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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.24 Besteuerung von Imbissumsätzen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %<br />

Da sich die Zubereitung an Imbisswagen und –ständen zum sofortigen warmen Verzehr auf<br />

einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung<br />

eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage<br />

ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nicht den<br />

überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den<br />

Charakter einer Dienstleistung verleihen.<br />

Was die charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Imbissumsätze angeht, gibt es keinen<br />

Kellnerservice, keine echte Beratung der Kunden und keine Bedienung im eigentlichen Sinne.<br />

Außerdem gibt es i.d.R. keine geschlossenen, temperierten Räume, keine Garderobe und keine<br />

Toiletten und es wird auch ganz überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck<br />

bereitgestellt.<br />

In der EuGH-Entscheidung vom 10. März <strong>2011</strong> wird weiterhin gesagt, dass die genannten<br />

Dienstleistungselemente nur in der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, d.h. ganz<br />

einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheiten bestünden, um einer beschränkten Zahl von<br />

Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien zu ermöglichen.<br />

Das bedeutet, dass dann der Verzehr von Speisen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %<br />

unterliegt.<br />

Aufgrund dieses Urteils empfiehlt es sich, einen Antrag gemäß § 164 Abs. 2 AO bei dem<br />

zuständigen Finanzamt zu stellen und bis zur Festsetzungsverjährung eine Änderung der<br />

Umsatzsteuerbescheide zu erwirken.<br />

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