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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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1.16 Abgeltungsteuer (Verlustberücksichtigung)<br />

Verluste beim Verkauf von Aktien, die nach dem 31. 12. 2008 angeschafft wurden, werden von<br />

den Banken automatisch vorgetragen. Ein Verlustausgleich zwischen den Konten und Depots von<br />

Ehegatten bzw. unterschiedlichen Banken erfolgt nicht. Eine solche Verrechnung kann nur im<br />

Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger unwiderruflich bis zum 15. 12. <strong>2011</strong><br />

eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen. Ein Verlustvortrag durch die Bank entfällt<br />

dadurch. Ungeklärt ist nach wie vor, ob dies auch für etwaige Verluste zwischen dem 15. 12. und<br />

31. 12. des betreffenden Jahres möglich ist.<br />

1.17 Geltendmachung von Altverlusten<br />

Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die bis Ende 2008 entstanden<br />

sind. Die Altverluste können, sofern sie nicht zuvor mit Gewinnen aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden, bis zum Ende des Veranlagungszeitraum 2013<br />

von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, allerdings nur mit Gewinnen aus<br />

Wertpapierveräußerungen, nicht mit laufenden Kapitalerträgen (z.B. Dividenden, Zinsen)<br />

verrechnet werden.<br />

Eine Klarstellung ergibt sich aber durch das Jahressteuergesetz 2010 bezüglich der<br />

Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG. Damit hat der<br />

Gesetzgeber klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von<br />

anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind und die ab dem 1.1.2009 entstanden sind,<br />

keine Altverluste sind, die Wertpapiererträge und –gewinne vermindern würden. Somit dürfen<br />

diese nicht mit Gewinnen aus abgeltungssteuerpflichtigen Einnahmen verrechnet werden.<br />

1.18 Verluste bei Veräußerung und Liquidation von Kapitalgesellschaften<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (GmbH,<br />

UG, AG) auf die Anwendung der Abgeltungssteuer verzichten. Dann sind 60 % der Einnahmen<br />

und auch der Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Dies lohnt sich immer dann, wenn<br />

(z.B. durch Fremdfinanzierung bei Kauf der Anteile an der Gesellschaft) die Werbungskosten<br />

höher sind als die Einnahmen.<br />

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