PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, und Tatsachen vorliegen, die den<br />
Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der<br />
Satzung ein Schaden entstanden ist. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst geltend<br />
zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren der<br />
Aktionäre unzulässig. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann<br />
auf Ersatzansprüche gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies in<br />
der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von Aktionären,<br />
deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.<br />
Nach deutschem Recht ist es den einzelnen Aktionären (wie jeder anderen Person) untersagt, ihren Einfluss<br />
auf die Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder<br />
einen Handlungsbevollmächtigten zu einer für die Gesellschaft schädlichen Handlung zu bestimmen. Aktionäre<br />
mit einem beherrschenden Einfluss dürfen ihren Einfluss nicht dazu nutzen, die Gesellschaft zu veranlassen,<br />
gegen deren Interessen zu verstoßen, es sei denn, die daraus entstehenden Nachteile werden ausgeglichen. Wer<br />
unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder<br />
einen Handlungsbevollmächtigten dazu veranlasst, zum Schaden der Gesellschaft oder von deren Aktionären zu<br />
handeln, ist der Gesellschaft und den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens<br />
verpflichtet. Daneben haften in diesem Fall die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch,<br />
wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben.<br />
Vorstand<br />
Der Vorstand der Gesellschaft besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Größe des<br />
Vorstands, der satzungsgemäß mindestens aus zwei Personen bestehen muss. Der Aufsichtsrat kann ein<br />
Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden sowie ein Vorstandsmitglied zu dessen Stellvertreter ernennen und stellvertretende<br />
Vorstandsmitglieder bestellen.<br />
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt.<br />
Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der<br />
Aufsichtsrat kann die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit widerrufen, wenn ein<br />
wichtiger Grund vorliegt, etwa bei grober Pflichtverletzung oder wenn die Hauptversammlung dem Vorstandsmitglied<br />
das Vertrauen entzieht. Der Aufsichtsrat ist außerdem für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung<br />
der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands zuständig; er darf diese Aufgaben einem Aufsichtsratsausschuss<br />
übertragen.<br />
Nach der Satzung der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.<br />
Eine solche Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Februar 2006 verabschiedet worden.<br />
Nach der Satzung muss der Aufsichtsrat bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung<br />
bedürfen, insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder die<br />
Risikoexposition der Gesellschaft verändern und die Gründung, Auflösung, der Erwerb oder die Veräußerung von<br />
Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Größe betreffen.<br />
In der Geschäftsordnung werden u.a. Geschäfte festgelegt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen<br />
(z.B. der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und Beteiligungen an Unternehmen in bestimmtem<br />
Umfang sowie der Abschluss von Unternehmensverträgen, die Gewährung von Krediten ab einem bestimmten<br />
Betrag, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verbindlichkeiten ab einem bestimmten<br />
Betrag sowie die Ausgabe von Schuldverschreibungen). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, weitere Geschäfte von<br />
seiner Zustimmung abhängig zu machen.<br />
Gemäß der Satzung wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein<br />
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann ferner Vorstandsmitgliedern<br />
Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie vom Verbot der Mehrfachvertretung befreien. Wolfgang Egger<br />
und Alfred Hoschek sind einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Klaus<br />
Schmitt ist gemäß Beschluss des Aufsichtsrates stets einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung<br />
befreit.<br />
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst, soweit nicht im<br />
Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.<br />
Die Geschäftsordnung für den Vorstand regelt, dass sich die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die<br />
einzelnen Mitglieder des Vorstandes aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Den Geschäftsverteilungsplan<br />
stellen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam unter Berücksichtigung der Anstellungsverträge der einzelnen<br />
Mitglieder des Vorstands auf. Erlass, Änderung und Aufhebung des Geschäftsverteilungsplans erfordern einen<br />
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