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Gerichtsstandsklauseln in allgemeinen ... - epartners Rechtsanwälte

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Alexander Schmid / Jean-Daniel Schmid, <strong>Gerichtsstandsklauseln</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>en Geschäftsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> über das Internet abgeschlossenen Verträgen<br />

im B<strong>in</strong>nenkontext, <strong>in</strong>: Jusletter 6. Juni 2011<br />

verm<strong>in</strong>derter Bedeutung s<strong>in</strong>d 104 . Die Relevanz des Urteils<br />

darf gleichwohl nicht unterschätzt werden, da im vorliegenden<br />

Themenbereich bislang ke<strong>in</strong>e (öffentlich zugänglichen)<br />

Urteile ergangen zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>en 105 .<br />

2.2. Bemerkungen zu vertragsrechtlichen Aspekten<br />

[Rz 39] Das Urteil geht auf allgeme<strong>in</strong>e vertragsrechtliche Aspekte<br />

lediglich vere<strong>in</strong>zelt e<strong>in</strong>, zumal das Zustandekommen<br />

e<strong>in</strong>es Vertrages an und für sich unumstritten 106 und damit<br />

nicht mehr Prozessthema war.<br />

[Rz 40] Am Rande hält das Gericht fest, dass die Bestätigungs-E-Mail,<br />

welche nach der Registrierung durch den Anbieter<br />

versandt wurde, e<strong>in</strong>e «Wiederholung […] der webseitigen<br />

Anbieterofferte» darstelle 107 . Damit br<strong>in</strong>gt das Gericht<br />

zum Ausdruck, dass es die Webseite des Anbieters als verb<strong>in</strong>dliche<br />

Offerte qualifiziert 108 . Die Qualifikation dürfte sich<br />

im Lichte der dargelegten Grundsätze 109 tendenziell 110 als<br />

richtig erweisen, da der <strong>in</strong> Frage stehende Vertrag Leistungen<br />

betreffen dürfte, welche grundsätzlich sofort onl<strong>in</strong>e bezogen<br />

werden können 111 .<br />

[Rz 41] In Übere<strong>in</strong>stimmung mit den dargelegten Grundsätzen<br />

112 hält das Gericht ferner u.a. fest, dass E-Mail-Kommunikation<br />

und das Ausfüllen von Webformularen als Kommunikation<br />

unter Abwesenden zu qualifizieren sei 113 . Ebenso dürfte<br />

das Gericht davon ausgehen, dass die automatisiert erstellte<br />

Bestätigungs-E-Mail, d.h. e<strong>in</strong>e Computererklärung 114 , e<strong>in</strong>e<br />

Willenserklärung darstellen kann 115 . Damit entspricht das Urteil<br />

auch <strong>in</strong> diesem Punkt den dargelegten Grundsätzen 116 .<br />

[Rz 42] Zur E<strong>in</strong>beziehung der AGB hat das Gericht ausgeführt,<br />

dass diese voraussetze, dass die AGB <strong>in</strong> zumutbarer<br />

Weise zur Kenntnis genommen werden können. Ohne explizite<br />

Prüfung dieser Voraussetzung wird festgehalten, dass<br />

104 Statt vieler BAumAnn mA x/dürr dAvid/lieBer viK tor/mArti Arnold, Zürcher<br />

Kommentar, E<strong>in</strong>leitung, 1. Teilband – Art. 1-7 ZGB, 3. Auflage, Zürich<br />

1998, Art. 1 N 612 f.<br />

105 Siehe auch die Bemerkungen <strong>in</strong> Kap. II.3.3.<br />

106 Urteil, Ziff. II./2.1.a.<br />

107 Urteil, Ziff. II./2.2.d.<br />

108 In diese Richtung weist auch der Umstand, dass das Gericht festhält, dass<br />

der Vertrag im Zeitpunkt der Betätigung der Schaltfläche, welche die Registrierung<br />

abschliesst, zustande gekommen ist (Urteil, Ziff. II./2.2.d.).<br />

109 Vorstehend Kap. II.2.2.<br />

110 E<strong>in</strong>e abschliessende Qualifikation dürfte jedoch von den Gesamtumständen,<br />

d.h. beispielsweise der konkreten Ausgestaltung der Webseite, abhängig<br />

se<strong>in</strong> (vorstehend Kap. II.2.2.).<br />

111 Aufschaltung eigener Stellenanzeigen, Unternehmenswerbung, Onl<strong>in</strong>e-<br />

Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen Stellensuchender, automatisierte<br />

Zustellung von Bewerbungen, Newsletter etc. (Urteil, Ziff. I./A.1.).<br />

112 Vorstehend Kap. II.2.1.<br />

113 Urteil, Ziff. II./2.2.d.<br />

114 Vorstehend Kap. II.2.1.<br />

115 Urteil, Ziff. II./2.2.d.<br />

116 Vorstehend Kap. II.2.1.<br />

10<br />

das Anklicken der Checkbox «für den Konsens» genüge 117 .<br />

Dabei wird auf Literatur verwiesen, welche sich mit allen Voraussetzungen<br />

des E<strong>in</strong>bezugs von AGB ause<strong>in</strong>andersetzt 118 .<br />

Demnach dürfte anzunehmen se<strong>in</strong>, dass diese Voraussetzungen<br />

nach Ansicht des Gerichts allesamt erfüllt s<strong>in</strong>d. Somit<br />

ist der H<strong>in</strong>weis auf die ausdruckbare AGB im Registrierungsformular<br />

mittels e<strong>in</strong>er Checkbox sowie die entsprechende<br />

Verl<strong>in</strong>kung geeignet, die Voraussetzungen des H<strong>in</strong>weises<br />

und die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme zu erfüllen.<br />

Ebenso ist die Übernahme gemäss Parteiwillen mittels<br />

e<strong>in</strong>er zw<strong>in</strong>genden Registrationsführung, welche voraussetzt,<br />

dass der Registrierende se<strong>in</strong> E<strong>in</strong>verständnis mit den AGB<br />

mittels Anklicken der Checkbox kundtut, gewährleistet. Die<br />

Würdigung des Gerichts entspricht somit auch <strong>in</strong> diesem<br />

Punkt den dargestellten Grundsätzen 119 .<br />

2.3. Bemerkungen zu Formfragen im Zusammenhang<br />

mit der Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Gerichtsstands<br />

2.3.1. Zusammenfassung der Haltung des Kantonsgerichts<br />

[Rz 43] Reduziert man die Erwägungen des Gerichts zu den<br />

Formerfordernissen e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsvere<strong>in</strong>barung auf<br />

das Wesentliche, so lassen sich zwei zentrale Argumentationskomplexe<br />

erkennen.<br />

[Rz 44] Erstens müsse für e<strong>in</strong>e formgültige Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es<br />

Gerichtsstands sowohl die Gerichtsstandsklausel selbst<br />

als auch die Tatsache e<strong>in</strong>es Austausches diesbezüglich übere<strong>in</strong>stimmender<br />

Willenserklärungen bzw. die Zustimmung zu<br />

e<strong>in</strong>er Gerichtsstandsklausel durch Text nachweisbar se<strong>in</strong>.<br />

Es sei aber weder die Gerichtsstandsklausel noch die entsprechende<br />

Annahmeerklärung des Kunden, weder vor<br />

noch während des Registrierungsprozesses, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Form<br />

übermittelt worden, welche den Nachweis durch Text erlaube.<br />

Insbesondere sei «[w]eder die Ziffer 14 der AGB selbst<br />

noch die Zustimmungserklärung der Beklagten […] vor oder<br />

beim Anmeldevorgang per Telegramm, Telex, Telefax oder<br />

E-Mail übermittelt [worden], sondern nur am Bildschirm.» 120<br />

Die Möglichkeit, die Gerichtsstandsklausel von der Webseite<br />

ausdrucken zu können, genüge nicht, da der Anbieter hierdurch<br />

e<strong>in</strong>en textlichen Nachweis der Übermittlung nicht erbr<strong>in</strong>gen<br />

könne.<br />

[Rz 45] Zweitens handle es sich beim Klick auf die Checkbox,<br />

mit welcher der Kunde die AGB akzeptiert, nicht um e<strong>in</strong>e Willensäusserung,<br />

welche sich als «den Nachweis durch Text<br />

ermöglichende Form der Übermittlung» qualifizieren lasse 121 .<br />

[Rz 46] Zusammenfassend stellen damit nach Me<strong>in</strong>ung des<br />

117 Urteil, Ziff. II./2.2.b.<br />

118 Namentlich auf frei oliver (Fn. 14), N 400 ff.<br />

119 Vorstehend Kap. II.2.1.<br />

120 Urteil, Ziff. II./2.2.a.<br />

121 Urteil, Ziff. II./2.2.c.

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