10.02.2013 Aufrufe

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.10 Ausbildungskosten - kein Arbeitslohn<br />

Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn,<br />

wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers<br />

durchgeführt werden. Diese Voraussetzung kann auch dann vorliegen, wenn die Rechnung auf<br />

den Arbeitnehmer ausgestellt wird (R 19.7 Abs. 2 LStR).<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten oder die Erstattung<br />

generell für diese besondere Bildungsmaßnahmen zugesagt hat und der Arbeitnehmer vor<br />

diesem Hintergrund einen Vertrag im eigenen Namen mit dem Bildungsinstitut abgeschlossen hat.<br />

Als Nachweis hat der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme<br />

anzugeben und eine Kopie zum Lohnkonto bzw. in der Lohnakte vorzuhalten.<br />

2.11 Steuerfreie Kilometersätze EUR 0,30 oder EUR 0,35 ?<br />

Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Erstattungssätze bei den Reisekosten. Während<br />

Angestellte im öffentlichen Dienst, die „aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-<br />

vergütungen“ bis zu EUR 0,35 steuerfrei erstattet bekommen, können Arbeitnehmer außerhalb<br />

des öffentlichen Dienstes von ihren Arbeitgebern für entstandene Reisekosten nur maximal EUR<br />

0,30 steuerfrei erstattet bekommen. Dies geht aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen hervor.<br />

Während für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Landesreisekostengesetze gelten,<br />

welche u.a. für Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Mecklen-<br />

burg-Vorpommern eine Wegstreckenentschädigung von 0,35 EUR/km vorsehen, müssen sich alle<br />

sonstigen Beschäftigten mit den im Einkommensteuerrecht festgelegten Pauschalen begnügen.<br />

Ein Steuerpflichtiger hat gegen diese Ungleichbehandlung geklagt, nachdem der BFH die<br />

eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat der Steuerpflichtige daraufhin<br />

Verfassungsbeschwerde eingereicht. Diese ist unter dem Az 2 BvR 1008/11 anhängig.<br />

Hinweis: Beschäftigte, die einen Reisekostenersatz von nur EUR 0,30 steuerfrei erhalten oder<br />

darüber hinausgehende Erstattungen der Steuer unterwerfen müssen, sollten unter Bezug auf das<br />

Verfahren beim BVerfG Einspruch einlegen. Dann bleibt der Steuerbescheid auf alle Fälle offen,<br />

sollte das BVerfG zugunsten des Steuerpflichtigen entscheiden.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!