PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Personengesellschaften<br />
Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so hängt die Besteuerung davon ab, ob der Gesellschafter der<br />
Personengesellschaft einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft<br />
und somit körperschaftsteuerpflichtig, sind Veräußerungsgewinne auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich<br />
steuerfrei, wobei 5% der Veräußerungseinkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten und somit<br />
steuerpflichtig sind (siehe oben unter ,,Körperschaften‘‘). Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und somit<br />
einkommensteuerpflichtig, so werden die Veräußerungsgewinne lediglich zur Hälfte als steuerpflichtige Einkünfte<br />
berücksichtigt, und die mit den Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sowie die<br />
Verluste aus der Veräußerung der Aktien sind (vorbehaltlich weiterer Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit)<br />
nur zur Hälfte abzugsfähig (siehe oben unter ,,Einzelunternehmer‘‘). Zusätzlich unterliegen 5% der den<br />
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne und die Hälfte der den nicht<br />
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer, wenn<br />
die Aktien im Vermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft<br />
gehalten werden. Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die auf Ebene der<br />
Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch — abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes<br />
und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen — vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />
Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebensversicherungs-<br />
und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind weiter unten beschrieben.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei im Ausland ansässigen Aktionären<br />
Gewinne, die eine im Ausland ansässige natürliche Person bei der Veräußerung von Aktien erzielt,<br />
unterliegen der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in Deutschland nur, sofern (i) die Aktien im<br />
Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen<br />
gehalten werden, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, oder (ii) die Person selbst oder, bei<br />
unentgeltlichem Erwerb, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der<br />
Veräußerung der Aktien unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt<br />
war. In diesem Fall unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne zur Hälfte der Einkommensteuer zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag. Die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch außer im vorgenannten<br />
Fall (i) eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor.<br />
Veräußerungsgewinne, die von im Ausland ansässigen und in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen<br />
Körperschaften erzielt werden, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag<br />
befreit. 5% der Veräußerungsgewinne gelten jedoch als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und<br />
unterliegen damit der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie ggf. der Gewerbesteuer. Verluste<br />
aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich und für Zwecke des Solidaritätszuschlags nicht abzugsfähig.<br />
Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen,<br />
Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds<br />
Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien halten, die nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes<br />
über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gelten weder das Halbeinkünfteverfahren noch die<br />
Körperschaftsteuerbefreiung für Dividenden bzw. für Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der Aktien.<br />
Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne unterliegen in diesen Fällen grundsätzlich in vollem Umfang der<br />
Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) bzw. der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Aktien, die von<br />
Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines<br />
Eigenhandelserfolges erworben werden.<br />
Diese Grundsätze gelten auch für deutsche Niederlassungen von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten<br />
und Finanzunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem<br />
Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Weiterhin gelten diese Grundsätze<br />
für Aktien, die von Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds gehalten<br />
werden, soweit die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.<br />
Für körperschaftsteuerpflichtige Aktionäre, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gelten<br />
bestimmte Ausnahmen, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU-Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990,<br />
in der derzeit gültigen Fassung) auf diese Aktionäre anwendbar ist.<br />
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