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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.29 Änderungen beim Reverse-Charge-Verfahren<br />

Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen:<br />

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde erweitert auf die vorgenannten<br />

Lieferungen. Bei Lieferungen derartiger Waren an einen Unternehmer schuldet nicht mehr der<br />

leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und<br />

Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen. Diese Regelung gilt ab dem 1.<br />

Januar <strong>2011</strong>.<br />

Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen:<br />

Auch für die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen wird die Steuerschuld<br />

auf den Leistungsempfänger übertragen. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die<br />

Reinigung von Gebäuden einschließlich der Hausfassadenreinigung, von Räumen und von<br />

Inventar, einschließlich Fensterreinigung, aber nur von einem „Gebäudereiniger“ an den anderen.<br />

Lieferung von Handys und integrierten Schaltkreisen (CPU):<br />

Mit Wirkung ab 1. Juli <strong>2011</strong> wird das Reverse-Charge-Verfahren auch auf Lieferungen von<br />

Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der<br />

Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand ausgedehnt, wenn die Summe der für sie in<br />

Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR<br />

5.000 beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Auch hier<br />

schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist.<br />

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