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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Es ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, was hierzu weitere Klarstellungen bringen soll,<br />

einstellen muss man sich darauf, dass ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> die vorgenannten Ausführungen<br />

dazu führen, dass die Besteuerung bei der Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz (19 %)<br />

erfolgen wird.<br />

2.26 Zusammenfassende Meldung<br />

Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen muss unterschieden werden, ob es sich um Lieferungen<br />

oder um sonstige Leistungen handelt.<br />

Bei den Lieferungen gilt, dass die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) monatlich abgegeben<br />

werden müssen und zwar bis zum 25. Tag des Folgemonats. Beträgt die Summe der Ig-<br />

Lieferungen im Quartal weniger als EUR 50.000, kann die ZM weiterhin vierteljährlich abgegeben<br />

werden. Bis Ende <strong>2011</strong> gilt eine Übergangsfrist mit einer Schwelle von EUR 100.000. Eine<br />

Dauerfristverlängerung gibt es allerdings nicht mehr. Diese Regelung gilt seit dem 1. 7. 2010.<br />

Bei den sonstigen Leistungen gilt ab dem 1. 1. 2010, dass bei Ig-Dienstleistungen die ZM<br />

quartalsweise einzureichen ist. Bei einer monatlichen Meldepflicht der Ig-Lieferungen können die<br />

Ig-Dienstleistungen ebenfalls monatlich gemeldet werden. Sie sind jedoch spätestens in der<br />

monatlichen Meldung zum Ende eines jeweiligen Quartals mit aufzunehmen.<br />

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