Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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Einträge und Steuerfreibeträge<br />
Alle antragsgebundenen Einträge und Steuerfreibeträge für das Jahr <strong>2012</strong> müssen beim<br />
zuständigen Finanzamt beantragt werden. Erfolgt dies nicht, kann der Arbeitgeber die Freibeträge<br />
nicht bei der Lohnabrechnung berücksichtigen.<br />
Ausnahme: Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu<br />
beantragt werden, wenn diese nicht im <strong>Information</strong>sschreiben über die erstmals gebildeten<br />
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) aufgeführt werden. Ausgenommen hiervon<br />
sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr <strong>2011</strong> ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis<br />
beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine<br />
steuerliche Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitgeteilt<br />
und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />
Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.<br />
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem<br />
Arbeitnehmer herausgegeben, so hat er bei fortbestehendem Dienstverhältnis die<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum <strong>2011</strong> weiter<br />
anzuwenden.<br />
Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für die Zeiträume ab 01. 01. <strong>2011</strong> ist<br />
ausschließlich das Finanzamt und nicht mehr die Gemeinde zuständig. Dazu gehören z.B. die<br />
Eintragung von Kindern und Freibeträgen sowie alle Änderungen der Lohnsteuerklassen.<br />
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