Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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1.10 Häusliches Arbeitszimmer<br />
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer konnten bislang vollständig geltend gemacht werden,<br />
wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit<br />
bildete.<br />
Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten<br />
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, ist nunmehr Klarheit geschaffen worden. In § 4 (5) Nr.<br />
6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten des Arbeitszimmers abzugsfähig<br />
sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Kostenabzug ist auf EUR 1.250<br />
begrenzt.<br />
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />
häusliches Arbeitszimmer<br />
Steht ein anderer es steht ein es steht kein es steht kein<br />
Arbeitsplatz zur Verfügung? anderer anderer anderer<br />
Arbeitsplatz Arbeitsplatz Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung zur Verfügung zur Verfügung<br />
12<br />
+ +<br />
Umfang der Nutzung ist nicht zu kein Mittelpunkt Mittelpunkt<br />
des Arbeitszimmers? prüfen der gesamten der gesamten<br />
Rechtsfolge für den<br />
Tätigkeit Tätigkeit<br />
Werbungskostenabzug kein Werbungs- voller<br />
Werbungs- kostenabzug Werbungs-<br />
kostenabzug auf EUR 1.250 kostenabzug<br />
begrenzt