PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind weiter unten beschrieben. Besteuerung von Dividendeneinkünften bei im Ausland ansässigen Aktionären Bei im Ausland ansässigen Aktionären (natürlichen Personen oder Körperschaften), die ihre Aktien weder im Vermögen einer Betriebsstätte in Deutschland noch in einem Betriebsvermögen halten, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, gilt die Steuerschuld mit Einbehaltung der (nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ggf. ermäßigten) Kapitalertragsteuer als abgegolten. Für im Ausland ansässige Aktionäre (natürliche Personen oder Körperschaften) gelten dieselben Bestimmungen wie für in Deutschland ansässige Aktionäre, wenn die Aktien im Vermögen einer Betriebsstätte in Deutschland oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien im Privatvermögen halten Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Aktien unterliegen zur Hälfte der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Aktien erfolgt. Bei Aktien, die einem Verwahrer nach § 5 Depotgesetz anvertraut worden sind, wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Aktien zuerst veräußert werden. Beträgt der erzielte Gesamtgewinn eines Aktionärs aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Kalenderjahr weniger als 4512, so wird der Veräußerungsgewinn nicht besteuert. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden; falls dies mangels ausreichender Gewinne nicht möglich ist, können diese Verluste unter bestimmten Umständen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder künftiger Jahre verrechnet werden. Auch nach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Aktien zur Hälfte der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, wenn die natürliche Person oder, im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während der der Veräußerung vorangehenden fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien in einem Betriebsvermögen halten Bei Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehaltenen werden, hängt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen davon ab, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist. Körperschaften Gewinne, die von Körperschaften bei der Veräußerung von Aktien erzielt werden, sind von der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer befreit. ,,Veräußerungsgewinn‘‘ ist definiert als der Betrag, um den der Veräußerungspreis der Aktien nach Abzug der Veräußerungskosten den steuerlichen Buchwert der Aktien übersteigt. 5% des Veräußerungsgewinns gelten jedoch als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer. Durch die Veräußerung von Aktien erzielte Verluste sind für Zwecke der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer nicht abzugsfähig. Einzelunternehmer Werden die Aktien von einem Einzelunternehmer gehalten, so sind die erzielten Veräußerungsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig. Entsprechend sind mit solchen Gewinnen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben sowie bei der Veräußerung der Aktien entstehende Verluste steuerlich nur zur Hälfte abzugsfähig. Daneben unterliegen die Veräußerungsgewinne zur Hälfte der Gewerbesteuer, wenn die Aktien im Vermögen einer Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs in Deutschland gehalten werden. Die Gewerbesteuer wird jedoch — abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen — vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet. 114
Personengesellschaften Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so hängt die Besteuerung davon ab, ob der Gesellschafter der Personengesellschaft einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Ist der Gesellschafter eine Körperschaft und somit körperschaftsteuerpflichtig, sind Veräußerungsgewinne auf Ebene des Gesellschafters grundsätzlich steuerfrei, wobei 5% der Veräußerungseinkünfte als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten und somit steuerpflichtig sind (siehe oben unter ,,Körperschaften‘‘). Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und somit einkommensteuerpflichtig, so werden die Veräußerungsgewinne lediglich zur Hälfte als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt, und die mit den Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sowie die Verluste aus der Veräußerung der Aktien sind (vorbehaltlich weiterer Beschränkungen für die Abzugsfähigkeit) nur zur Hälfte abzugsfähig (siehe oben unter ,,Einzelunternehmer‘‘). Zusätzlich unterliegen 5% der den körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne und die Hälfte der den nicht körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnenden Veräußerungsgewinne der Gewerbesteuer, wenn die Aktien im Vermögen einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft gehalten werden. Soweit natürliche Personen an der Personengesellschaft beteiligt sind, wird die auf Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch — abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen — vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind weiter unten beschrieben. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei im Ausland ansässigen Aktionären Gewinne, die eine im Ausland ansässige natürliche Person bei der Veräußerung von Aktien erzielt, unterliegen der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in Deutschland nur, sofern (i) die Aktien im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, oder (ii) die Person selbst oder, bei unentgeltlichem Erwerb, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung der Aktien unmittelbar oder mittelbar mindestens zu 1% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war. In diesem Fall unterliegen die erzielten Veräußerungsgewinne zur Hälfte der Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die meisten deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sehen jedoch außer im vorgenannten Fall (i) eine uneingeschränkte Befreiung von der deutschen Besteuerung vor. Veräußerungsgewinne, die von im Ausland ansässigen und in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erzielt werden, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. 5% der Veräußerungsgewinne gelten jedoch als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen damit der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) sowie ggf. der Gewerbesteuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind steuerlich und für Zwecke des Solidaritätszuschlags nicht abzugsfähig. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds Soweit Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute Aktien halten, die nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gelten weder das Halbeinkünfteverfahren noch die Körperschaftsteuerbefreiung für Dividenden bzw. für Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung der Aktien. Dividendeneinkünfte und Veräußerungsgewinne unterliegen in diesen Fällen grundsätzlich in vollem Umfang der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) bzw. der Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Aktien, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Diese Grundsätze gelten auch für deutsche Niederlassungen von Banken, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Weiterhin gelten diese Grundsätze für Aktien, die von Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds gehalten werden, soweit die Aktien den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Für körperschaftsteuerpflichtige Aktionäre, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gelten bestimmte Ausnahmen, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU-Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990, in der derzeit gültigen Fassung) auf diese Aktionäre anwendbar ist. 115
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Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen,<br />
Lebensversicherungs- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind weiter unten beschrieben.<br />
Besteuerung von Dividendeneinkünften bei im Ausland ansässigen Aktionären<br />
Bei im Ausland ansässigen Aktionären (natürlichen Personen oder Körperschaften), die ihre Aktien weder<br />
im Vermögen einer Betriebsstätte in Deutschland noch in einem Betriebsvermögen halten, für das ein ständiger<br />
Vertreter in Deutschland bestellt ist, gilt die Steuerschuld mit Einbehaltung der (nach einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ggf. ermäßigten) Kapitalertragsteuer als abgegolten.<br />
Für im Ausland ansässige Aktionäre (natürliche Personen oder Körperschaften) gelten dieselben Bestimmungen<br />
wie für in Deutschland ansässige Aktionäre, wenn die Aktien im Vermögen einer Betriebsstätte in<br />
Deutschland oder in einem Betriebsvermögen gehalten werden, für das ein ständiger Vertreter in Deutschland<br />
bestellt ist.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien im<br />
Privatvermögen halten<br />
Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Aktien unterliegen<br />
zur Hälfte der Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />
wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb der Aktien erfolgt. Bei Aktien, die einem<br />
Verwahrer nach § 5 Depotgesetz anvertraut worden sind, wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Aktien<br />
zuerst veräußert werden. Beträgt der erzielte Gesamtgewinn eines Aktionärs aus allen privaten<br />
Veräußerungsgeschäften in einem Kalenderjahr weniger als 4512, so wird der Veräußerungsgewinn nicht<br />
besteuert. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können lediglich mit Gewinnen aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres verrechnet werden; falls dies mangels ausreichender Gewinne<br />
nicht möglich ist, können diese Verluste unter bestimmten Umständen lediglich mit Gewinnen aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangenen Jahres oder künftiger Jahre verrechnet werden.<br />
Auch nach Ablauf der vorgenannten Jahresfrist unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von im<br />
Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Aktien zur Hälfte der Besteuerung nach dem individuellen<br />
Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, wenn die natürliche Person oder, im Falle eines unentgeltlichen<br />
Erwerbes, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt während der der Veräußerung vorangehenden<br />
fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar oder mittelbar am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt war.<br />
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien in einem<br />
Betriebsvermögen halten<br />
Bei Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehaltenen werden, hängt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
davon ab, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist.<br />
Körperschaften<br />
Gewinne, die von Körperschaften bei der Veräußerung von Aktien erzielt werden, sind von der Körperschaftsteuer,<br />
dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer befreit. ,,Veräußerungsgewinn‘‘ ist definiert als der<br />
Betrag, um den der Veräußerungspreis der Aktien nach Abzug der Veräußerungskosten den steuerlichen<br />
Buchwert der Aktien übersteigt. 5% des Veräußerungsgewinns gelten jedoch als steuerlich nicht abziehbare<br />
Betriebsausgaben und unterliegen deshalb der Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer.<br />
Durch die Veräußerung von Aktien erzielte Verluste sind für Zwecke der Körperschaftsteuer, des<br />
Solidaritätszuschlags und der Gewerbesteuer nicht abzugsfähig.<br />
Einzelunternehmer<br />
Werden die Aktien von einem Einzelunternehmer gehalten, so sind die erzielten Veräußerungsgewinne nur<br />
zur Hälfte steuerpflichtig. Entsprechend sind mit solchen Gewinnen in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben<br />
sowie bei der Veräußerung der Aktien entstehende Verluste steuerlich nur zur Hälfte abzugsfähig. Daneben<br />
unterliegen die Veräußerungsgewinne zur Hälfte der Gewerbesteuer, wenn die Aktien im Vermögen einer<br />
Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs in Deutschland gehalten werden. Die Gewerbesteuer wird jedoch —<br />
abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und den persönlichen Besteuerungsverhältnissen —<br />
vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet.<br />
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