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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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1. INFORMATIONEN FÜR ARBEITNEHMER UND STEUERZAHLER<br />

1.1 Kindergeld / Kinderfreibetrag<br />

Was ist hinsichtlich der Kinder im Betrachtungszeitraum 2010 bis <strong>2012</strong> gleich geblieben?<br />

Das Kindergeld beträgt im Jahr <strong>2012</strong> (wie auch in den beiden Vorjahren 2010 und <strong>2011</strong>) für die<br />

ersten beiden Kinder je EUR 184, für das dritte Kind EUR 190 und für das vierte und jedes weitere<br />

Kind EUR 215.<br />

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unabhängig von der Höhe<br />

deren eigener Einkünfte und Bezüge die Kindeseigenschaft und somit ein Anspruch auf<br />

Kindergeld.<br />

Rechtslage bis inklusive <strong>2011</strong> für volljährige Kinder<br />

Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen<br />

Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge bestimmte Grenzen<br />

nicht übersteigen dürfen.<br />

Die sonstigen Voraussetzungen sind:<br />

Alter*<br />

18 - 21 l ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet<br />

18 - 25 l Berufsausbildung<br />

l Übergangszeit von max 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten<br />

l eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes<br />

l nicht beginnen oder fortsetzen kann<br />

freiwilliges soziales oder ökologischer Jahr<br />

ohne Alters- l Behinderung vor 25 eingetreten<br />

beschränkung<br />

* Verlängerung um Wehr- / Zivildienst<br />

Übersteigen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag,<br />

fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg.

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