Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Es ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, was hierzu weitere Klarstellungen bringen soll,<br />
einstellen muss man sich darauf, dass ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> die vorgenannten Ausführungen<br />
dazu führen, dass die Besteuerung bei der Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz (19 %)<br />
erfolgen wird.<br />
2.26 Zusammenfassende Meldung<br />
Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen muss unterschieden werden, ob es sich um Lieferungen<br />
oder um sonstige Leistungen handelt.<br />
Bei den Lieferungen gilt, dass die Zusammenfassenden Meldungen (ZM) monatlich abgegeben<br />
werden müssen und zwar bis zum 25. Tag des Folgemonats. Beträgt die Summe der Ig-<br />
Lieferungen im Quartal weniger als EUR 50.000, kann die ZM weiterhin vierteljährlich abgegeben<br />
werden. Bis Ende <strong>2011</strong> gilt eine Übergangsfrist mit einer Schwelle von EUR 100.000. Eine<br />
Dauerfristverlängerung gibt es allerdings nicht mehr. Diese Regelung gilt seit dem 1. 7. 2010.<br />
Bei den sonstigen Leistungen gilt ab dem 1. 1. 2010, dass bei Ig-Dienstleistungen die ZM<br />
quartalsweise einzureichen ist. Bei einer monatlichen Meldepflicht der Ig-Lieferungen können die<br />
Ig-Dienstleistungen ebenfalls monatlich gemeldet werden. Sie sind jedoch spätestens in der<br />
monatlichen Meldung zum Ende eines jeweiligen Quartals mit aufzunehmen.<br />
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