Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.15 Mitteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten<br />
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungs-<br />
verhältnissen stehen, werden die für die Beitragsberechnung maßgebenden Arbeitsentgelte nach<br />
dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so vermindert, dass sie in der Summe die maßgebende<br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Mit Wirkung vom 1. Januar <strong>2012</strong> werden die<br />
beitragspflichtigen Einnahmen vor der Verhältnisrechnung auf die jeweilige Beitragsbemessungs-<br />
grenze gekürzt.<br />
Ab dem 1. Januar <strong>2012</strong> sind die Krankenkassen verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der<br />
Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus<br />
mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Arbeitgebers die Berechnungswerte<br />
mitzuteilen. Diese Mitteilung setzt vorangehend die anteilsmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte<br />
voraus.<br />
2.16 Insolvenzgeldumlage <strong>2012</strong><br />
Nachdem die Insolvenzgeldumlage in diesem Jahr ausgesetzt war, wird der Umlagesatz nach der<br />
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegten<br />
Verordnung, für das Kalenderjahr <strong>2012</strong> 0,04 % betragen.<br />
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