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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2.15 Mitteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten<br />

Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungs-<br />

verhältnissen stehen, werden die für die Beitragsberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte nach<br />

dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so vermindert, dass sie in der Summe die maßgebende<br />

Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2012</strong> werden die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungs-<br />

grenze gekürzt.<br />

Ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> sind die Krankenkassen verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der<br />

Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus<br />

mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Arbeitgebers die Berechnungswerte<br />

mitzuteilen. Diese Mitteilung setzt vorangehend die anteilsmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte<br />

voraus.<br />

2.16 Insolvenzgeldumlage <strong>2012</strong><br />

Nachdem die Insolvenzgeldumlage in diesem Jahr ausgesetzt war, wird der Umlagesatz nach der<br />

vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten<br />

Verordnung, für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> 0,04 % betragen.<br />

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