10.02.2013 Aufrufe

PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Personengesellschaften<br />

Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so hängt die Besteuerung davon ab, ob der Gesellschafter der<br />

Personengesellschaft einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft<br />

und somit körperschaftsteuerpflichtig, sind Veräußerungsgewinne auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich<br />

steuerfrei, wobei 5% der Veräußerungseinkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten und somit<br />

steuerpflichtig sind (siehe oben unter ,,Körperschaften‘‘). Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und somit<br />

einkommensteuerpflichtig, so werden die Veräußerungsgewinne lediglich zur Hälfte als steuerpflichtige Einkünfte<br />

berücksichtigt, und die mit den Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sowie die<br />

Verluste aus der Veräußerung der Aktien sind (vorbehaltlich weiterer Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit)<br />

nur zur Hälfte abzugsfähig (siehe oben unter ,,Einzelunternehmer‘‘). Zusätzlich unterliegen 5% der den<br />

körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne und die Hälfte der den nicht<br />

körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer, wenn<br />

die Aktien im Vermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft<br />

gehalten werden. Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die auf Ebene der<br />

Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch — abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes<br />

und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen — vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet.<br />

Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebensversicherungs-<br />

und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind weiter unten beschrieben.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei im Ausland ansässigen Aktionären<br />

Gewinne, die eine im Ausland ansässige natürliche Person bei der Veräußerung von Aktien erzielt,<br />

unterliegen der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in Deutschland nur, sofern (i) die Aktien im<br />

Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen<br />

gehalten werden, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, oder (ii) die Person selbst oder, bei<br />

unentgeltlichem Erwerb, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der<br />

Veräußerung der Aktien unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt<br />

war. In diesem Fall unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne zur Hälfte der Einkommensteuer zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag. Die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch außer im vorgenannten<br />

Fall (i) eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor.<br />

Veräußerungsgewinne, die von im Ausland ansässigen und in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen<br />

Körperschaften erzielt werden, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag<br />

befreit. 5% der Veräußerungsgewinne gelten jedoch als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und<br />

unterliegen damit der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie ggf. der Gewerbesteuer. Verluste<br />

aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich und für Zwecke des Solidaritätszuschlags nicht abzugsfähig.<br />

Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen,<br />

Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds<br />

Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien halten, die nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes<br />

über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gelten weder das Halbeinkünfteverfahren noch die<br />

Körperschaftsteuerbefreiung für Dividenden bzw. für Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der Aktien.<br />

Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne unterliegen in diesen Fällen grundsätzlich in vollem Umfang der<br />

Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) bzw. der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Aktien, die von<br />

Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines<br />

Eigenhandelserfolges erworben werden.<br />

Diese Grundsätze gelten auch für deutsche Niederlassungen von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten<br />

und Finanzunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem<br />

Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Weiterhin gelten diese Grundsätze<br />

für Aktien, die von Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds gehalten<br />

werden, soweit die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.<br />

Für körperschaftsteuerpflichtige Aktionäre, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gelten<br />

bestimmte Ausnahmen, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU-Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990,<br />

in der derzeit gültigen Fassung) auf diese Aktionäre anwendbar ist.<br />

115

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!