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Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Egg (pdf, 97.62 kb

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<strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Politischen</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong><br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1 <strong>Gemeinde</strong>art<br />

<strong>Egg</strong> bildet eine Politische <strong>Gemeinde</strong>, bestehend aus den Dorfteilen <strong>Egg</strong>, Hinteregg und Esslingen.<br />

Art. 2 <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong><br />

Die <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> regelt gemäss <strong>Gemeinde</strong>gesetz Bestand, Organisation, Aufgaben<br />

und Kompetenzen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> und ihrer Organe.<br />

Art. 3 Führung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Die Politische <strong>Gemeinde</strong> för<strong>der</strong>t das Zusammenleben und die Lebensqualität ihrer Bevölkerung.<br />

Es wird eine wirksame, wirtschaftliche und bürgernahe Behörden- und Verwaltungstätigkeit<br />

gelebt.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at trägt die strategische Führungsverantwortung und führt die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

durch Zielvorgaben. Die Bevölkerung wird darüber offen und umfassend informiert.<br />

II. Die Stimmberechtigten<br />

1. Stimm- und Wahlberechtigung<br />

Art. 4 Politische Rechte<br />

Das Stimm- und Wahlrecht sowie die Wählbarkeit richten sich nach <strong>der</strong> Kantonsverfassung<br />

und dem kantonalen Gesetz über die politischen Rechte.<br />

Das Initiativ- und das Anfragerecht richten sich nach dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz.<br />

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung und an <strong>der</strong> Urne<br />

aus.<br />

1


2. Wahlen und Abstimmungen<br />

Art. 5 Anordnung<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. Das Verfahren richtet sich nach<br />

dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte.<br />

Art. 6 Urnenwahl<br />

An <strong>der</strong> Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt:<br />

a) die Mitglie<strong>der</strong> und die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

b) die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sozialbehörde, ausgenommen das vom Gemein<strong>der</strong>at abzu-<br />

ordnende Mitglied<br />

c) die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baukommission, ausgenommen die vom Gemein<strong>der</strong>at abzuordnenden<br />

Mitglie<strong>der</strong><br />

d) die Mitglie<strong>der</strong> und die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommis-<br />

sion<br />

e) die Friedensrichterin/<strong>der</strong> Friedensrichter<br />

Art. 7 Erneuerungs- und Ersatzwahlen<br />

Bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen gilt für alle an <strong>der</strong> Urne zu wählenden Behörden gemäss<br />

Art. 6 das Verfahren mit Stiller Wahl und mit gedruckten Wahlvorschlägen. Es gelten<br />

die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.<br />

Art. 8 Obligatorische Urnenabstimmung<br />

Die Stimmberechtigten entscheiden an <strong>der</strong> Urne über Erlass und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong>.<br />

Art. 9 Nachträgliche Urnenabstimmung<br />

Der Abstimmung an <strong>der</strong> Urne müssen Beschlüsse <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung unterbreitet<br />

werden, wenn an dieser nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Stimmberechtigten teilnimmt und ein<br />

Drittel <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Beschlussfassung Anwesenden die Urnenabstimmung verlangt. Ausgenommen<br />

sind Geschäfte, die durch das <strong>Gemeinde</strong>gesetz von <strong>der</strong> Urnenabstimmung ausgeschlossen<br />

sind, sowie Beschlüsse <strong>der</strong> Bürgergemeindeversammlung.<br />

Zudem sind ausgenommen:<br />

1. neue einmalige Ausgaben von weniger als Fr. 1’000’000.- im Einzelfall<br />

2. neue jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben o<strong>der</strong> Erhöhungen bisheriger Ausgaben,<br />

wenn sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 100’000.- nicht übersteigen<br />

3. Erwerb von Grundeigentum und von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie<br />

bei Verkauf, Tausch und Abgabe im Baurecht von Grundstücken im Wert von<br />

weniger als Fr. 2’000’000.- im Einzelfall<br />

3. <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Art. 10 Einberufung und Verfahren<br />

Für die Einberufung, Aktenauflage und Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des<br />

<strong>Gemeinde</strong>gesetzes.<br />

2


Art. 11 Wahlbefugnisse<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung wählt offen:<br />

1. die Mitglie<strong>der</strong> des Wahlbüros<br />

2. die kantonalen Geschworenen<br />

Art. 12 Allgemeine Kompetenzen<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>versammlung stehen zu:<br />

1. die Oberaufsicht über die gesamte <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

2. die Behandlung von Initiativen, die nicht <strong>der</strong> obligatorischen Urnenabstimmung unterliegen<br />

3. die Übernahme neuer Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong>, wenn die finanziellen Auswirkungen<br />

in die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung fallen<br />

4. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und Austritt aus Zweckverbänden sowie die<br />

Genehmigung von Zweckverbandsvereinbarungen und <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ungen<br />

5. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans<br />

Art. 13 Rechtsetzungskompetenzen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung erlässt und än<strong>der</strong>t:<br />

1. die Besoldungsverordnung<br />

2. das Personalrecht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

3. die Verordnung über die Abwasseranlagen<br />

4. die Verordnung über die Wasserversorgung<br />

5. weitere Verordnungen von allgemeiner Bedeutung sowie die Grundsätze <strong>der</strong> Gebührenerhebung<br />

Art. 14 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung setzt fest und än<strong>der</strong>t:<br />

1. den kommunalen Gesamtplan<br />

2. die Bau- und Zonenordnung<br />

3. den Erschliessungsplan<br />

4. Son<strong>der</strong>bauvorschriften und Gestaltungspläne, Letztere unter Vorbehalt von Art. 22<br />

Ziff. 2<br />

5. die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>grenze, wenn es sich um überbautes Gebiet o<strong>der</strong> um<br />

Bauzonen handelt<br />

Art. 15 Finanzielle Kompetenzen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>versammlung ist zuständig für:<br />

1. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages<br />

2. die Festsetzung des <strong>Gemeinde</strong>steuerfusses<br />

3. die Bewilligung von Zusatzkrediten; insoweit, als sie sich <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at nicht auf<br />

seine eigene Ausgabenkompetenz anrechnen lassen will<br />

4. die Vorfinanzierung von Investitionen<br />

5. die Abnahme <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

6. die Genehmigung <strong>der</strong> Bauabrechnungen, soweit dafür Kredite durch die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

bewilligt worden sind<br />

7. die Bewilligung neuer Ausgaben und Nachtragskredite sowie Einnahmenausfälle,<br />

wenn diese im Einzelfall für einmalige Ausgaben den Betrag von Fr. 150’000.- und für<br />

jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben den Betrag von Fr. 50’000.- übersteigen<br />

8. den Kauf, Verkauf o<strong>der</strong> Tausch von Grundeigentum und die Verfügung<br />

beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von<br />

Grundeigentum im Baurecht im Wert von mehr als Fr. 800’000.- im Einzelfall<br />

3


9. die finanzielle Beteiligung und/o<strong>der</strong> Gewährung von Darlehen, die <strong>der</strong> Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben dienen, von mehr als Fr. 50’000.- im Einzelfall<br />

10. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und an<strong>der</strong>er Eventualverpflichtungen<br />

von mehr als Fr. 50’000.- im Einzelfall<br />

III. Behörden- und Verwaltungsorganisation<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 16 Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung <strong>der</strong> Behörden und <strong>der</strong> Verwaltung richtet sich nach dem <strong>Gemeinde</strong>gesetz,<br />

<strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> und <strong>der</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Behörde erlassenen Geschäftsordnung.<br />

Art. 17 Behördenkonferenz<br />

Zur Beratung von Fragen, die für mehrere o<strong>der</strong> alle <strong>Gemeinde</strong>behörden von grundsätzlicher<br />

Bedeutung sind, beruft <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at auf Verlangen einer Behörde o<strong>der</strong> mindestens einmal<br />

im Jahr eine Behördenkonferenz ein.<br />

2. Gemein<strong>der</strong>at<br />

Art. 18 Zusammensetzung<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at besteht mit Einschluss <strong>der</strong> Präsidentin/des Präsidenten aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at ist zugleich Gesundheitsbehörde.<br />

Art. 19 Wahlkompetenzen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at wählt aus seiner Mitte:<br />

1. die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten<br />

2. die Ressortverantwortlichen und <strong>der</strong>en Stellvertretungen<br />

3. die Präsidentin/den Präsidenten <strong>der</strong> Sozialbehörde<br />

4. drei Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Baukommission, inklusive Präsidentin/Präsident<br />

5. die Präsidentin/den Präsidenten und die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse des<br />

Gemein<strong>der</strong>ates<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at wählt in freier Wahl o<strong>der</strong> stellt an:<br />

1. die Vertretungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>n in Zweckverbänden und in privaten Institutionen,<br />

soweit nicht eine an<strong>der</strong>e Behörde zuständig ist<br />

2. die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse, sofern<br />

die Wahl nicht einer an<strong>der</strong>en Behörde zusteht<br />

3. die operative Leitung und Stellvertretung <strong>der</strong> Feuerwehr und des Zivilschutzes<br />

4. die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber des <strong>Gemeinde</strong>ammann- und<br />

Betreibungsamtes<br />

5. das <strong>Gemeinde</strong>personal, soweit die Wahl nicht ausdrücklich einer an<strong>der</strong>en Behörde<br />

übertragen ist<br />

Art. 20 Allgemeine Kompetenzen<br />

Dem Gemein<strong>der</strong>at stehen zu:<br />

1. die strategische Führung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>; er kann Zielvorgaben für die Verwaltung<br />

erlassen und sorgt für <strong>der</strong>en Einhaltung<br />

2. <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> ihm durch übergeordnetes Recht übertragenen Aufgaben<br />

4


3. die Besorgung sämtlicher <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e die gesamte<br />

Finanzverwaltung, soweit dafür nicht eine an<strong>der</strong>e Behörde o<strong>der</strong> die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

zuständig ist o<strong>der</strong> die Beschlussfassung an <strong>der</strong> Urne erfolgt<br />

4. die Vorberatung und Antragstellung <strong>der</strong> Geschäfte <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung und<br />

Urnenabstimmung<br />

5. <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>beschlüsse, soweit nicht an<strong>der</strong>e Behörden zuständig sind<br />

6. die Aufsicht über die Erfüllung übertragener Aufgaben<br />

7. die Festsetzung und Än<strong>der</strong>ung des Stellenplanes<br />

8. die Vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> nach aussen und die Bestimmung <strong>der</strong> rechtsver-<br />

bindlichen Unterschriften<br />

9. die Führung von Prozessen mit dem Recht <strong>der</strong> Stellvertretung, sofern dafür nicht ein<br />

an<strong>der</strong>es Organ zuständig ist<br />

10. die Aufsicht über die gesamte <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Art. 21 Rechtsetzungskompetenzen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt und än<strong>der</strong>t:<br />

1. die Friedhofsverordnung<br />

2. die Polizeiverordnung<br />

3. die Verordnung über das Abfuhrwesen<br />

4. Verordnungen und/o<strong>der</strong> Ausführungsbestimmungen weiterer Aufgabengebiete, sofern<br />

dafür nicht die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig ist<br />

5. die Geschäftsordnungen für sich, für die ihm unterstellten Verwaltungsressorts, Ausschüsse<br />

und Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse<br />

Art. 22 Kompetenzen im Bau- und Planungsrecht<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at ist zuständig für:<br />

1. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen (§ 220 PBG)<br />

2. die Zustimmung zu Gestaltungsplänen, welche den Rahmen für Arealüberbauungen<br />

im betreffenden Gebiet nicht übersteigen<br />

3. die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>grenze, sofern nicht die <strong>Gemeinde</strong>versammlung zuständig<br />

ist<br />

4. die Festsetzung von Bau- und Niveaulinien sowie Quartierplänen<br />

5. die Benennung von Strassen, Plätzen und Anlagen<br />

6. die Aufhebung öffentlicher Strassen und die Übernahme von Privatstrassen<br />

7. die Schutzverfügungen betreffend Natur- und Heimatschutz<br />

8.<br />

Art. 23 Finanzielle Kompetenzen<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschliesst in eigener Kompetenz über:<br />

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und <strong>der</strong> Spezialbeschlüsse,<br />

soweit nicht an<strong>der</strong>e Behörden zuständig sind und unter Vorbehalt von Ziff. 3<br />

2. gebundene Ausgaben<br />

3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in folgendem<br />

Umfang:<br />

1. einmalige Ausgaben bis Fr. 150’000.- im Einzelfall, insgesamt aber nicht<br />

mehr als Fr. 750'000.- im Jahr<br />

2. jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben bis Fr. 50’000.- im Einzelfall, insgesamt aber<br />

nicht mehr als Fr. 200’000.- im Jahr<br />

3. Ausgaben von an<strong>der</strong>en Ausschüssen, die <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at unter Anrechnung an<br />

seine eigene Ausgabenkompetenz übernimmt<br />

5


4. den Kauf, Verkauf o<strong>der</strong> Tausch von Grundeigentum und die Verfügung<br />

beschränkter dinglicher Rechte an Grundeigentum sowie die Abgabe von<br />

Grundeigentum im Baurecht im Wert bis Fr. 800’000.- im Einzelfall<br />

5. die finanzielle Beteiligung und/o<strong>der</strong> Gewährung von Darlehen, die <strong>der</strong> Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben dienen bis Fr. 50’000.- im Einzelfall<br />

6. die Übernahme von Bürgschaften, Kautionen und an<strong>der</strong>er Eventualverpflichtungen<br />

bis Fr. 50’000.- im Einzelfall<br />

7. die Aufnahme, Konversion und vorzeitige Rückzahlung von Anleihen, Darlehen und<br />

Krediten zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs<br />

8. die Übernahme neuer Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> unter Vorbehalt von Art. 12<br />

Ziff. 3<br />

Art. 24 Voranschlag und Jahresrechnung<br />

Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind gemäss den Verwaltungsabteilungen und<br />

nach dem Kontenrahmen für die Verwaltungsrechnung geglie<strong>der</strong>t.<br />

Art. 25 Globalbudgets<br />

Für bestimmte Verwaltungsabteilungen sowie <strong>der</strong>en Untereinheiten und Betriebe können im<br />

Rahmen des kantonalen Rechts Globalbudgets in den Antrag zum Voranschlag aufgenommen<br />

werden.<br />

Art. 26 Strategische Führungsinstrumente<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erarbeitet strategische Ziele für einen Zeitraum von 20 Jahren und überprüft<br />

diese periodisch. Er leitet daraus ein Schwerpunktprogramm für 5 Jahre ab und legt<br />

dieses <strong>der</strong> Bevölkerung jährlich zusammen mit dem Finanzplan und dem Voranschlag vor.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erstattet <strong>der</strong> Bevölkerung zudem jährlich Bericht über die erreichten Ziele.<br />

3. Verwaltungsabteilungen<br />

Art. 27 Ressorts<br />

Es bestehen folgende Verwaltungsressorts:<br />

- Präsidiales<br />

- Wirtschaft<br />

- Finanzen<br />

- Raumentwicklung<br />

- Hochbau<br />

- Liegenschaften<br />

- Tiefbau<br />

- Versorgung/Entsorgung<br />

- Umwelt<br />

- Sicherheit<br />

- Öffentlicher Verkehr<br />

- Soziales<br />

- Gesundheit<br />

- Landwirtschaft<br />

- Alter<br />

- Jugend<br />

- Kultur<br />

- Sport<br />

6


Der Gemein<strong>der</strong>at kann einzelne Ressorts zusammenlegen, Aufgaben umverteilen und neue<br />

Aufgaben an bestehende Ressorts zuweisen.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at teilt jedem Mitglied die Leitung eines o<strong>der</strong> mehrerer Ressorts zu und bezeichnet<br />

die Stellvertretung. Er bildet für die Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungsabteilungen.<br />

Art. 28 Geschäftsordnung<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at erlässt eine Geschäftsordnung über die Aufgaben und Kompetenzen <strong>der</strong><br />

ihm unterstellten Ressorts, seiner Ausschüsse und Verwaltungsabteilungen.<br />

Er regelt darin die für die gesamte <strong>Gemeinde</strong>verwaltung verbindlichen Grundsätze <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

und des Geschäftsverkehrs zwischen den Verwaltungsstellen.<br />

Die beratenden Kommissionen können für ihre Tätigkeitsbereiche eigene Geschäftsordnungen<br />

erlassen. Die Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden.<br />

Art. 29 Leitung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schreiber leitet die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung und<br />

ist zuständig für die administrative Organisation und das Personalwesen.<br />

Sie o<strong>der</strong> er hat eine beratende Stimme und unterstützt die Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates.<br />

Art. 30 Verwaltungsvorstände und Ausschüsse<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at beschliesst, welche Geschäfte o<strong>der</strong> Geschäftsbereiche durch die Verwaltungsvorstände<br />

o<strong>der</strong> durch Ausschüsse in eigener Verantwortung erledigt werden können.<br />

Er legt ihre Finanzkompetenzen fest.<br />

Die Überprüfung von Anordnungen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit <strong>der</strong> Mitteilung<br />

schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, beim Gemein<strong>der</strong>at verlangt werden, sofern<br />

nicht ein an<strong>der</strong>es Verfahren vorgeschrieben ist.<br />

Die Verwaltungsvorstände behandeln im Übrigen die Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als<br />

vorbereitendes und ausführendes Organ <strong>der</strong> Gesamtbehörde. Sie sind dem Gemein<strong>der</strong>at für<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> Kredite und die Einholung von Nachtragskrediten verantwortlich.<br />

4. Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen<br />

4.1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 31 Delegation an mehrere o<strong>der</strong> einzelne Mitglie<strong>der</strong><br />

Die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können je<strong>der</strong>zeit einzelne<br />

Aufgaben und die damit verbundenen Befugnisse <strong>der</strong> Präsidentin/dem Präsidenten, einzelnen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Ausschüssen von mehreren Mitglie<strong>der</strong>n übertragen.<br />

Die Überprüfung von <strong>der</strong>en Anordnungen kann innert 30 Tagen seit <strong>der</strong> Mitteilung schriftlich,<br />

mit Antrag und Begründung versehen, bei <strong>der</strong> Gesamtbehörde verlangt werden.<br />

Art. 32 Anträge an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Anträge <strong>der</strong> Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen an die <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

o<strong>der</strong> an die Urnenabstimmung sind dem Gemein<strong>der</strong>at einzureichen, <strong>der</strong> sie<br />

zusammen mit seinem Antrag weiterleitet.<br />

7


4.2 Sozialbehörde<br />

Art. 33 Zusammensetzung<br />

Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss <strong>der</strong> Präsidentin/des Präsidenten aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Vier Mitglie<strong>der</strong> werden an <strong>der</strong> Urne gewählt. Das vom Gemein<strong>der</strong>at abgeordnete Mitglied<br />

führt den Vorsitz.<br />

Art. 34 Aufgaben und allgemeine Befugnisse<br />

Die Sozialbehörde besorgt selbstständig die gesetzlichen Aufgaben des Fürsorge- und Vormundschaftswesens.<br />

Art. 35 Finanzielle Kompetenzen<br />

Die Sozialbehörde beschliesst über<br />

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlages und <strong>der</strong> Spezialbeschlüsse,<br />

soweit nicht an<strong>der</strong>e Organe zuständig sind<br />

2. gebundene Ausgaben<br />

3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in<br />

folgendem Umfang:<br />

a) einmalige Ausgaben bis Fr. 25’000.- im Einzelfall, insgesamt höchstens<br />

Fr. 100’000.- pro Rechnungsjahr<br />

b) jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben bis Fr. 5’000.- im Einzelfall, insgesamt<br />

aber höchstens Fr. 15’000.- pro Rechnungsjahr<br />

4.3 Baukommission<br />

Art. 36 Zusammensetzung<br />

Der Baukommission besteht mit Einschluss <strong>der</strong> Präsidentin/des Präsidenten aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Vier Mitglie<strong>der</strong> werden an <strong>der</strong> Urne gewählt, drei Mitglie<strong>der</strong> müssen dem Gemein<strong>der</strong>at<br />

angehören. Die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident wird durch den Gemein<strong>der</strong>at bestimmt.<br />

Art. 37 Aufgaben und allgemeine Befugnisse<br />

Die Baukommission besorgt selbstständig das Baubewilligungswesen, unter Vorbehalt von<br />

Art. 22 Ziff. 1 und 7. Sie ist zuständig für die Feuerpolizei, die Lärmbekämpfung und die Luftreinhaltung.<br />

Sie ist im Weiteren zuständig für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, für den Gewässerschutz<br />

und das Strassenwesen. Sie koordiniert insbeson<strong>der</strong>e die Tiefbauarbeiten mit allen<br />

beteiligten Partnern.<br />

Sie ist zudem zuständig für die Orts- und Regionalplanung, unter Vorbehalt von Art. 14 Ziff. 4<br />

und Art. 22 Ziff. 2.<br />

Art. 38 Finanzielle Kompetenzen<br />

Die Baukommission beschliesst über:<br />

1. den Ausgabenvollzug im Rahmen des Voranschlags und <strong>der</strong> Spezialbeschlüsse, soweit<br />

nicht an<strong>der</strong>e Organe zuständig sind<br />

2. gebundene Ausgaben<br />

3. Nachtragskredite und neue, im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben in<br />

folgendem Umfang:<br />

a) einmalige Ausgaben bis Fr. 50’000.- im Einzelfall, insgesamt aber<br />

nicht mehr als Fr. 200’000.- pro Rechnungsjahr<br />

b) jährlich wie<strong>der</strong>kehrende Ausgaben bis Fr. 10’000.- im Einzelfall,<br />

insgesamt aber nicht mehr als Fr. 30’000.- pro Rechnungsjahr<br />

8


5. Sachverständige und beratende Kommissionen<br />

Art. 39 Allgemeines<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at und die Kommissionen mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen können<br />

je<strong>der</strong>zeit für die Vorberatung und Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige<br />

beiziehen o<strong>der</strong> Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse in freier Wahl<br />

bilden, die in <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> nicht vorgesehen sind. Der Vorsitz in diesen Kommissionen<br />

führt in <strong>der</strong> Regel ein Mitglied <strong>der</strong> Behörde.<br />

6. Rechnungsprüfungskommission<br />

Art. 40 Zusammensetzung<br />

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n. Die Präsidentin/<strong>der</strong> Präsident<br />

und die Mitglie<strong>der</strong> werden an <strong>der</strong> Urne gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.<br />

Art. 41 Aufgaben und Befugnisse<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> Rechnungsprüfungskommission regelt das kantonale Recht.<br />

Ihr werden zur Berichterstattung und Antragstellung zu Handen <strong>der</strong> Stimmberechtigten unterbreitet:<br />

a) die Voranschläge und die Jahresrechnungen<br />

b) Anträge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>behörden von finanzieller Tragweite<br />

7. Wahlbüro<br />

Art. 42 Zusammensetzung und Aufgaben<br />

Das Wahlbüro besteht aus <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>präsidentin/dem <strong>Gemeinde</strong>präsidenten (Vorsitz),<br />

den von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>versammlung zu wählenden Mitglie<strong>der</strong>n und dem <strong>Gemeinde</strong>schreiber/<strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiberin (Sekretariat). Der Gemein<strong>der</strong>at bestimmt die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Das Wahlbüro besorgt die ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.<br />

8. Einzelämter<br />

8.1 <strong>Gemeinde</strong>ammann- und Betreibungsamt<br />

Art. 43 Wahl, Aufgaben und Anstellung<br />

Die Aufgaben richten sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Die Stelleninhaberin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stelleninhaber nimmt auf Verlangen amtliche Befunde auf.<br />

Die Stelleninhaberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stelleninhaber wird durch den Gemein<strong>der</strong>at bestimmt. Das<br />

Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und <strong>der</strong> Besoldungsverordnung.<br />

Das Amtslokal wird vom Gemein<strong>der</strong>at bestimmt.<br />

9


8.2 Friedensrichteramt<br />

Art. 44 Wahl, Aufgaben und Anstellung<br />

Die Aufgaben richten sich nach <strong>der</strong> kantonalen Gesetzgebung.<br />

Die Amtsinhaberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Amtsinhaber wird an <strong>der</strong> Urne gewählt. Das Anstellungsverhältnis<br />

richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts und <strong>der</strong> Besoldungsverordnung.<br />

Das Amtslokal wird vom Gemein<strong>der</strong>at bestimmt.<br />

IV. Bürgerschaft<br />

1. Bürgerversammlung<br />

Art. 45 Zusammensetzung<br />

Die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> wohnhaften stimmberechtigten <strong>Gemeinde</strong>bürgerinnen und <strong>Gemeinde</strong>bürger<br />

bilden die Bürgerversammlung.<br />

Art. 46 Organisation und Kompetenzen<br />

Die Bürgerschaft übt ihre Rechte an <strong>der</strong> Bürgerversammlung aus. Sie wird vom Präsidenten/<strong>der</strong><br />

Präsidentin <strong>der</strong> Bürgerlichen Abteilung des Gemein<strong>der</strong>ates geleitet. Die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schreiber führt das Protokoll.<br />

Der Bürgerversammlung stehen zu:<br />

1. die Ergänzungswahl von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Bürgerlichen Abteilung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

2. <strong>der</strong> Erlass allfälliger Bestimmungen über die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts<br />

und die Einkaufsgebühren<br />

2. Bürgerliche Abteilung des Gemein<strong>der</strong>ates<br />

Art. 47 Zusammensetzung und Organisation<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Gemein<strong>der</strong>ates mit <strong>Egg</strong>er Bürgerrecht bilden die Bürgerliche Abteilung.<br />

Beträgt die Zahl <strong>der</strong> bürgerlichen Mitglie<strong>der</strong> weniger als fünf, so wird die Behörde nach<br />

Art. 46 auf diese Zahl ergänzt.<br />

Das Präsidium <strong>der</strong> Bürgerlichen Abteilung des Gemein<strong>der</strong>ates steht <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>präsidentin/dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsidenten zu o<strong>der</strong>, wenn sie/er nicht <strong>Gemeinde</strong>bürger ist, <strong>der</strong> Vizepräsidentin/dem<br />

Vizepräsidenten. Wenn auch diese/dieser nicht <strong>Gemeinde</strong>bürger ist, amtet als<br />

Präsidentin/Präsident ein von <strong>der</strong> Bürgerlichen Abteilung bezeichnetes Mitglied. Die <strong>Gemeinde</strong>schreiberin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schreiber führt das Protokoll.<br />

Art. 48 Kompetenzen<br />

Die Bürgerliche Abteilung des Gemein<strong>der</strong>ates besorgt alle Bürgerrechtsgeschäfte, soweit<br />

diese nicht <strong>der</strong> Bürgerversammlung übertragen sind.<br />

Es stehen ihr insbeson<strong>der</strong>e zu:<br />

1. die Erteilung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts und die Festsetzung <strong>der</strong> Einkaufsgebühren<br />

2. die Begutachtung aller Bürgerrechtssachen und die Antragstellung zu Handen <strong>der</strong><br />

Bürgerversammlung und <strong>der</strong> Oberbehörden<br />

3. die Entlassung aus dem <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht<br />

10


V. Schlussbestimmungen<br />

Art. 49 In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in <strong>der</strong> Urnenabstimmung<br />

und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich in<br />

Kraft.<br />

Erfolgt die Genehmigung durch den Regierungsrat vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens<br />

des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, treten die Art. 4 Abs. 1,<br />

Art. 5, Art. 7, Art. 19 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 43 Abs. 2 Satz 1 dieser <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> gleichzeitig<br />

mit dem Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 in Kraft. Bis dahin<br />

gelten die entsprechenden Bestimmungen in Art. 3 Abs. 3, Art. 4, Art. 7, Art. 8, Art. 6 Ziff. 7<br />

sowie Art. 76 Abs. 2 Satz 1 <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> vom 12. Februar 1986 weiter.<br />

Beträgt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens <strong>der</strong> neuen <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> die Anzahl <strong>der</strong> Fürsorgemitglie<strong>der</strong><br />

mehr als fünf, bleibt Art. 57 Satz 1-3 <strong>der</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> vom 12. Februar<br />

1986, wonach die Fürsorgebehörde aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n mit Einschluss <strong>der</strong> Präsidentin/des<br />

Präsidenten besteht, bis zum Ende <strong>der</strong> Amtszeit 2002-2006 in Kraft und tritt Art. 33<br />

Satz 1 und Satz 2 <strong>der</strong> neuen <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> erst ab Beginn Amtszeit 2006-2010 in Kraft.<br />

Im Falle eines Rücktritts <strong>der</strong> Präsidentin/des Präsidenten während <strong>der</strong> Amtszeit 2002-2006<br />

führt das vom Gemein<strong>der</strong>at abgeordnete Mitglied den Vorsitz gemäss Art. 33 Satz 3 <strong>der</strong><br />

neuen <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong>.<br />

Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse<br />

Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> gemäss Art. 49 werden die<br />

durch Urnenabstimmung vom 12. Februar 1986 genehmigte <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> mit den seitherigen<br />

Än<strong>der</strong>ungen und allfällige weitere mit <strong>der</strong> vorliegenden <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> im Wi<strong>der</strong>spruch<br />

stehende Bestimmungen aufgehoben.<br />

Die vorstehende <strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>Politischen</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Egg</strong> wurde an <strong>der</strong> Urnenabstimmung<br />

vom 26. September 2004 angenommen.<br />

Namens <strong>der</strong> <strong>Politischen</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>präsident: Rolf Rothenhofer<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber: Tobias Zerobin<br />

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Nr. 1951 am 22. Dezember<br />

2004 genehmigt.<br />

11


<strong><strong>Gemeinde</strong>ordnung</strong> <strong>Egg</strong><br />

Anhang I: Übersicht Finanzkompetenzen<br />

Übersichtstabelle<br />

Finanzkompetenzen<br />

Laufende Rechnung<br />

Voranschlagskredite<br />

Vollzugskompetenz gemäss<br />

genehmigtem Voranschlag<br />

für das laufen-<br />

de Jahr<br />

Nachtragskredite und<br />

neue einmalige Aufwendungen<br />

pro<br />

Fall/maximal pro Jahr<br />

neue jährlich wie<strong>der</strong>kehrende<br />

Aufwendungen<br />

pro Fall/maximal pro<br />

Jahr<br />

<strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

Art. 15<br />

Fr.<br />

unbeschränkt<br />

über 150’000<br />

über 50’000<br />

Gemein<strong>der</strong>at<br />

Art. 23<br />

Fr.<br />

unbeschränkt<br />

bis 150'000/<br />

max. 750’000<br />

bis 50'000/<br />

max. 200’000<br />

Kauf, Verkauf und<br />

Tausch von Grundeigentum<br />

über 800’000 bis 800’000<br />

Beteiligungen, Darlehen über 50’000 bis 50’000<br />

Bürgschaften, Kautionen,Eventualverpflich-<br />

über 50’000 bis 50’000<br />

tungen<br />

Investitionsrechnung<br />

Investitionskredite<br />

gemäss genehmigtem<br />

Voranschlag für das<br />

laufende Jahr<br />

über 200’000<br />

bis 200'000<br />

Sozialbehörde<br />

Art. 35<br />

Fr.<br />

unbeschränkt<br />

bis 25'000/<br />

max. 100’000<br />

bis 5'000/<br />

max. 15’000<br />

bis 25'000<br />

12<br />

Baukommission<br />

Art. 38<br />

Fr.<br />

unbeschränkt<br />

bis 50'000/<br />

max. 200’000<br />

bis 10'000/<br />

max. 30’000<br />

bis 50'000

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