Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.38 Rückstellung für Aufbewahrungskosten / Aufbewahrungsfristen<br />
Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im<br />
Jahresabschluss ist für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine<br />
Rückstellung zu bilden.<br />
Ab dem 1. 1. <strong>2012</strong> müssen solche Unterlagen aus der Zeit vor dem 1. 1. 2002 nicht mehr<br />
aufbewahrt zu werden, es sei denn, dass nach diesem Stichtag noch Eintragungen in den<br />
Büchern gemacht, Bilanzen bzw. Inventare erstellt oder Buchungsbelege gefertigt worden sind.<br />
Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für Unterlagen vor dem 1. 1. 2006 (z.B. für empfangene<br />
Handels- oder Geschäftsbriefe).<br />
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