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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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2. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMER, FREIBERUFLER,<br />

ARBEITGEBER<br />

2.1 Waren- und Benzingutscheine<br />

Erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kamen vom BFH: Warengutscheine<br />

sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen<br />

Ware und nicht gegen Bargeld einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der<br />

Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt.<br />

Für das Vorliegen von Sachbezügen sind zwei Dinge maßgeblich:<br />

1. Der Arbeitnehmer kann nur die jeweilige Sache beziehen, sei es unmittelbar vom<br />

Arbeitgeber oder auf dessen Kosten von einem Dritten.<br />

2. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, sich anstelle der Sache den Barlohn des Werts der<br />

Sachbezüge auszahlen zu lassen. Könnte er Geld verlangen, läge Barlohn vor.<br />

Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom<br />

Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder<br />

eine Sache.<br />

Wichtig: Entscheidend ist die arbeitsrechtliche Vereinbarung. Arbeitgeber sollten daher die<br />

Einzelheiten vertraglich festlegen.<br />

Muster für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung (am Beispiel Tankgutschein):<br />

1. Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer neben dem Gehalt zusätzlich einen regelmäßigen<br />

steuerfreien Sachbezug im Wert von 44 Euro monatlich in Form eines Tankgutscheins.<br />

2. Der Arbeitnehmer darf den Tankgutschein nur gegen Ware und nicht gegen Bargeld<br />

einlösen.<br />

3. Der Ablauf bei der Gutscheineinlösung wird wie folgt festgelegt:<br />

Der Arbeitnehmer kann frei entscheiden bei welchem Unternehmen er den Sachbezug<br />

bezieht.<br />

Alternativ: Der Arbeitgeber legt die Tankstelle fest.<br />

Die Zahlung erfolgt durch direkte Abrechnung zwischen Arbeitgeber und dem<br />

Unternehmen, bei dem der Gutschein eingelöst wird.<br />

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