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PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

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angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, und Tatsachen vorliegen, die den<br />

Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der<br />

Satzung ein Schaden entstanden ist. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, ihren Ersatzanspruch selbst geltend<br />

zu machen; mit Klageerhebung durch die Gesellschaft wird ein anhängiges Zulassungs- oder Klageverfahren der<br />

Aktionäre unzulässig. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung eines Anspruchs und nur dann<br />

auf Ersatzansprüche gegen Organmitglieder verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Aktionäre dies in<br />

der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen und nicht eine Minderheit von Aktionären,<br />

deren Anteile zusammen 10% des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.<br />

Nach deutschem Recht ist es den einzelnen Aktionären (wie jeder anderen Person) untersagt, ihren Einfluss<br />

auf die Gesellschaft dazu zu benutzen, ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder<br />

einen Handlungsbevollmächtigten zu einer für die Gesellschaft schädlichen Handlung zu bestimmen. Aktionäre<br />

mit einem beherrschenden Einfluss dürfen ihren Einfluss nicht dazu nutzen, die Gesellschaft zu veranlassen,<br />

gegen deren Interessen zu verstoßen, es sei denn, die daraus entstehenden Nachteile werden ausgeglichen. Wer<br />

unter Verwendung seines Einflusses ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder<br />

einen Handlungsbevollmächtigten dazu veranlasst, zum Schaden der Gesellschaft oder von deren Aktionären zu<br />

handeln, ist der Gesellschaft und den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens<br />

verpflichtet. Daneben haften in diesem Fall die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesamtschuldnerisch,<br />

wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben.<br />

Vorstand<br />

Der Vorstand der Gesellschaft besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Größe des<br />

Vorstands, der satzungsgemäß mindestens aus zwei Personen bestehen muss. Der Aufsichtsrat kann ein<br />

Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden sowie ein Vorstandsmitglied zu dessen Stellvertreter ernennen und stellvertretende<br />

Vorstandsmitglieder bestellen.<br />

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt.<br />

Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Der<br />

Aufsichtsrat kann die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit widerrufen, wenn ein<br />

wichtiger Grund vorliegt, etwa bei grober Pflichtverletzung oder wenn die Hauptversammlung dem Vorstandsmitglied<br />

das Vertrauen entzieht. Der Aufsichtsrat ist außerdem für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung<br />

der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstands zuständig; er darf diese Aufgaben einem Aufsichtsratsausschuss<br />

übertragen.<br />

Nach der Satzung der Gesellschaft kann der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.<br />

Eine solche Geschäftsordnung ist durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Februar 2006 verabschiedet worden.<br />

Nach der Satzung muss der Aufsichtsrat bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung<br />

bedürfen, insbesondere solche, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft oder die<br />

Risikoexposition der Gesellschaft verändern und die Gründung, Auflösung, der Erwerb oder die Veräußerung von<br />

Unternehmensbeteiligungen ab einer vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegenden Größe betreffen.<br />

In der Geschäftsordnung werden u.a. Geschäfte festgelegt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen<br />

(z.B. der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz und Beteiligungen an Unternehmen in bestimmtem<br />

Umfang sowie der Abschluss von Unternehmensverträgen, die Gewährung von Krediten ab einem bestimmten<br />

Betrag, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verbindlichkeiten ab einem bestimmten<br />

Betrag sowie die Ausgabe von Schuldverschreibungen). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, weitere Geschäfte von<br />

seiner Zustimmung abhängig zu machen.<br />

Gemäß der Satzung wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein<br />

Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann ferner Vorstandsmitgliedern<br />

Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie vom Verbot der Mehrfachvertretung befreien. Wolfgang Egger<br />

und Alfred Hoschek sind einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit. Klaus<br />

Schmitt ist gemäß Beschluss des Aufsichtsrates stets einzelvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung<br />

befreit.<br />

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst, soweit nicht im<br />

Gesetz, der Satzung oder der Geschäftsordnung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.<br />

Die Geschäftsordnung für den Vorstand regelt, dass sich die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die<br />

einzelnen Mitglieder des Vorstandes aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Den Geschäftsverteilungsplan<br />

stellen alle Vorstandsmitglieder gemeinsam unter Berücksichtigung der Anstellungsverträge der einzelnen<br />

Mitglieder des Vorstands auf. Erlass, Änderung und Aufhebung des Geschäftsverteilungsplans erfordern einen<br />

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