Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Verbringungsbeleg i.S. der §§ 17a und 17b UStDV beizufügen. Verbringungsbeleg kann ein<br />
Lieferschein oder eine Empfangsbestätigung sein.<br />
2.28 Die elektronische Rechnung<br />
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des § 14 UStG am 23. September <strong>2011</strong><br />
zugestimmt. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im<br />
Bundesgesetzblatt gelten die Vorschriften für die elektronische Rechnung rückwirkend ab 1. Juli<br />
<strong>2011</strong>. (Sämtliche EU-Staaten müssen durch die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />
diese Vorschriften bis zum 31. 12. <strong>2012</strong> umgesetzt haben).<br />
Der wichtigste neue Punkt ist, dass durch die Änderung von § 14 Abs. 1 und Abs. 3 UStG die<br />
elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt werden. Insbesondere wird die<br />
Beschränkung der elektronischen Rechnungen auf EDI-Rechnungen und Rechnungen mit<br />
qualifizierter Signatur aufgehoben.<br />
Selbstverständlich hängt der Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung – wie der<br />
Vorsteuerabzug aus einer Papierrechnung – auch davon ab, dass die Bestimmungen des § 14<br />
Abs. 4 UStG (ordnungsgemäße Rechnung) erfüllt sind, also<br />
- Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität)<br />
- Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)<br />
- Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums<br />
- Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 und § 14a UStG<br />
Der Unterschied zu einer Papierrechnung besteht darin, dass sie in einem elektronischen Format<br />
ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen,<br />
- die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang<br />
- per Computer-Telefax oder Fax-Serverm,<br />
- per Web-Download oder<br />
- im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)<br />
übermittelt werden.<br />
In diesen Formaten sind die elektronischen Rechnungen, genauso wie die Papierrechnungen<br />
zehn Jahre zu sichern und aufzubewahren.<br />
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