüglich Zustellungskosten gezahlt werden. Bei Nichterfüllung wird<br />
das Ordnungsgeld festgesetzt. Gleichzeitig wiederholt das Bundesamt für Justiz seine<br />
Aufforderung und droht die Verhängung eines erneuten Ordnungsgeldes in doppelter Höhe<br />
an, bis zu einer Höhe von höchstens EUR 25.000. Das Verfahren setzt sich ohne zeitliche<br />
Beschränkung fort, bis das Unternehmen der Offenlegungspflicht nachkommt.<br />
Neu ist, dass bei den Jahresabschlüssen auch das Feststellungsdatum mit zu veröffentlichen<br />
ist. Das Feststellungsdatum ist das Datum, an dem die Gesellschafterversammlung den<br />
Jahresabschluss genehmigt, dem Geschäftsführer Entlastung erteilt und den Beschluss über die<br />
Gewinn- / Verlustverwendung trifft (Protokoll der Gesellschafterversammlung).<br />
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