PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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anmelden müssen, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Frist für die Anmeldung zur<br />
Hauptversammlung wird mit der Einladung veröffentlicht.<br />
Weder das deutsche Recht noch die Satzung der Gesellschaft beschränkt das Recht von nicht in der<br />
Bundesrepublik Deutschland ansässigen oder ausländischen Inhabern von Aktien, die Aktien zu halten oder die<br />
mit ihnen verbundenen Stimmrechte auszuüben.<br />
Nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts werden unter<br />
anderem die Voraussetzungen für Schadensersatzklagen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
reduziert und missbräuchliche Anfechtungsklagen erschwert. Insbesondere werden durch das Gesetz zudem<br />
Erleichterungen für die Organisation von Hauptversammlungen eingeführt. Der Vorsitzende der Hauptversammlung<br />
kann demnach in der Satzung ermächtigt werden, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der<br />
Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken, und die Gesellschaft kann in der Satzung ermächtigt<br />
werden, den Aktionären Dokumente über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen.<br />
Corporate Governance<br />
Der im Februar 2002 verabschiedete Deutsche Corporate Governance Kodex in der derzeit geltenden<br />
Fassung vom 2. Juni 2005 beinhaltet Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher<br />
börsennotierter Gesellschaften in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat,<br />
Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Es besteht keine Pflicht, den Empfehlungen oder<br />
Anregungen des Kodex zu entsprechen. Das deutsche Aktienrecht verpflichtet den Vorstand und Aufsichtsrat<br />
einer börsennotierten Gesellschaft lediglich, jährlich zu erklären, welchen Empfehlungen entsprochen wurde und<br />
wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Diese Erklärung ist den Aktionären<br />
dauerhaft zugänglich zu machen. Von den im Kodex enthaltenen Anregungen kann dagegen ohne Offenlegung<br />
abgewichen werden.<br />
Der Vorstand und der Aufsichtsrat entsprechen den Empfehlungen des Kodex in der aktuellen Fassung mit<br />
folgenden Abweichungen:<br />
Ziffer 3.8 Satz 3 des Kodex (Directors and Officers (,,D&O‘‘)-Versicherung — Selbstbehalt der<br />
Organmitglieder)<br />
Die Gesellschaft hat eine D&O-Versicherung für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossen, die keinen<br />
Selbstbehalt für die Gremienmitglieder vorsieht. Ein Selbstbehalt hat keine Auswirkungen auf das<br />
Verantwortungsbewusstsein und die Loyalität, mit denen die Gremienmitglieder die ihnen übertragenen Aufgaben<br />
und Funktionen wahrnehmen. Aus diesem Grund wird die <strong>PATRIZIA</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> dieser Empfehlung nicht<br />
entsprechen.<br />
Ziffer 4.2.3 Satz 5 ff. des Kodex (Aktienoptionen und vergleichbare Gestaltungen)<br />
Die Gesellschaft wird den Empfehlungen des Kodex hinsichtlich der Ausgestaltung von Aktienoptionen und<br />
vergleichbarer Gestaltungen nicht entsprechen. Auch Begrenzungsmöglichkeit bei außerordentlichen Entwicklungen<br />
werden nicht vereinbart.<br />
Die Gesamtvergütung des Vorstandes umfasst derzeit neben fixen und variablen Bestandteilen noch keine<br />
Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter.<br />
Auf der Internetseite und anlässlich der Hauptversammlung wird der Aufsichtsratsvorsitzende noch keine<br />
Informationen über die Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstandes und dessen Veränderungen geben.<br />
Sobald die Gesellschaft ein überzeugendes Konzept zur Ausgestaltung eines möglichen<br />
Aktienoptionprogramms und/oder vergleichbarer Gestaltungen erarbeitet und umgesetzt hat, wird sie darüber in<br />
geeigneter Form infomieren.<br />
Ziffer 4.2.4 Satz 2 des Kodex (individualisierter Ausweis der Vergütung des Vorstandes)<br />
Die Gesellschaft wird dem individuellen Ausweis der Vergütung des Vorstands nicht entsprechen. Grund<br />
dafür ist, dass die Gesellschaft aus Transparenzgesichtspunkten einen Ausweis der Gesamtvergütung des<br />
Vorsandes aufgeteilt nach Fixum und erfolgsbezogenen Komponenten im Anhang des Konzernabschlusses für<br />
ausreichend hält.<br />
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