Mandanten-Information 2011/2012 - Richard Bosser
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1.4 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />
Nach § 24 b EStG dürfen Alleinerziehende einen sogenannten Entlastungsbetrag für Allein-<br />
erziehende in Höhe von EUR 1.308 jährlich steuerlich geltend machen.<br />
Voraussetzungen dafür sind:<br />
· Mindestens ein Kind, das mit im Haushalt lebt und gemeldet ist<br />
· Für das Kind erhält der/die Alleinerziehende Kindergeld/Kinderfreibeträge,<br />
· Nicht die Voraussetzung für Splittingverfahren erfüllt oder verwitwet ist<br />
· Keine Hausgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet<br />
Dieser Freibetrag wird gezwölftelt für jeden Monat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />
Fazit:<br />
Dieser Freibetrag ist in der Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II eingearbeitet, ggf. ist die<br />
Überprüfung und Änderung der Lohnsteuerkarte angezeigt.<br />
1.5 Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse<br />
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 sind die begünstigten Tatbestände im § 35 a EStG<br />
zusammengefasst worden:<br />
Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung<br />
a) Handwerkerleistungen 6.000 €<br />
b) Haushaltshilfe Mini Job 2.550 €<br />
c) Haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
c) Pflege- und Betreuungsleistung 20.000 €<br />
c) haushaltsnahe Beschäftigungs<br />
verhältnisse<br />
6<br />
20,00% 1.200 €<br />
20,00% 510 €<br />
20,00% 4.000 €