PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Aufsichtsrat<br />
Der Aufsichtsrat besteht gemäß der Satzung der Gesellschaft sowie der §§ 95 und 96 Aktiengesetz aus drei<br />
Mitgliedern, die von den Aktionären in der Hauptversammlung durch Einzelwahl gewählt werden. Sofern die<br />
Aktionäre nicht etwas anderes bestimmen, werden die Aufsichtsratsmitglieder satzungsgemäß für die Zeit bis zur<br />
Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte<br />
Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei<br />
nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eine kürzere Amtszeit<br />
bestimmen. Eine Wiederwahl ist möglich.<br />
Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden, sofern dem Aufsichtsrat<br />
bereits zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören. Außerdem darf nicht Aufsichtsratsmitglied sein, wer<br />
dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört und bereits fünf Aufsichtsratsmandate in konzernexternen<br />
börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt oder Organ- oder Beratungsfunktionen bei wesentlichen<br />
Wettbewerbern des Unternehmens ausübt.<br />
Die von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder können durch Beschluss der Hauptversammlung,<br />
der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss, abberufen<br />
werden. Nach der Satzung kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats sein Amt durch schriftliche Erklärung an die<br />
Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht<br />
zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.<br />
Die Hauptversammlung kann Ersatzmitglieder für die Aufsichtsratsmitglieder bestimmen, die im Einklang<br />
mit bestimmten Festlegungen der Hauptversammlung Mitglieder des Aufsichtsrates werden können, sollte eines<br />
der gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheiden. Das Amt des nachgerückten<br />
Ersatzmitglieds endet mit dem Ende der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung, falls ein Nachfolger<br />
ernannt wird, anderenfalls mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.<br />
Der Aufsichtsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der<br />
Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor dem Ende der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine<br />
Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.<br />
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine eigene Geschäftsordnung festzusetzen und aus seiner Mitte Ausschüsse<br />
zu bilden. Derzeit hat der Aufsichtsrat keine Ausschüsse gebildet und sich keine Geschäftsordnung gegeben.<br />
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.<br />
Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr und muss zwei Sitzungen im<br />
Kalenderhalbjahr abhalten.<br />
Nach den Vorschriften der Satzung ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen<br />
sind und die Hälfte der Mitglieder, aus denen er zu bestehen hat, mindestens jedoch drei Mitglieder an der<br />
Beschlussfassung teilnehmen. Stimmenthaltungen gelten als Teilnahme an der Abstimmung. Abwesende Mitglieder<br />
können nach Maßgabe von § 108 Abs. 3 Aktiengesetz an der Abstimmung teilnehmen. Die Satzung der<br />
Gesellschaft erlaubt außerdem, dass verhinderte Aufsichtsratsmitglieder Personen, die dem Aufsichtsrat nicht<br />
angehören, schriftlich ermächtigen dürfen, an der Sitzung des Aufsichtsrates teilzunehmen. Soweit nicht das<br />
Gesetz oder die Satzung etwas anderes vorschreibt, beschließt der Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, steht die entscheidende<br />
Stimme dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, in seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter zu. Nach den<br />
Vorschriften der Satzung sind auf Anordnung des Vorsitzenden außerhalb von Sitzungen Beschlussfassungen<br />
durch schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche Stimmabgabe oder durch elektronische Medien zulässig, wenn<br />
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.<br />
Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)<br />
zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der<br />
Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.<br />
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