10.02.2013 Aufrufe

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2.17 Entgeltfortzahlungsversicherung:<br />

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung<br />

Für die Durchführung einer Erstattung ist neben dem gewählten Erstattungssatz in der Umlage U1<br />

natürlich auch die Höhe des erstattungsfähigen Entgelts besonders wichtig. Beim<br />

erstattungsfähigen Entgelt erfolgte jetzt eine Klarstellung hinsichtlich der Berücksichtigung von<br />

Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, diese Klarstellung betrifft beide<br />

Umlageverfahren.<br />

Umlage U1<br />

Die Entgeltfortzahlungsversicherung erstattet teilnehmenden Arbeitgebern einen großen Teil der<br />

im Krankheitsfall zu zahlenden Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber nehmen an dieser Umlage teil,<br />

wenn sie regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.<br />

Umlage U2<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit Mutterschaft einer Arbeitnehmerin werden immer in voller<br />

Höhe erstattet. An dieser Umlage U2 nehmen alle Arbeitgeber teil. Zu diesen Aufwendungen<br />

zählen das bei Beschäftigungsverbot fort zuzahlende Entgelt und der Arbeitgeberzuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld.<br />

Erstattungsfähige Aufwendungen<br />

Im Krankheitsfall, gilt das Entgeltausfallprinzip, also das Entgelt, das ohne den Arbeitsausfall<br />

erzielt worden wäre. Im Mutterschaftsfall wird auf vergangene und bereits abgerechnete Monate<br />

abgestellt. Zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die letzten drei<br />

abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist und bei Bestimmungen des im Rahmen eines<br />

Beschäftigungsverbotes zu zahlenden Entgelts sind die letzten drei Monate vor Beginn der<br />

Schwangerschaft maßgebend.<br />

Der jeweils zu zahlende und damit erstattungsfähige Betrag wird nach dem Arbeitsrecht bestimmt.<br />

Bei der Ermittlung des Betrags spielt es also keine Rolle, ob es sich bei dem fort zu zahlenden<br />

Entgelt um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der Sozialversicherung handelt. In der Konsequenz<br />

sind auch beitragsfreie Entgeltbestandteile weiter zu gewähren und auch erstattungsfähig. Im<br />

Arbeitsrecht gelten alle Zuwendungen, die im weiteren Sinne als Gegenleistung für bereits<br />

geleistete oder noch zu leistende Arbeit aufzufassen sind, als Entgelt.<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!