PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG
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Die unter lit. a), b), c) und d) genannten Ermächtigungen können ganz oder in mehreren Teilbeträgen<br />
ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. a) an solchen<br />
Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß der Ermächtigung in lit. b) verwendet werden bzw. zu dem sie<br />
gemäß der Ermächtigung in lit. d) veräußert werden, darf den durchschnittlichen Kurs oder den in der<br />
Schlussauktion ermittelten Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen<br />
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder den Schlusskurs<br />
derjenigen anderen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft am Tag der<br />
Börseneinführung bzw. der verbindlichen Vereinbarung zum Unternehmenszusammenschluss, zum Erwerb von<br />
Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. der allgemeinen Veräußerung um<br />
nicht mehr als 3-5% unterschreiten.<br />
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie<br />
diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. a), lit. b) und lit. d) verwendet werden.<br />
Sämtliche Aktionäre haben ausdrücklich auf die Bekanntmachung des Bezugsrechtsausschlusses und auf<br />
einen schriftlichen Bericht des Vorstandes über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses verzichtet.<br />
Der Vorstand wird die Aktionäre über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl<br />
der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für<br />
die Aktien gezahlt wurde, jeweils in der nächsten Hauptversammlung unterrichten. Bisher ist von der<br />
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kein Gebrauch gemacht worden.<br />
Allgemeine Regelungen zur Gewinnverwendung und zu Dividendenzahlungen<br />
Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital der<br />
Gesellschaft. Nach der Satzung der Gesellschaft kann bei Kapitalerhöhungen die Gewinnbeteiligung der neuen<br />
Aktien hiervon abweichend geregelt werden.<br />
Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf Aktien der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr<br />
obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von<br />
Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet. Soweit die Großaktionäre — je nach Präsenz in der Hauptversammlung<br />
der Gesellschaft — über eine faktische Mehrheit in der Hauptversammlung verfügen, können sie die<br />
Beschlussfassung über die Dividendenzahlung mit ihren Stimmen herbeiführen (siehe ,,Risikofaktoren —<br />
Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Angebot und der Aktionärsstruktur — Die Altaktionäre der <strong>PATRIZIA</strong><br />
<strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> werden auch nach dem Börsengang die Aktienmehrheit halten und könnten über die Hauptversammlung<br />
einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben‘‘).<br />
Nach deutschem Recht kann eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie deren Ausschüttung nur auf<br />
Grund eines in dem Einzelabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Ermittlung<br />
des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist das Periodenergebnis um Gewinn-/Verlustvorträge<br />
des Vorjahres sowie um Entnahmen bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Bestimmte Rücklagen<br />
sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns<br />
abgezogen werden.<br />
Nach der Satzung der Gesellschaft sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung des<br />
Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge<br />
und ggf. eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die<br />
Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen<br />
Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach deren Einstellung übersteigen würden. Die<br />
Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen<br />
einstellen oder als Gewinn vortragen.<br />
Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden jährlich kurz nach der Hauptversammlung in<br />
Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearing-Systems ausgezahlt. Dividendenansprüche unterliegen<br />
der dreijährigen Regelverjährung zugunsten der Gesellschaft. Einzelheiten über etwaige von der Hauptversammlung<br />
beschlossene Dividenden und die von der Gesellschaft jeweils benannten Zahlstellen werden im elektronischen<br />
Bundesanzeiger und in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
veröffentlicht.<br />
Allgemeine Bestimmungen zu einer Liquidation der Gesellschaft<br />
Neben dem Fall der Auflösung aufgrund eines Insolvenzverfahrens kann die Gesellschaft nur durch einen<br />
Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />
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