Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Kassenfehlbeträge können Anlass geben, die baren Betriebseinnahmen zu schätzen.<br />
Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach.<br />
· nicht chronologisch fortlaufend geführtes Kassenbuch<br />
· nur mit Schwierigkeiten nachprüfbarer Kassenbestand<br />
· nur summenmäßig tägliche Kassenbucheintragungen ohne Einzelnachweis durch<br />
Kassenbericht oder Registrierkassenstreifen<br />
· Kassenfehlbeträge in größerer Anzahl oder Höhe<br />
· unvollständige Aufzeichnungen der Kasseneinahmen<br />
· fehlende (Eigen-)Belege über Kasseneinlagen und -entnahmen<br />
· nicht zeitgerechte Verbuchung von Kasseneinlagen und -entnahmen mit nur geschätzten<br />
Beträgen ohne Belege<br />
· Verbindung des Kassenkontos mit einem anderen Konto<br />
· fehlende Verbuchungen von Geldverschiebungen zwischen verschiedenen<br />
Geschäftskassen des <strong>Mandanten</strong><br />
· nachträgliche Verbuchung von Bareinnahmen, wenn die Unvollständigkeit entdeckt ist<br />
· Radierungen oder Überschreibungen mit Tip-Ex<br />
2.32 Lineare Abschreibung – Wegfall der degressiven AfA<br />
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war die degressive Abschreibung in Höhe<br />
von höchstens 25 % der Anschaffungskosten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Für<br />
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2010 angeschafft werden, kann dann daher nur noch die<br />
lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.<br />
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