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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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Es wird ein einheitlicher Sparerfreibetrag von EUR 801 / EUR 1.602 (für Verheiratete) gewährt,<br />

höhere Werbungskosten sind nicht mehr ansetzbar. Ein Freistellungsauftrag ist weiterhin möglich,<br />

ebenso schützt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung weiterhin vom Steuerabzug. Außerdem<br />

fällt das Teileinkünfteverfahren bei Dividendenerträgen weg.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in zwei anlegerfreundlichen Entscheidungen<br />

Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren in vollem Umfang zum Abzug zugelassen (VIII R<br />

11/07 und VIII R 30/07). Der BFH stellte klar, dass Vermögensverwaltungs- und Depotgebühren<br />

als Werbungskosten in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen mindern und<br />

keine Kürzung für steuerfreie oder steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte<br />

(Spekulationsgeschäfte) erfolgen darf, sofern der Anleger tatsächlich die Absicht hatte, mit der<br />

Kapitalanlage einen steuerpflichtigen Überschuss zu erzielen.<br />

Die jüngsten BFH-Entscheidungen dürften eine anhängige Musterklage über den<br />

Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften vor dem Finanzgericht Münster positiv beeinflussen.<br />

Steuerzahler sollten daher ihre Steuerbescheide durch Einspruch offen halten unter Hinweis auf<br />

dieses Verfahren (Az.: 6 K 1847/10 E). Für den Fall, dass der BFH in letzter Instanz die<br />

gegenwärtige Regelung kippt, sollten Belege über alle Aufwendungen gesammelt und aufbewahrt<br />

werden.<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde klargestellt, dass die Steuerpflicht für Stückzinsen<br />

auch für Altbestände (Erwerb bis 31.12.2008) gilt, die ab 2009 verkauft werden.<br />

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