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PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

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Grundkapitals bedarf, aufgelöst werden. In diesem Fall wird das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft verbleibende Vermögen entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes unter den Aktionären<br />

nach ihrem Anteil am Grundkapital verteilt. Dabei sind insbesondere bestimmte Vorschriften des<br />

Gläubigerschutzes zu beachten.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu einer Veränderung des Grundkapitals<br />

Nach dem Aktiengesetz kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss der<br />

Hauptversammlung erhöht werden, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht die Satzung der Aktiengesellschaft andere<br />

Mehrheitserfordernisse festlegt. Außerdem können die Aktionäre genehmigtes Kapital schaffen. Die Schaffung<br />

von genehmigtem Kapital erfordert einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, durch den der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraumes<br />

von nicht mehr als fünf Jahren Aktien zu einem bestimmten Betrag auszugeben. Der Nennbetrag darf die Hälfte<br />

des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />

Weiterhin können die Aktionäre zum Zweck der Ausgabe (1) von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen<br />

oder sonstigen Wertpapieren, die ein Recht zum Bezug von Aktien einräumen, (2) von Aktien, die<br />

als Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen dienen, oder (3) von Aktien, die<br />

Führungskräften und Arbeitnehmern angeboten wurden, bedingtes Kapital schaffen, wobei jeweils ein Beschluss<br />

mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Der<br />

Nennbetrag des zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Arbeitnehmer geschaffenen<br />

bedingten Kapitals darf 10% des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht<br />

übersteigen.<br />

Ein Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals erfordert eine Mehrheit von drei Viertel des bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu Bezugsrechten<br />

Nach dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich Bezugsrechte auf die im Rahmen einer<br />

Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien zu (einschließlich Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen,<br />

Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen). Bezugsrechte sind frei übertragbar, und es kann während<br />

eines festgelegten Zeitraums vor Ablauf der Bezugsfrist einen Handel der Bezugsrechte an den deutschen<br />

Wertpapierbörsen geben. Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei<br />

der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss<br />

ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands erforderlich, der zur Begründung des<br />

Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts<br />

das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt. Ohne eine solche Rechtfertigung<br />

kann ein Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe neuer Aktien zulässig sein, wenn<br />

) die Gesellschaft das Kapital gegen Bareinlagen erhöht;<br />

) der Betrag der Kapitalerhöhung 10% des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt; und<br />

) der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />

Ausschluss von Minderheitsaktionären<br />

Nach den Vorschriften der §§ 327a ff. AktG zum sogenannten ,,Squeeze-out‘‘ kann die Hauptversammlung<br />

einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 95% des Grundkapitals (,,Hauptaktionär‘‘) gehören,<br />

die Übertragung der Aktien der übrigen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer<br />

angemessenen Barabfindung beschließen. Die Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden<br />

Barabfindung muss dabei ,,die Verhältnisse der Gesellschaft‘‘ im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />

berücksichtigen. Maßgeblich für die Abfindungshöhe ist der volle Wert des Unternehmens, der in der<br />

Regel im Wege der Ertragswertmethode festgestellt wird.<br />

Neben den Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sieht das deutsche Aktienrecht in<br />

den §§ 319 ff. AktG die sogenannte Eingliederung von Aktiengesellschaften vor. Danach kann die Hauptversammlung<br />

einer Aktiengesellschaft die Eingliederung einer Gesellschaft beschließen, wenn sich 95% der Aktien<br />

der einzugliedernden Gesellschaft in den Händen der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Die ausgeschiedenen<br />

Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die grundsätzlich<br />

in eigenen Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren ist. Die Höhe der Abfindung ist dabei durch die sog.<br />

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