Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.10 Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn<br />
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn,<br />
wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers<br />
durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf<br />
den Arbeitnehmer ausgestellt wird (R 19.7 Abs. 2 LStR).<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung<br />
generell für diese besondere Bildungsmaßnahmen zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor<br />
diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hat.<br />
Als Nachweis hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme<br />
anzugeben und eine Kopie zum Lohnkonto bzw. in der Lohnakte vorzuhalten.<br />
2.11 Steuerfreie Kilometersätze EUR 0,30 oder EUR 0,35 ?<br />
Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Erstattungssätze bei den Reisekosten. Während<br />
Angestellte im öffentlichen Dienst, die „aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-<br />
vergütungen“ bis zu EUR 0,35 steuerfrei erstattet bekommen, können Arbeitnehmer außerhalb<br />
des öffentlichen Dienstes von ihren Arbeitgebern für entstandene Reisekosten nur maximal EUR<br />
0,30 steuerfrei erstattet bekommen. Dies geht aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hervor.<br />
Während für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Landesreisekostengesetze gelten,<br />
welche u.a. für Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Mecklen-<br />
burg-Vorpommern eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR/km vorsehen, müssen sich alle<br />
sonstigen Beschäftigten mit den im Einkommensteuerrecht festgelegten Pauschalen begnügen.<br />
Ein Steuerpflichtiger hat gegen diese Ungleichbehandlung geklagt, nachdem der BFH die<br />
eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat der Steuerpflichtige daraufhin<br />
Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese ist unter dem Az 2 BvR 1008/11 anhängig.<br />
Hinweis: Beschäftigte, die einen Reisekostenersatz von nur EUR 0,30 steuerfrei erhalten oder<br />
darüber hinausgehende Erstattungen der Steuer unterwerfen müssen, sollten unter Bezug auf das<br />
Verfahren beim BVerfG Einspruch einlegen. Dann bleibt der Steuerbescheid auf alle Fälle offen,<br />
sollte das BVerfG zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden.<br />
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