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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Häufig wenden Arbeitgeber Geld für eine betriebliche Altersversorgung ihrer Arbeitnehmer auf.<br />

Diese Aufwendungen entstehen aus einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.<br />

Sie werden also im weiteren Sinne als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers<br />

aufgebracht. Solche Aufwendungen sind erstattungsfähig, wenn die Finanzierung dieser<br />

Altersversorgung wirtschaftlich betrachtet durch den Arbeitnehmer erfolgt. Dies ist immer der Fall,<br />

wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer sie für<br />

seine Altersversorgung verwendet. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer ein<br />

unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung gegen die Versorgungseinrichtung zusteht.<br />

Zu diesen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören<br />

alle Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Diese sind<br />

also beim erstattungsfähigen Entgelt zu berücksichtigen, obwohl von diesen Entgeltteilen häufig<br />

keine Umlagen U1 und U2 entrichtet werden. Weil die Erstattung aus der<br />

Entgeltfortzahlungsversicherung sich an dem Arbeitsrecht und nicht an dem<br />

Sozialversicherungsrecht orientiert, ist dieses Auseinanderfallen von beitragspflichtigem und<br />

erstattungsfähigem Entgelt die logische Rechtsfolge.<br />

Diese Regelung zum erstattungsfähigen Entgelt und die Auswirkungen auf die - je nach Satzung -<br />

erstattungsfähigen Beitragsteile erfolgten am 28. Juni <strong>2011</strong> durch die Fachkonferenz „Beiträge<br />

des GKV-Spitzenverbandes“ (Bund der Krankenkassen). Es handelt sich hierbei um eine<br />

Klarstellung zum geltenden Recht. In der Folge kann diese Auslegung auch rückwirkend<br />

angewandt werden. Innerhalb der Verjährungsfrist (vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in<br />

dem der Erstattungsanspruch entstanden ist). Korrigierte Anträge für 2007 können danach noch<br />

bis zum 31. Dezember <strong>2011</strong> gestellt werden. Da seit 1. Januar <strong>2011</strong> Erstattungsanträge nur noch<br />

elektronisch gestellt werden können, sind auch solche Anträge auf maschinellem Weg<br />

einzureichen.<br />

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