PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Grundkapitals bedarf, aufgelöst werden. In diesem Fall wird das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft verbleibende Vermögen entsprechend den Vorgaben des Aktiengesetzes unter den Aktionären<br />
nach ihrem Anteil am Grundkapital verteilt. Dabei sind insbesondere bestimmte Vorschriften des<br />
Gläubigerschutzes zu beachten.<br />
Allgemeine Bestimmungen zu einer Veränderung des Grundkapitals<br />
Nach dem Aktiengesetz kann das Grundkapital einer Aktiengesellschaft durch einen Beschluss der<br />
Hauptversammlung erhöht werden, der mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst wird, soweit nicht die Satzung der Aktiengesellschaft andere<br />
Mehrheitserfordernisse festlegt. Außerdem können die Aktionäre genehmigtes Kapital schaffen. Die Schaffung<br />
von genehmigtem Kapital erfordert einen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, durch den der Vorstand ermächtigt wird, innerhalb eines Zeitraumes<br />
von nicht mehr als fünf Jahren Aktien zu einem bestimmten Betrag auszugeben. Der Nennbetrag darf die Hälfte<br />
des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.<br />
Weiterhin können die Aktionäre zum Zweck der Ausgabe (1) von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen<br />
oder sonstigen Wertpapieren, die ein Recht zum Bezug von Aktien einräumen, (2) von Aktien, die<br />
als Gegenleistung bei einem Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen dienen, oder (3) von Aktien, die<br />
Führungskräften und Arbeitnehmern angeboten wurden, bedingtes Kapital schaffen, wobei jeweils ein Beschluss<br />
mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist. Der<br />
Nennbetrag des zum Zwecke der Ausgabe von Aktien an Führungskräfte und Arbeitnehmer geschaffenen<br />
bedingten Kapitals darf 10% des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung vorhanden ist, nicht<br />
übersteigen.<br />
Ein Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals erfordert eine Mehrheit von drei Viertel des bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />
Allgemeine Bestimmungen zu Bezugsrechten<br />
Nach dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich Bezugsrechte auf die im Rahmen einer<br />
Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien zu (einschließlich Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen,<br />
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen). Bezugsrechte sind frei übertragbar, und es kann während<br />
eines festgelegten Zeitraums vor Ablauf der Bezugsfrist einen Handel der Bezugsrechte an den deutschen<br />
Wertpapierbörsen geben. Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei<br />
der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss<br />
ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands erforderlich, der zur Begründung des<br />
Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts<br />
das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt. Ohne eine solche Rechtfertigung<br />
kann ein Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe neuer Aktien zulässig sein, wenn<br />
) die Gesellschaft das Kapital gegen Bareinlagen erhöht;<br />
) der Betrag der Kapitalerhöhung 10% des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt; und<br />
) der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.<br />
Ausschluss von Minderheitsaktionären<br />
Nach den Vorschriften der §§ 327a ff. AktG zum sogenannten ,,Squeeze-out‘‘ kann die Hauptversammlung<br />
einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem 95% des Grundkapitals (,,Hauptaktionär‘‘) gehören,<br />
die Übertragung der Aktien der übrigen Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer<br />
angemessenen Barabfindung beschließen. Die Höhe der den Minderheitsaktionären zu gewährenden<br />
Barabfindung muss dabei ,,die Verhältnisse der Gesellschaft‘‘ im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung<br />
berücksichtigen. Maßgeblich für die Abfindungshöhe ist der volle Wert des Unternehmens, der in der<br />
Regel im Wege der Ertragswertmethode festgestellt wird.<br />
Neben den Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären sieht das deutsche Aktienrecht in<br />
den §§ 319 ff. AktG die sogenannte Eingliederung von Aktiengesellschaften vor. Danach kann die Hauptversammlung<br />
einer Aktiengesellschaft die Eingliederung einer Gesellschaft beschließen, wenn sich 95% der Aktien<br />
der einzugliedernden Gesellschaft in den Händen der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Die ausgeschiedenen<br />
Aktionäre der eingegliederten Gesellschaft haben Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die grundsätzlich<br />
in eigenen Aktien der Hauptgesellschaft zu gewähren ist. Die Höhe der Abfindung ist dabei durch die sog.<br />
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