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Gerichtsstandsklauseln in allgemeinen ... - epartners Rechtsanwälte

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Alexander Schmid / Jean-Daniel Schmid, <strong>Gerichtsstandsklauseln</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> über das Internet abgeschlossenen Verträgen<br />

im B<strong>in</strong>nenkontext, <strong>in</strong>: Jusletter 6. Juni 2011<br />

d) Zum Beweiswert<br />

[Rz 56] Im Urteil wird festgehalten, dass e<strong>in</strong>er der Zwecke<br />

der Formvorschrift von Art. 9 Abs. 2 lit. a GestG <strong>in</strong> der Vermeidung<br />

von Beweisproblemen liege 159 . Um e<strong>in</strong>en weiteren<br />

Moment bei der – fraglos die Formvorschrift von Art. 9 Abs. 2<br />

lit. a GestG bzw. Art. 17 Abs. 2 ZPO erfüllenden – per E-Mail<br />

abgeschlossenen Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung zu bleiben:<br />

Ihr Beweiswert ist gegenüber e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher Schriftform<br />

abgeschlossenen Vere<strong>in</strong>barung reduziert. Zwar liegt der Text<br />

der Vere<strong>in</strong>barung vor. Aus e<strong>in</strong>em E-Mail-Verkehr alle<strong>in</strong>e lässt<br />

sich jedoch weder der tatsächliche Versand noch die Urheberschaft<br />

eruieren 160 . Hierfür s<strong>in</strong>d weitere Beweise 161 nötig.<br />

[Rz 57] Gleich verhält es sich mit Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen,<br />

welche auf dem Weg geschlossen werden, welcher<br />

Gegenstand des besprochenen Urteils bildet. Der Anbieter<br />

kann den Text der Gerichtsstandsklausel und den Umstand,<br />

dass e<strong>in</strong>e Person, welche sich als Kunde ausgegeben hat,<br />

der die Gerichtsstandsklausel angenommen hat, ohne weiteres<br />

aufgrund se<strong>in</strong>er Datenbank- und Server-Logs belegen.<br />

Zum Beweis der Identität der handelnden Person und der<br />

Person des Kunden s<strong>in</strong>d – wie bei der Vere<strong>in</strong>barung via E-<br />

Mail – weitere Schritte nötig. E<strong>in</strong>e unterschiedliche Behandlungsweise<br />

dieser beiden Abschlussformen ist somit auch <strong>in</strong><br />

Anbetracht der Ähnlichkeit der sich stellenden Beweisprobleme<br />

abzulehnen.<br />

e) Abschliessende Gedanken<br />

[Rz 58] Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich beim<br />

Abschluss von Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen im Zusammenhang<br />

mit Webshops durchaus um Übermittlungsformen,<br />

welche den Nachweis durch Text erlauben. Falls es sich – je<br />

nach Art des Webshops und der angebotenen Waren oder<br />

Dienstleistungen – bei der Webseite des Anbieters um e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>vitatio ad offerendum handelt, ist es nötig, dass der Akzept<br />

des Anbieters betreffend die Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung<br />

ebenfalls die Formvorschrift von Art. 17 ZPO wahrt 162 . Im<br />

159 Urteil, Ziff. II./2.2.a. Siehe zur Beweisfunktion auch reetz peter (Fn. 59),<br />

S. 151 f.<br />

160 Ebenso SpüHler K Arl/reetz peter, Die allgeme<strong>in</strong>en Gerichtsstandsvorschriften<br />

des Gerichtsstandsgesetzes (GestG), <strong>in</strong>: Christoph Leuenberger/Renate<br />

Pfister-Liechti (Hrsg.), Das Gerichtsstandsgesetz, Bern 2001,<br />

S. 11-24, S. 21 f.; WirtH mArKuS (Fn. 51), N 99; Berger BernHArd (Fn. 70),<br />

N 26.<br />

161 Zu denken ist an die Logs der beteiligten Mail-Server, allenfalls die IP-Adresse<br />

der sendenden Partei sowie e<strong>in</strong>e Zuordnung dieser e<strong>in</strong>deutigen Adresse<br />

zu e<strong>in</strong>er Person, welche nur der zuständige Internet-Provider erbr<strong>in</strong>gen<br />

kann. Selbst wenn dieser Beweis erbracht ist, lässt sich damit nicht<br />

abschliessend und def<strong>in</strong>itiv bzw. unzweideutig beweisen, welche Person<br />

tatsächlich den mittels der IP-Adresse identifizierten Internetanschluss<br />

verwendet hat. Schliesslich m<strong>in</strong>dert die Tatsache, dass E-Mails i.d.R. auf<br />

e<strong>in</strong>em veränderbaren Datenträger gespeichert und damit leicht nachträglich<br />

zu verändern s<strong>in</strong>d, den Beweiswert von E-Mails massgeblich.<br />

162 Zu pauschal <strong>in</strong> dieser H<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong>fAnger dom<strong>in</strong>iK (Fn. 52), N 26, da <strong>in</strong> den<br />

dortigen Ausführungen nur Webshops erfasst werden, welche als Antrag<br />

zu qualifizieren s<strong>in</strong>d.<br />

14<br />

Idealfall geschieht dies gleich <strong>in</strong> der üblichen Bestätigungs-<br />

E-Mail 163 . Andernfalls – falls es sich bei der Webseite um<br />

e<strong>in</strong> Angebot handelt – dürfte die Übermittlung der Webseite<br />

beim Abschluss des Bestellprozesses durch den Kunden<br />

aufgrund der vorgenannten Gründe den Formerfordernissen<br />

von Art. 17 ZPO genügen.<br />

IV. Fazit<br />

1. Zum Abschluss von Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen<br />

im Zusammenhang mit Webshops<br />

[Rz 59] Diejenigen Autoren, welche die Frage aufgreifen, ob<br />

die heute <strong>in</strong> der Praxis üblichen Formen des Abschlusses<br />

von Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen im Zusammenhang mit<br />

Webshops den Formvorschriften von Art. 17 Abs. 2 ZPO bzw.<br />

Art. 9 Abs. 2 GestG entsprechen, bejahen dies zumeist ohne<br />

genauer auf die sich stellenden Fragen e<strong>in</strong>zugehen 164 . Das<br />

vorliegend besprochene Urteil lässt Zweifel an diesem – als<br />

selbstverständlich empfundenen – Verständnis entstehen.<br />

[Rz 60] Aufgrund der im vorliegenden Beitrag dargelegten<br />

Gründe ist dem Verständnis des Gerichts zu widersprechen.<br />

Bei genauerer Betrachtung lässt sich erkennen, dass diese<br />

gängige Methode – Abbildung der Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>in</strong> den AGB, Inklusion der AGB mittels Checkbox,<br />

Verweis auf die Gerichtsstandsklausel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Bestätigungs-<br />

E-Mail 165 – die Formerfordernisse von Art. 17 ZPO erfüllt. Dieses<br />

Ergebnis deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers,<br />

neueren Kommunikationsformen Rechnung zu tragen 166 .<br />

2. H<strong>in</strong>weise für die Praxis<br />

2.1. Vorbemerkung<br />

[Rz 61] Da es sich beim vorliegend besprochenen Urteil<br />

soweit erkennbar um das e<strong>in</strong>zige publizierte Urteil handelt,<br />

welches sich mit dem oben besprochenen Thema befasst,<br />

sche<strong>in</strong>t es <strong>in</strong> der Praxis angezeigt, die Methode, mit welcher<br />

Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barungen im Zusammenhang mit Webshops<br />

abgeschlossen werden, zu überprüfen und gegebenenfalls<br />

anzupassen. Nachfolgend werden daher gestützt<br />

163 Wie dargelegt (vorstehend Kap. II.2.1.) ersche<strong>in</strong>t diesbezüglich die Verwendung<br />

von automatisch generierten E-Mails («Auto-Reply») zulässig.<br />

164 Siehe die <strong>in</strong> Fn. 73 zitierte Literatur.<br />

165 Wie noch darzulegen se<strong>in</strong> wird (nachstehend Kap. IV.2.2.) ist h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Notwendigkeit der Bestätigungs-E-Mail danach zu differenzieren, ob<br />

die Webseite als Angebot oder als blosse <strong>in</strong>vitatio ad offerendum zu qualifizieren<br />

ist.<br />

166 Hierbei handelt es sich um e<strong>in</strong> Ziel, welches bei der Entstehung des GestG<br />

e<strong>in</strong>e Rolle gespielt hat. Siehe Botschaft vom 18. November 1998 zum Bundesgesetz<br />

über den Gerichtsstand <strong>in</strong> Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz,<br />

GestG) (Fn. 58), S. 2850.

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