PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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auszustatten, dass sie stets in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen<br />
und Verbindlichkeiten fristgerecht, vollumfänglich und uneingeschränkt zu erfüllen.<br />
Mit Vertrag vom 16. Januar 2006 hat die <strong>PATRIZIA</strong> Asset Management GmbH einen Beratungsvertrag mit<br />
einer deutschen Fondsgesellschaft, die ein Spezial-Sondervermögen (,,Fonds‘‘) verwaltet, geschlossen. Die<br />
<strong>PATRIZIA</strong> Asset Management GmbH soll die Fondsgesellschaft beim Ankauf, der Verwaltung und dem<br />
Management der von dem Fonds im In- und Ausland zu erwerbenden Wohnungen beraten. Das Zielvolumen des<br />
Fonds soll nach derzeitiger Planung 4800 Mio. betragen. Die Tätigkeiten umfassen insbesondere die Analyse und<br />
Bewertung ausgewählter Objekte, Empfehlungen zu Kauf- und Verkaufsstrategien im Wohnungsmarkt der von<br />
der Fondsgesellschaft bestimmten Investitionsländer, zur Sanierung, Modernisierung und Verwaltung von<br />
Bestandsobjekten und zur Auswahl von Kaufinteressenten sowie die Begleitung der Abwicklung des Verkaufs.<br />
Die <strong>PATRIZIA</strong> Asset Management GmbH erhält für jede der genannten Tätigkeiten eine prozentuale Vergütung,<br />
die sich an den Netto-Kaufpreisen bzw. an den Vermögenswerten des Sondervermögens orientiert. Der Vertrag<br />
kann aufgrund aufsichtsrechtlicher Erfordernisse und Vorschriften auf Verlangen der BaFin gekündigt werden. Er<br />
hat eine Laufzeit von zehn Jahren und kann nur aus wichtigem Grund bzw. mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Kalenderjahresschluss gekündigt werden.<br />
Bezüglich einzelner Verträge von Gesellschaften der <strong>PATRIZIA</strong> Gruppe mit der First Capital Partner GmbH<br />
oder deren Tochtergesellschaften siehe ,,Geschäfte und Rechtsbeziehungen mit nahe stehenden Personen —<br />
Verträge und Geschäftsbeziehungen von Vorstandsmitgliedern nahe stehenden Personen mit <strong>PATRIZIA</strong>.‘‘<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
<strong>PATRIZIA</strong> unterliegt insbesondere im Geschäftsbereich Investments einigen gesetzlichen Vorgaben, die bei<br />
der Realisierung von Wertsteigerungspotenzialen ihrer eigenen <strong>Immobilien</strong> zu beachten sind. Im Einzelfall<br />
wirken sich die nachfolgend beschriebenen Beschränkungen auch auf die Tätigkeit im Auftrag von Kunden aus.<br />
Beschränkungen des deutschen Mietrechts<br />
Das deutsche Mietrecht unterscheidet zwischen der Vermietung von Wohn- und Gewerberaum. Das für den<br />
Großteil des <strong>PATRIZIA</strong> Bestandes maßgebliche Wohnraummietrecht ist heute durch eine weitreichende soziale<br />
Absicherung des Mieters in weiten Teilen mieterfreundlich ausgestaltet. Daraus ergeben sich für den Vermieter<br />
insbesondere Beschränkungen bei Kündigungen und Mieterhöhungen.<br />
Gesetzlicher Kündigungsschutz<br />
Bei Wohnraummietverhältnissen kann der Vermieter grundsätzlich nur kündigen, wenn er ein berechtigtes<br />
Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des<br />
Mietverhältnisses nimmt das Gesetz an, wenn eine Vertragsverletzung des Mieters vorliegt, eine Anmeldung von<br />
Eigenbedarf seitens des Eigentümers besteht oder wenn andernfalls eine anderweitige wirtschaftliche Verwertung<br />
nicht möglich wäre.<br />
Der Kündigungsgrund der ,,anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung‘‘ soll der freien wirtschaftlichen<br />
Verfügbarkeit über Eigentum Rechnung tragen und ist gegeben, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des<br />
Mietverhältnisses erhebliche Nachteile (z.B. Erzielung eines wesentlich geringeren Kaufpreises, Kosten überwiegen<br />
wesentlich die Erträge) erleiden würde. Die Absicht des Vermieters, Wohnraum in Eigentumswohnungen<br />
umzuwandeln, fällt jedoch nicht darunter. Vielmehr schließt das Bürgerliches Gesetzbuch zeitlich befristet<br />
(drei Jahre ab Eigentumsübergang) die Kündigungsgründe des Eigenbedarfs und der anderweitigen wirtschaftlichen<br />
Verwertung seitens des Erwerbers gänzlich aus, wenn dem Mieter die Wohnung bereits vor Begründung des<br />
Wohnungseigentums überlassen wurde. Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Gebiete, in<br />
denen die Wohnraumversorgung als unzureichend erachtet wird, diese Kündigungssperre auf bis zu zehn Jahre<br />
verlängern.<br />
Gesetzliche Beschränkungen bei Mieterhöhungen<br />
Bei nicht-preisgebundenen Mietverträgen kann der Vermieter nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen<br />
Voraussetzungen einen Anspruch auf Vertragsanpassung grundsätzlich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
durchsetzen. Im Regelfall darf sich die Miete allerdings innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20%<br />
erhöhen (Kappungsgrenze). Zusätzlich kann der Vermieter bei Modernisierungen von frei finanzierten Wohnungen<br />
nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die jährliche Miete um 11% der für die<br />
Modernisierung aufgewendeten Kosten erhöhen.<br />
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