Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von EUR 801 / EUR 1.602 (für Verheiratete) gewährt,<br />
höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich,<br />
ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem<br />
fällt das Teileinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in zwei anlegerfreundlichen Entscheidungen<br />
Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren in vollem Umfang zum Abzug zugelassen (VIII R<br />
11/07 und VIII R 30/07). Der BFH stellte klar, dass Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren<br />
als Werbungskosten in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen mindern und<br />
keine Kürzung für steuerfreie oder steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte<br />
(Spekulationsgeschäfte) erfolgen darf, sofern der Anleger tatsächlich die Absicht hatte, mit der<br />
Kapitalanlage einen steuerpflichtigen Überschuss zu erzielen.<br />
Die jüngsten BFH-Entscheidungen dürften eine anhängige Musterklage über den<br />
Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vor dem Finanzgericht Münster positiv beeinflussen.<br />
Steuerzahler sollten daher ihre Steuerbescheide durch Einspruch offen halten unter Hinweis auf<br />
dieses Verfahren (Az.: 6 K 1847/10 E). Für den Fall, dass der BFH in letzter Instanz die<br />
gegenwärtige Regelung kippt, sollten Belege über alle Aufwendungen gesammelt und aufbewahrt<br />
werden.<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde klargestellt, dass die Steuerpflicht für Stückzinsen<br />
auch für Altbestände (Erwerb bis 31.12.2008) gilt, die ab 2009 verkauft werden.<br />
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