Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2.9 Dienstwagenbesteuerung: 0,03 %-Regelung entfällt<br />
Wird der Betriebs-PKW auch für regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung und der<br />
Arbeitsstätte genutzt, musste bislang zu der so genannten 1 %-Regelung hinzu noch monatlich<br />
0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert werden.<br />
Dies unabhängig davon, wie oft solche Fahrten tatsächlich durchgeführt werden. Gegen diese<br />
Pauschalierung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) schon mehrmals gewandt und betont, dass<br />
nur die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte besteuert<br />
werden dürfen und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Urteile vom<br />
22.9.2010 - VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09).<br />
Das Bundesfinanzministerium hat nun die neue Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />
<strong>2011</strong> für anwendbar erklärt (BMF, Schreiben vom 1. 4. <strong>2011</strong> - IV C 5 – S 2334/08/10010). Das<br />
BMF weist aber darauf hin, dass der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die<br />
Anwendung der Einzelbewertung oder die Anwendung der 0,03 %-Regelung für jedes<br />
Kalenderjahr einheitlich festlegen muss, und dass während des Kalenderjahres nicht gewechselt<br />
werden darf. Nur bei der Steuerveranlagung kann ggf. gewechselt werden. Für <strong>2011</strong> kann<br />
während des Kalenderjahres auf die Einzelbewertung übergegangen werden.<br />
Ab <strong>2011</strong> hat Arbeitgeber die Wahl:<br />
Auch ab <strong>2011</strong> steht es dem Arbeitgeber frei, bei der 0,03 %-Regelung im<br />
Lohnsteuerabzugsverfahren zu bleiben. Er kann, muss aber nicht, in Abstimmung mit dem<br />
Arbeitnehmer, zur Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten übergehen. Dies ist nur einheitlich<br />
für das Kalenderjahr möglich, lediglich <strong>2011</strong> ist einmalig ein unterjähriger Wechsel zur<br />
Besteuerung nach den tatsächlichen Fahrten möglich, nicht jedoch umgekehrt.<br />
Wendet der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an, kann der<br />
Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung zur Einzelbewertung nach den tatsächlich durchgeführten<br />
Fahrten wechseln. Dazu muss er darlegen, an welchen Tagen er das betriebliche Kfz für Fahrten<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat, und in welcher Höhe der Arbeitgeber den<br />
Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung ermittelt und versteuert hat.<br />
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