PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Verschmelzungswertrelation zwischen beiden Gesellschaften zu ermitteln, also des Umtauschverhältnisses, das<br />
im Falle der Verschmelzung beider Gesellschaften als angemessen anzusehen wäre. Im Gegensatz zu den<br />
Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären ist eine Eingliederung nur dann möglich, wenn die<br />
zukünftige Hauptgesellschaft eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ist.<br />
Melde- und Anzeigepflichten für Anteilsbesitz<br />
Mit der Zulassung der Aktien zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
(siehe ,,Das Angebot — Börsenzulassung und Notierungsaufnahme‘‘) unterliegt die <strong>PATRIZIA</strong> <strong>Immobilien</strong><br />
<strong>AG</strong> als börsennotierte Gesellschaft den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes über Anzeigepflichten für<br />
Anteilsbesitz. Das Wertpapierhandelsgesetz bestimmt, dass jeder Aktionär, der durch Erwerb, Veräußerung oder<br />
auf sonstige Weise 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft<br />
erreicht, über- oder unterschreitet, der entsprechenden Gesellschaft und der BaFin unverzüglich, spätestens<br />
jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten<br />
Schwellenwerte sowie die Höhe seines aktuellen Stimmrechtsanteils schriftlich mitzuteilen hat. Die <strong>PATRIZIA</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> muss diese Mitteilung unverzüglich, spätestens jedoch neun Kalendertage nach Zugang der<br />
Mitteilung, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlichen. In Verbindung mit diesem Erfordernis<br />
enthält das Wertpapierhandelsgesetz verschiedene Regeln, die die Zuordnung des Aktienbesitzes zu der Person<br />
sicherstellen sollen, die tatsächlich die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte kontrolliert. Beispielsweise<br />
werden einem Unternehmen Aktien, die einem dritten Unternehmen gehören, zugerechnet, wenn das eine<br />
Unternehmen das andere kontrolliert, ebenso Aktien, die von einem dritten Unternehmen für Rechnung des ersten<br />
oder einem von diesem kontrollierten Unternehmen gehalten werden. Unterbleibt die Mitteilung, ist der Aktionär<br />
für die Dauer des Versäumnisses von der Ausübung der mit diesen Aktien verbundenen Rechte (einschließlich<br />
des Stimmrechts und des Rechts zum Bezug von Dividenden) ausgeschlossen. Außerdem kann bei Nichteinhaltung<br />
der Mitteilungspflicht eine Geldbuße verhängt werden.<br />
Des Weiteren ist nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz jeder, dessen Stimmrechtsanteil 30%<br />
der stimmberechtigten Aktien von der <strong>PATRIZIA</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> erreicht oder übersteigt, verpflichtet, diese<br />
Tatsache, einschließlich des Prozentsatzes seiner Stimmrechte, innerhalb von sieben Kalendertagen in mindestens<br />
einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder mittels eines elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssystems<br />
für Finanzinformationen zu veröffentlichen und anschließend, sofern keine Befreiung von dieser<br />
Verpflichtung erteilt wurde, ein an alle Inhaber von Stammaktien von der <strong>PATRIZIA</strong> <strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> gerichtetes<br />
öffentliches Pflichtangebot zu unterbreiten.<br />
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