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PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

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Aufsichtsrat<br />

Der Aufsichtsrat besteht gemäß der Satzung der Gesellschaft sowie der §§ 95 und 96 Aktiengesetz aus drei<br />

Mitgliedern, die von den Aktionären in der Hauptversammlung durch Einzelwahl gewählt werden. Sofern die<br />

Aktionäre nicht etwas anderes bestimmen, werden die Aufsichtsratsmitglieder satzungsgemäß für die Zeit bis zur<br />

Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte<br />

Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei<br />

nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eine kürzere Amtszeit<br />

bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.<br />

Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden, sofern dem Aufsichtsrat<br />

bereits zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Außerdem darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein, wer<br />

dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und bereits fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen<br />

börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organ- oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen<br />

Wettbewerbern des Unternehmens ausübt.<br />

Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch Beschluss der Hauptversammlung,<br />

der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss, abberufen<br />

werden. Nach der Satzung kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt durch schriftliche Erklärung an die<br />

Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht<br />

zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.<br />

Die Hauptversammlung kann Ersatzmitglieder für die Aufsichtsratsmitglieder bestimmen, die im Einklang<br />

mit bestimmten Festlegungen der Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrates werden können, sollte eines<br />

der gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden. Das Amt des nachgerückten<br />

Ersatzmitglieds endet mit dem Ende der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung, falls ein Nachfolger<br />

ernannt wird, anderenfalls mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />

Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der<br />

Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor dem Ende der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine<br />

Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine eigene Geschäftsordnung festzusetzen und aus seiner Mitte Ausschüsse<br />

zu bilden. Derzeit hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse gebildet und sich keine Geschäftsordnung gegeben.<br />

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.<br />

Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr und muss zwei Sitzungen im<br />

Kalenderhalbjahr abhalten.<br />

Nach den Vorschriften der Satzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen<br />

sind und die Hälfte der Mitglieder, aus denen er zu bestehen hat, mindestens jedoch drei Mitglieder an der<br />

Beschlussfassung teilnehmen. Stimmenthaltungen gelten als Teilnahme an der Abstimmung. Abwesende Mitglieder<br />

können nach Maßgabe von § 108 Abs. 3 Aktiengesetz an der Abstimmung teilnehmen. Die Satzung der<br />

Gesellschaft erlaubt außerdem, dass verhinderte Aufsichtsratsmitglieder Personen, die dem Aufsichtsrat nicht<br />

angehören, schriftlich ermächtigen dürfen, an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen. Soweit nicht das<br />

Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt, beschließt der Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, steht die entscheidende<br />

Stimme dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, in seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter zu. Nach den<br />

Vorschriften der Satzung sind auf Anordnung des Vorsitzenden außerhalb von Sitzungen Beschlussfassungen<br />

durch schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche Stimmabgabe oder durch elektronische Medien zulässig, wenn<br />

kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.<br />

Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)<br />

zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />

Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.<br />

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