Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.31 Ordnungsmäßigkeit der Buchführung / Betriebsprüfungsrisiko Kasse<br />
Die Kassenführung stellt bereits von jeher einen Schwerpunkt bei Betriebsprüfungen dar.<br />
Insbesondere in Zeiten leerer Staatskassen ist von einer noch intensiveren Prüfung auszugehen,<br />
da die gewünschten Mehrergebnisse seitens der Finanzverwaltung besonders leicht generiert<br />
werden können.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung und der wiederholten Handhabung in Betriebsprüfungen kann<br />
bei Unternehmen mit überwiegenden Barumsätzen (z. B. Einzelhandel, Friseure, Bäcker,<br />
Metzger, Gaststätten) nur zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden, um eine<br />
ordnungsgemäße Kasse vorzuweisen.<br />
1. Registrierkasse mit täglichem „Z“-Bon (auch „Z“-Abschlag genannt)<br />
2. Tageskassenbericht<br />
Betriebsprüfer richten ihr Augenmerk insbesondere auf den Zeitraum vor dem Jahresabschluss<br />
und gegen Ende eines Monats. Nach den Erfahrungen der Prüfer kommen in diesen Zeiträumen<br />
vermehrt Buchungen zur Verdeckung betrügerischer Sachverhalte vor, z. B.:<br />
· Barentnahmen zur Anpassung ungebundener Entnahmen,<br />
· Einnahmebuchungen zur Anhebung des sonst zu niedrigen Richtsatzes,<br />
· nachträgliche Buchungen von Kassenverlusten (z. B. Unterschlagung durch Personal).<br />
Eine weitere, aus der Sicht des Finanzamts häufig vorkommende Fehlerquelle ist die<br />
Nichterfassung von Bareinzahlungen auf der Bank in den Kassenberichten. Auch die<br />
Unterlassung des Eintrags von Betriebsausgaben (nichtabzugsfähige Privatausgaben) hat<br />
Einnahmeverkürzungen zur Folge.<br />
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