EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...
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Art. 37<br />
3. Gefahrengebiete<br />
Art. 38<br />
4. Archäologische<br />
Bodenfunde und<br />
archäologische<br />
Schutzobjekte<br />
26<br />
1 Wer in einem Gefahrengebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er die erforderlichen Massnahmen zur<br />
Gefahrenbehebung und Schadenminimierung getroffen hat.<br />
2 Im Gefahrengebiet mit erheblicher Gefährdung („rotes Gefahrengebiet“) dürfen keine Bauten und Anlagen, die<br />
dem Aufenthalt von Mensch oder Tier dienen, neu errichtet oder erweitert werden. Andere Bauten und Anlagen<br />
sind nur zugelassen, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen sind, und zudem Menschen, Tiere<br />
sowie erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestattet, wenn dadurch<br />
das Schadenrisiko vermindert wird.<br />
Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung („blaues Gefahrengebiet“) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit<br />
Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht<br />
gefährdet sind.<br />
Bei Baugesuchen in Gebieten mit erheblicher oder mittlerer Gefährdung wird empfohlen eine Voranfrage einzureichen.<br />
Die Baubewilligungsbehörde zieht in diesen Gebieten zur Beurteilung der Baugesuche die kantonalen<br />
Fachstellen bei.<br />
Im Gefahrengebiet mit geringer Gefährdung („gelbes Gefahrengebiet“) wird der Baugesuchsteller im Baubewilligungsverfahren<br />
auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten gelten die Bestimmungen über Gefahrengebiete<br />
mittlerer Gefährdung sinngemäss.<br />
3 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmten Gefahrenstufen ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />
zu bestimmen. Auf die Darstellung der Gefahrengebiete mit nicht bestimmter Gefahrenstufe<br />
wurde explizit verzichtet, womit für das gesamte Gemeindegebiet welches keiner Gefahrenstufe zugeordnet wurde<br />
die nicht bestimmte Gefahrenstufe gilt. Vorbehalten sind ausschliesslich die in den Zonenplänen bereits festgelegten<br />
Gefahrenstufen.<br />
Treten archäologische Bodenfunde zutage, so sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und die Baukommission<br />
und der Archäologische Dienst des Kantons Bern zur Sicherstellung der wissenschaftlichen Dokumentation<br />
zu benachrichtigen.<br />
Im Bereich der im Schutzplan eingetragenen archäologischen Schutzobjekte dürfen Bauvorhaben und Terrainveränderungen<br />
erst nach erfolgter Absprache mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern ausgeführt<br />
werden.