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Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser

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1.12 Aufteilung gemischter Aufwendungen<br />

Der BFH hat im Urteil vom 21. 09. 2009 seine bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungs- und<br />

Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Das sog. Aufteilungsverbot<br />

ist nicht vollständig abgeschafft worden, aber in seinem bisherigen Anwendungsbereich erheblich<br />

eingeschränkt worden. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit einem BMF-Schreiben vom 06. Juli<br />

2010 Stellung genommen.<br />

Nach wie vor sind folgende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen:<br />

für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienmitglieder<br />

· Wohnung, Ernährung, Kleidung,<br />

· Allgemeine Schulbildung, Kindererziehung<br />

· Zeitung, Rundfunk, kulturelle und sportliche Veranstaltungen<br />

Repräsentationsaufwand<br />

· Geburtstags- und Trauerfeier (nicht aber Firmenjubiläum)<br />

Positiv und neu ist, dass die übrigen Aufwendungen, die nicht unerheblich auch privat mit<br />

veranlasst sind, nicht mehr vom generellen Abzugsverbot erfasst werden.<br />

Es kann nunmehr nach dem Grad der Mitveranlassung wie folgt aufgeteilt werden:<br />

Prozentsatz<br />

der privaten > 90 % 89 % - 10 % < 10%<br />

Mitveranlassung<br />

Rechtsfolge für den<br />

Betriebsausgaben- kein anteiliger voller<br />

Werbungskostenabzug Abzug Abzug Abzug<br />

Für die Aufteilung sollten objektive Aufteilungsmaßstäbe wie „Köpfe, Zeit, Mengen-/<br />

Flächenanteile“ herangezogen werden. Hierbei ist hilfsweise eine Schätzung zulässig.<br />

Fazit:<br />

Bei gemischten Aufwendungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation. Die Dokumentation<br />

kann in Belegsammlung, bei Bewirtung in Aufzeichnung der Teilnehmer, bei Reisen in<br />

Reiseverlauf mit Aufteilung der touristischen und beruflichen Tätigkeiten erfolgen.<br />

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