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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Verbringungsbeleg i.S. der §§ 17a und 17b UStDV beizufügen. Verbringungsbeleg kann ein<br />

Lieferschein oder eine Empfangsbestätigung sein.<br />

2.28 Die elektronische Rechnung<br />

Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung des § 14 UStG am 23. September <strong>2011</strong><br />

zugestimmt. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und der Veröffentlichung im<br />

Bundesgesetzblatt gelten die Vorschriften für die elektronische Rechnung rückwirkend ab 1. Juli<br />

<strong>2011</strong>. (Sämtliche EU-Staaten müssen durch die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie<br />

diese Vorschriften bis zum 31. 12. <strong>2012</strong> umgesetzt haben).<br />

Der wichtigste neue Punkt ist, dass durch die Änderung von § 14 Abs. 1 und Abs. 3 UStG die<br />

elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt werden. Insbesondere wird die<br />

Beschränkung der elektronischen Rechnungen auf EDI-Rechnungen und Rechnungen mit<br />

qualifizierter Signatur aufgehoben.<br />

Selbstverständlich hängt der Vorsteuerabzug aus einer elektronischen Rechnung – wie der<br />

Vorsteuerabzug aus einer Papierrechnung – auch davon ab, dass die Bestimmungen des § 14<br />

Abs. 4 UStG (ordnungsgemäße Rechnung) erfüllt sind, also<br />

- Echtheit der Herkunft der Rechnung (Authentizität)<br />

- Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung (Integrität)<br />

- Lesbarkeit der Rechnung innerhalb des Aufbewahrungszeitraums<br />

- Angabe aller gesetzlichen Inhaltsvoraussetzungen des § 14 Abs. 4 und § 14a UStG<br />

Der Unterschied zu einer Papierrechnung besteht darin, dass sie in einem elektronischen Format<br />

ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen,<br />

- die per E-Mail ggf. mit PDF oder Textdateianhang<br />

- per Computer-Telefax oder Fax-Serverm,<br />

- per Web-Download oder<br />

- im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)<br />

übermittelt werden.<br />

In diesen Formaten sind die elektronischen Rechnungen, genauso wie die Papierrechnungen<br />

zehn Jahre zu sichern und aufzubewahren.<br />

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