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PDF 2 MB - PATRIZIA Immobilien AG

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Die unter lit. a), b), c) und d) genannten Ermächtigungen können ganz oder in mehreren Teilbeträgen<br />

ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. a) an solchen<br />

Börsen eingeführt werden bzw. zu dem sie gemäß der Ermächtigung in lit. b) verwendet werden bzw. zu dem sie<br />

gemäß der Ermächtigung in lit. d) veräußert werden, darf den durchschnittlichen Kurs oder den in der<br />

Schlussauktion ermittelten Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen<br />

funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main oder den Schlusskurs<br />

derjenigen anderen Börse mit den höchsten Tagesumsätzen in den Aktien der Gesellschaft am Tag der<br />

Börseneinführung bzw. der verbindlichen Vereinbarung zum Unternehmenszusammenschluss, zum Erwerb von<br />

Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen bzw. der allgemeinen Veräußerung um<br />

nicht mehr als 3-5% unterschreiten.<br />

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie<br />

diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. a), lit. b) und lit. d) verwendet werden.<br />

Sämtliche Aktionäre haben ausdrücklich auf die Bekanntmachung des Bezugsrechtsausschlusses und auf<br />

einen schriftlichen Bericht des Vorstandes über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses verzichtet.<br />

Der Vorstand wird die Aktionäre über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl<br />

der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für<br />

die Aktien gezahlt wurde, jeweils in der nächsten Hauptversammlung unterrichten. Bisher ist von der<br />

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kein Gebrauch gemacht worden.<br />

Allgemeine Regelungen zur Gewinnverwendung und zu Dividendenzahlungen<br />

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital der<br />

Gesellschaft. Nach der Satzung der Gesellschaft kann bei Kapitalerhöhungen die Gewinnbeteiligung der neuen<br />

Aktien hiervon abweichend geregelt werden.<br />

Die Beschlussfassung über die Ausschüttung von Dividenden auf Aktien der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr<br />

obliegt der ordentlichen Hauptversammlung des darauf folgenden Geschäftsjahres, die auf Vorschlag von<br />

Vorstand und Aufsichtsrat entscheidet. Soweit die Großaktionäre — je nach Präsenz in der Hauptversammlung<br />

der Gesellschaft — über eine faktische Mehrheit in der Hauptversammlung verfügen, können sie die<br />

Beschlussfassung über die Dividendenzahlung mit ihren Stimmen herbeiführen (siehe ,,Risikofaktoren —<br />

Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Angebot und der Aktionärsstruktur — Die Altaktionäre der <strong>PATRIZIA</strong><br />

<strong>Immobilien</strong> <strong>AG</strong> werden auch nach dem Börsengang die Aktienmehrheit halten und könnten über die Hauptversammlung<br />

einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben‘‘).<br />

Nach deutschem Recht kann eine Beschlussfassung über eine Dividende sowie deren Ausschüttung nur auf<br />

Grund eines in dem Einzelabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinns erfolgen. Bei der Ermittlung<br />

des zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Bilanzgewinns ist das Periodenergebnis um Gewinn-/Verlustvorträge<br />

des Vorjahres sowie um Entnahmen bzw. Einstellungen in Rücklagen zu korrigieren. Bestimmte Rücklagen<br />

sind kraft Gesetzes zu bilden und müssen bei der Berechnung des zur Ausschüttung verfügbaren Bilanzgewinns<br />

abgezogen werden.<br />

Nach der Satzung der Gesellschaft sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung des<br />

Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge<br />

und ggf. eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die<br />

Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen<br />

Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach deren Einstellung übersteigen würden. Die<br />

Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen<br />

einstellen oder als Gewinn vortragen.<br />

Von der Hauptversammlung beschlossene Dividenden werden jährlich kurz nach der Hauptversammlung in<br />

Übereinstimmung mit den Regeln des jeweiligen Clearing-Systems ausgezahlt. Dividendenansprüche unterliegen<br />

der dreijährigen Regelverjährung zugunsten der Gesellschaft. Einzelheiten über etwaige von der Hauptversammlung<br />

beschlossene Dividenden und die von der Gesellschaft jeweils benannten Zahlstellen werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger und in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

veröffentlicht.<br />

Allgemeine Bestimmungen zu einer Liquidation der Gesellschaft<br />

Neben dem Fall der Auflösung aufgrund eines Insolvenzverfahrens kann die Gesellschaft nur durch einen<br />

Beschluss der Hauptversammlung, der einer Mehrheit von 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen<br />

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