Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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1.12 Aufteilung gemischter Aufwendungen<br />
Der BFH hat im Urteil vom 21. 09. 2009 seine bisherige Rechtsprechung zum Aufteilungs- und<br />
Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen aufgegeben. Das sog. Aufteilungsverbot<br />
ist nicht vollständig abgeschafft worden, aber in seinem bisherigen Anwendungsbereich erheblich<br />
eingeschränkt worden. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit einem BMF-Schreiben vom 06. Juli<br />
2010 Stellung genommen.<br />
Nach wie vor sind folgende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen:<br />
für den eigenen Haushalt und den Unterhalt der Familienmitglieder<br />
· Wohnung, Ernährung, Kleidung,<br />
· Allgemeine Schulbildung, Kindererziehung<br />
· Zeitung, Rundfunk, kulturelle und sportliche Veranstaltungen<br />
Repräsentationsaufwand<br />
· Geburtstags- und Trauerfeier (nicht aber Firmenjubiläum)<br />
Positiv und neu ist, dass die übrigen Aufwendungen, die nicht unerheblich auch privat mit<br />
veranlasst sind, nicht mehr vom generellen Abzugsverbot erfasst werden.<br />
Es kann nunmehr nach dem Grad der Mitveranlassung wie folgt aufgeteilt werden:<br />
Prozentsatz<br />
der privaten > 90 % 89 % - 10 % < 10%<br />
Mitveranlassung<br />
Rechtsfolge für den<br />
Betriebsausgaben- kein anteiliger voller<br />
Werbungskostenabzug Abzug Abzug Abzug<br />
Für die Aufteilung sollten objektive Aufteilungsmaßstäbe wie „Köpfe, Zeit, Mengen-/<br />
Flächenanteile“ herangezogen werden. Hierbei ist hilfsweise eine Schätzung zulässig.<br />
Fazit:<br />
Bei gemischten Aufwendungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation. Die Dokumentation<br />
kann in Belegsammlung, bei Bewirtung in Aufzeichnung der Teilnehmer, bei Reisen in<br />
Reiseverlauf mit Aufteilung der touristischen und beruflichen Tätigkeiten erfolgen.<br />
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