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EINWOHNERGEMEINDE DÜRRENROTH BAUREGLEMENT ...

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Art. 31<br />

3. Gewerbezone G<br />

Art. 32<br />

4. Detailerschliessung,<br />

Ueberbauungs-<br />

ordnungspflicht<br />

23<br />

2<br />

Neubauten in der Dorfzone D2 sowie in der Kernzonen K2 haben insbesondere auf die benachbarten schützenswerten<br />

Objekte Rücksicht zu nehmen.<br />

Neu-, An-, Neben- und Umbauten haben die Merkmale der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Hiezu<br />

gehören insbesondere:<br />

a) Stellung der Bauten (Standort, Firstrichtung, Orientierung der Hauptfassaden, Bezug zum Strassenraum). Die<br />

Bauten sind ins natürliche Terrain (ohne wesentliche Anpassungen) einzufügen.<br />

b) Dimensionen der Baukörper (Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen),<br />

c) Dachgestaltung (Dachneigung, genügende Dachkörper, Vordächer, Dachabschlüsse, Material),<br />

d) Fassadengestaltung (Material, Form, Farbe, Anzahl und Anordnung von Fenstern und Türen. An- und Nebenbauten<br />

in Glas, Metall oder Beton sind zugelassen),<br />

e) Umgebungsgestaltung (Anordnung der Gärten und Vorplätze, Gestaltung der Hauszugänge, Materialien).<br />

1 In der Gewerbezone dürfen nur Gewerbe- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendig<br />

an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch<br />

tragbare Verhältnisse gesorgt wird.<br />

2<br />

Die Gebäudeabstände innerhalb der Gewerbezone richten sich nach den betrieblichen und wehrdienstlichen<br />

Erfordernissen.<br />

Die übrigen baupolizeilichen Masse sind in Art. 39 BR festgelegt.<br />

3 Bei Baugesuchen für Um- und Neubauten in der Gewerbezone prüft die Baukommission Auflagen zum Schutz<br />

der benachbarten Bebauung wie z.B. Baumreihen oder Heckenstreifen innerhalb der Bauparzelle des Baugesuchstellers.<br />

1 Die Detailerschliessung in grösseren Bauzonen (min. 5 Bauten) wird mittels Ueberbauungsordnungen geregelt<br />

(Art. 88 ff BauG).<br />

2 Eine Ueberbauungsordnung ist nicht erforderlich, wenn die Detailerschliessung altrechtlich oder tatsächlich<br />

gesichert ist und im wesentlichen nicht mehr als noch die Hausanschlüsse erstellt werden müssen.

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