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PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

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Ziffer 5.2 Satz 2 des Kodex (Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden in den Ausschüssen, die die<br />

Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratssitzung vorbereiten)<br />

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

halten die Gremien der Gesellschaft die Bildung von Ausschüssen nicht für sinnvoll. Auf Grund nicht<br />

gebildeter Ausschüsse kann die Gesellschaft der Empfehlung, der Aufsichtsratsvorsitzende solle zugleich<br />

Vorsitzender der Ausschüsse sein, die die Vorstandsverträge behandeln und die Aufsichtsratsitzung vorbereiten,<br />

nicht entsprechen.<br />

Ziffer 5.3 des Kodex (Bildung von Ausschüssen)<br />

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

halten die Gremien der Gesellschaft die Bildung von Ausschüssen für nicht sinnvoll.<br />

Aus genannten Gründen kann die Gesellschaft der Empfehlung zur Bildung von Ausschüssen nicht<br />

entsprechen.<br />

Ziffer 5.4.7 Satz 4 und 5 des Kodex (erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrates)<br />

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Die Vergütung des Aufsichtsrates<br />

kann der Satzung der Gesellschaft entnommen werden. Die Gesellschaft hält es nicht für erforderlich, über<br />

die gezahlte Festvergütung hinaus eine erfolgsorientierte Vergütung zu zahlen. Somit entspricht die Gesellschaft<br />

nicht der Empfehlung, eine erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrates festzulegen.<br />

Ziffer 5.4.7 Satz 6 und 7 des Kodex (individualisierter Ausweis der Vergütung des Aufsichtsrates)<br />

Die von der Gesellschaft an die Mitglieder des Aufsichtsrates gezahlten Vergütungen und/oder gewährten<br />

Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen werden nicht<br />

individualisiert, sondern in einer Summe angegeben. Grund dafür ist, dass die Gesellschaft aus<br />

Transparenzgesichtspunkten einen Ausweis der Gesamtvergütung des Aufsichtsrats für ausreichend hält.<br />

Die Gesellschaft entspricht insoweit nicht den Empfehlungen des Kodex.<br />

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