PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Beirat<br />
Die Gesellschaft hat nach ihrer Satzung einen Beirat eingerichtet, der die Gesellschaft bei der engeren<br />
Fühlungnahme und der geschäftlichen Beratung mit der Wirtschaft unterstützt. Dem Beirat gehören zur Zeit<br />
sechs Mitglieder an. Dies sind im Folgenden:<br />
Albert Behler, President CEO, Paramount Group Inc., New York<br />
Dr. Bernd Kottmann, Vorstand IVG <strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong>, Bonn<br />
Thomas Freiherr von Tucher, Vorstand Deutsche Hypothekenbank <strong>AG</strong>, Hannover<br />
Gerd Matthiensen, Finanzvorstand i. R., Delta Lloyd Deutschland <strong>AG</strong>, Wiesbaden<br />
Michael A. Kremer, ehemals Vorsitzender der Geschäftsführung der DB Real Estate Management GmbH,<br />
Eschborn<br />
Hermann Auckamp, Abteilungsdirektor bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung, Düsseldorf<br />
Die Anzahl der Beiratsmitglieder bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand<br />
bestellt und abberufen. Der Vorstand legt die Aufgaben und eine Geschäftsordnung für den Beirat fest. Auf<br />
Verlangen des Vorstands berät der Beirat den Vorstand. Der Beirat kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />
einen Stellvertreter wählen.<br />
Hauptversammlung<br />
Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe der Satzung am Sitz der Gesellschaft, in einer anderen<br />
deutschen Großstadt mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt, an der<br />
die Aktien der Gesellschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind. Das einberufende Organ entscheidet im<br />
Rahmen der Einberufung über den Ort der Hauptversammlung. Aktionäre der <strong>PATRIZIA</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong>, deren<br />
Name in das Aktienregister eingetragen ist, und die sich rechtzeitig für die Hauptversammlung angemeldet<br />
haben, sind zur Teilnahme an und Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung berechtigt. Das Stimmrecht<br />
beginnt mit der Leistung der Einlage. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das<br />
Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.<br />
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit<br />
eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht<br />
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder dieser Satzung eine größere Mehrheit erforderlich ist.<br />
Nach dem derzeit geltenden Aktiengesetz erfordern Beschlüsse von grundlegender Bedeutung neben der<br />
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Zu diesen Beschlüssen mit grundlegender Bedeutung gehören<br />
insbesondere:<br />
) Satzungsänderungen;<br />
) Kapitalerhöhungen;<br />
) Kapitalherabsetzungen;<br />
) die Schaffung von genehmigtem oder bedingtem Kapital;<br />
) die Auf- oder Abspaltung sowie die Übertragung des gesamten Vermögens der Gesellschaft;<br />
) der Abschluss von Unternehmensverträgen (wie zum Beispiel Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge);<br />
) der Wechsel der Rechtsform der Gesellschaft; sowie<br />
) die Auflösung der Gesellschaft.<br />
Die Einberufung der Hauptversammlung kann durch den Vorstand, in den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Fällen durch den Aufsichtsrat oder, unter bestimmten Umständen, durch Aktionäre, deren Anteile zusammen 5%<br />
des Grundkapitals erreichen, veranlasst werden. Sofern das Wohl der Gesellschaft es erfordert, hat der<br />
Aufsichtsrat eine Hauptversammlung einzuberufen. Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb<br />
der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahres statt.<br />
Nach dem derzeit geltenden Aktiengesetz ist die Gesellschaft verpflichtet, die Einladung zur Hauptversammlung<br />
mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung<br />
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