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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Kassenfehlbeträge können Anlass geben, die baren Betriebseinnahmen zu schätzen.<br />

Die Fehlbeträge geben regelmäßig einen ausreichenden Anhalt für die Schätzung der Höhe nach.<br />

· nicht chronologisch fortlaufend geführtes Kassenbuch<br />

· nur mit Schwierigkeiten nachprüfbarer Kassenbestand<br />

· nur summenmäßig tägliche Kassenbucheintragungen ohne Einzelnachweis durch<br />

Kassenbericht oder Registrierkassenstreifen<br />

· Kassenfehlbeträge in größerer Anzahl oder Höhe<br />

· unvollständige Aufzeichnungen der Kasseneinahmen<br />

· fehlende (Eigen-)Belege über Kasseneinlagen und -entnahmen<br />

· nicht zeitgerechte Verbuchung von Kasseneinlagen und -entnahmen mit nur geschätzten<br />

Beträgen ohne Belege<br />

· Verbindung des Kassenkontos mit einem anderen Konto<br />

· fehlende Verbuchungen von Geldverschiebungen zwischen verschiedenen<br />

Geschäftskassen des <strong>Mandanten</strong><br />

· nachträgliche Verbuchung von Bareinnahmen, wenn die Unvollständigkeit entdeckt ist<br />

· Radierungen oder Überschreibungen mit Tip-Ex<br />

2.32 Lineare Abschreibung – Wegfall der degressiven AfA<br />

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war die degressive Abschreibung in Höhe<br />

von höchstens 25 % der Anschaffungskosten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Für<br />

Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 12. 2010 angeschafft werden, kann dann daher nur noch die<br />

lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.<br />

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