Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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2. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER,<br />
ARBEITGEBER<br />
2.1 Waren- und Benzingutscheine<br />
Erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kamen vom BFH: Warengutscheine<br />
sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen<br />
Ware und nicht gegen Bargeld einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der<br />
Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt.<br />
Für das Vorliegen von Sachbezügen sind zwei Dinge maßgeblich:<br />
1. Der Arbeitnehmer kann nur die jeweilige Sache beziehen, sei es unmittelbar vom<br />
Arbeitgeber oder auf dessen Kosten von einem Dritten.<br />
2. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich anstelle der Sache den Barlohn des Werts der<br />
Sachbezüge auszahlen zu lassen. Könnte er Geld verlangen, läge Barlohn vor.<br />
Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom<br />
Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder<br />
eine Sache.<br />
Wichtig: Entscheidend ist die arbeitsrechtliche Vereinbarung. Arbeitgeber sollten daher die<br />
Einzelheiten vertraglich festlegen.<br />
Muster für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung (am Beispiel Tankgutschein):<br />
1. Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt zusätzlich einen regelmäßigen<br />
steuerfreien Sachbezug im Wert von 44 Euro monatlich in Form eines Tankgutscheins.<br />
2. Der Arbeitnehmer darf den Tankgutschein nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld<br />
einlösen.<br />
3. Der Ablauf bei der Gutscheineinlösung wird wie folgt festgelegt:<br />
Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden bei welchem Unternehmen er den Sachbezug<br />
bezieht.<br />
Alternativ: Der Arbeitgeber legt die Tankstelle fest.<br />
Die Zahlung erfolgt durch direkte Abrechnung zwischen Arbeitgeber und dem<br />
Unternehmen, bei dem der Gutschein eingelöst wird.<br />
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